Verordnung zum Konsumkreditgesetz

(vom 9. Juni 2004)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 212–214 b EG zum ZGB[2]

Zuständigkeit

§ 1.

Die Volkswirtschaftsdirektion ist für den Vollzug der Vorschriften über das Konsumkreditgewerbe zuständig.

Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.

Bewilligungsgebühr

§ 2.

Die Bewilligungsgebühr wird nach Verwaltungsaufwand berechnet und beträgt zwischen 700 und 2000 Franken.

Aufsicht

§ 3.

Bewilligungsinhaber erteilen der Bewilligungsbehörde auf Verlangen Auskunft bezüglich der Bewilligungsvoraussetzungen und legen ihr die zur Überprüfung nötigen Unterlagen vor.

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

§ 4.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Konsumkreditgewerbe vom 11. August 1993 aufgehoben.[230]


[1] OS 59, 154.

[2] ; heute: §§ 212–216 EG zum ZGB.

954.2 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12301.01.2024Version öffnen
04901.06.200501.01.2024Version öffnen
04601.07.200401.06.2005Version öffnen
03230.06.2004Version öffnen
00431.03.2001Version öffnen