Verordnung über die Pfandleiher[3]

(vom 28. November 1911)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:[3]

§ 1.

1

Pfandleiher sind zu ordnungsmässiger Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet.[3]

2

Diese Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Bevor sie in Gebrauch genommen werden, sind sie der Polizeibehörde des Ortes, wo der Geschäftsbetrieb stattfinden soll, zur Prüfung und Bestätigung der vorschriftsgemässen Beschaffenheit sowie zur Beglaubigung der Gesamtzahl der Seiten vorzulegen.

3

Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern sowie das Einheften neuer Blätter ist untersagt.

4

Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit Tinte geschrieben werden. Es ist unstatthaft, dieselben durch Radieren oder auf andere Weise unleserlich zu machen.

§ 2.

Das vom Pfandleiher geführte Pfandleihbuch muss über jedes abgeschlossene Geschäft folgende Einträge enthalten:

1.die fortlaufende Nummer des Geschäftes,

2.den Tag des Geschäftsabschlusses,

3.die genaue Adresse des Übergebers des Pfandes,

4.den Betrag des Darlehens,

5.den Betrag der monatlichen Zinse,

6.die bedungene Einschreibgebühr,

7.die Beschreibung des verpfändeten Gegenstandes, und zwar bei Pretiosen, Gold- und Silberwaren mit Angabe des Gewichtes,

8.die Zeit der Fälligkeit des Darlehens,

9.die Unterschrift des Übergebers.

§ 4.[3]

Pfandleiher haben die ihnen von Behörden oder Privaten zugehenden Benachrichtigungen über verlorene oder dem Eigentümer entfremdete Gegenstände, nach der Zeitfolge geordnet, zehn Jahre aufzubewahren und in einem Vormerkbuch zu registrieren. Werden ihnen Gegenstände unter Umständen angeboten, welche gegen den Inhaber den Verdacht des rechtswidrigen Erwerbes erwecken müssen, so haben sie von dem Vorgang alsbald der Polizeibehörde Anzeige zu machen.

§ 5.[3]

Pfandleiher sind verpflichtet, den Polizeiorganen jederzeit den Eintritt in ihre Geschäftsräume zu gestatten und denselben die Geschäftsbücher und die aufbewahrten Gegenstände vorzuzeigen.

§ 6.

1

Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht eingelöst worden, so hat der Pfandleiher den Verpfänder durch eingeschriebenen Brief und, sofern dieser nicht bestellbar ist, durch einmalige Publikation im kantonalen Amtsblatt zur Einlösung des Pfandes binnen einer Frist von acht Tagen aufzufordern.

2

Ist diese Aufforderung fruchtlos geblieben, so geschieht der Verkauf der Pfänder ohne vorgängige Betreibung durch das Betreibungsamt der Gemeinde, in welcher zur Zeit des Geschäftsabschlusses das Pfandleihgewerbe betrieben wurde, auf dem Wege öffentlicher Versteigerung.

3

Ort und Zeit derselben sind in einem von der Ortsbehörde hiefür bestimmten Blatte bekannt zu machen. Die Bekanntmachung soll den Namen des Pfandleihers und die Geschäftsnummer des Pfandleihbuches enthalten.

§ 7.

1

Einen Überschuss des Erlöses über die Pfandschuld und den Anteil an den Versteigerungskosten hinaus hat die Gantbeamtung unverzüglich nach erfolgtem Verkauf dem Verpfänder herauszugeben oder für denselben bei der Kantonalbank zu hinterlegen.

2

Auf diese Hinterlegung ist bei der Bekanntmachung der Steigerung hinzuweisen.

3

Die Zeit und Art des Erlöschens des Pfandrechtes sowie der Ausweis über die Verwendung des Ganterlöses sind im Pfandleihbuch vorzumerken.

§ 8.

Bei gewerbsmässigem Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechtes gilt die Zahlung des Kaufpreises als Hingabe des Darlehens, der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem verabredeten Rückkaufspreis als bedungener Zins und die Übergabe der Sache als Verpfändung für das Darlehen.

§ 10.[3]

Die an Pfandleiher erteilte Bewilligung kann von der zuständigen Behörde jederzeit widerrufen werden, wenn der Pfandleiher nicht mehr als vertrauenswürdig erscheint oder wegen Übertretung der für sein Geschäft geltenden Vorschriften wiederholt bestraft worden ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzbuches[2] über das Verbot, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft auszuüben.

§ 12.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1912 in Kraft.


[1] OS 29, 328 und GS VII, 479.

[2] SR 311. 0.

[3] Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 389; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[4] Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 389; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.

954.3 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07801.07.2010Version öffnen
05301.05.200601.07.2010Version öffnen
02401.05.2006Version öffnen
00031.03.1999Version öffnen