Reglement über die Entschädigung der Staatsgarantie durch die Zürcher Kantonalbank

(vom 27. November 2014)[1]

Der Bankrat der Zürcher Kantonalbank,

gestützt auf § 6 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 Ziff. 8 des Kantonalbankgesetzes vom 28. September 1997[3]

Grundsatz

§ 1.

Die Zürcher Kantonalbank leistet dem Kanton Zürich für die Staatsgarantie zulasten Aufwand eine Entschädigung, die der Bankrat jährlich festsetzt und in der Jahresrechnung und im Geschäftsbericht der Bank ausweist, erstmals für das Jahr 2015.

Berechnung der jährlichen Entschädigung

§ 2.

Die Entschädigung wird im Versicherungsmodell bestimmt (potenzieller Sanierungsbeitrag

Wahrscheinlichkeit Sanierungsfall).

Potenzieller Sanierungsbeitrag

§ 3.

1

Der potenzielle Sanierungsbeitrag ist die in einer Existenzkrise potenziell notwendige Erhöhung der Quote des Eigenkapitals im Verhältnis zu den risikogewichteten Positionen (Kapitalquote). Er ist abhängig von den jeweils geltenden regulatorischen Mindestvorgaben und der Höhe der risikogewichteten Positionen des Stammhauses.

2

Als aufsichtsrechtlich massgebliche Kapitalquote, welche in einer Normalsituation minimal erreicht sein muss, gilt ein Wert von 12%. Eine Existenzkrise ist nach Basel III spätestens dann gegeben, wenn die Kernkapitalquote auf 5% fällt (Punkt der drohenden Insolvenzgefahr). Der potenzielle Sanierungsbeitrag beträgt 7% der risikogewichteten Positionen per 31. Dezember des Vorjahres.

Wahrscheinlichkeit Sanierungsfall

§ 4.

1

Die Wahrscheinlichkeit basiert auf Daten zu Ausfällen und Krisen vergleichbarer Banken weltweit. Die Wahrscheinlichkeit hängt ab von langjährigen Durchschnittswerten, welche von der Ratingagentur Standard & Poors veröffentlicht werden.

2

Unter Berücksichtigung der engen Datenlage für Krisen von Banken mit einem vergleichbar hohen Rating wie der Zürcher Kantonalbank wird die jährliche Wahrscheinlichkeit einer Sanierung konservativ auf 0,5% festgelegt.

Inkrafttreten

§ 5.

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung[2] durch den Kantonsrat auf den 1. Januar 2015 in Kraft.


[1] OS 70, 303; Begründung siehe ABl 2015-07-03.

[2] Vom Kantonsrat genehmigt am 29. Juni 2015.

[3] LS 951. 1.

951.14 – Versionen

Dies ist die einzige verfügbare Version.
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09019.10.2015Version öffnen