Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank

(vom 24. Februar 2005)[1]

Der Bankrat der Zürcher Kantonalbank,

gestützt auf § 15 Abs. 4 Ziff. 7 des Gesetzes über die Zürcher Kantonalbank vom 28. September 1997[2]

A. Allgemeines

Zweck dieser Richtlinien

§ 1.

1

Diese Richtlinien konkretisieren den in § 2 des Gesetzes über die Zürcher Kantonalbank vom 28. September 1997[2] verankerten Leistungsauftrag der Zürcher Kantonalbank.

2

Sie bilden die Grundlage für die Sicherstellung und die Kontrolle des Leistungsauftrages durch Bankorgane einerseits und dessen Überwachung durch die Kommission zur Prüfung der Rechnung und des Geschäftsberichtes der Zürcher Kantonalbank anderseits.

Definition

§ 2.

1

Der Leistungsauftrag ist die gesetzliche Verpflichtung der Zürcher Kantonalbank, die Bevölkerung des Kantons Zürich im Allgemeinen und bestimmte Kundengruppen im Besonderen mit Bankdienstleistungen zu versorgen, welche deren Grundbedürfnissen entsprechen.

2

Die Zürcher Kantonalbank erfüllt ihren Leistungsauftrag auf der Basis einer auf Bestand und Kontinuität ausgerichteten Geschäftspolitik, welche marktwirtschaftlich ausgerichtet ist und mit der ein angemessener Gewinn erzielt werden soll.

Inhalt und Umfang des Leistungsauftrages

§ 3.

1

Als Kernaufgabe umfasst der Leistungsauftrag der Zürcher Kantonalbank einen Teil der in den §§ 5 und 6 des Organisationsreglementes der Zürcher Kantonalbank vom 16. Dezember 2004[3] umschriebenen Geschäftstätigkeiten.

2

Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen für Bankdienstleistungen im Sinne von § 2 dieser Richtlinien zählen namentlich das Anlage- und Spargeschäft, das Hypothekar- und Kreditgeschäft sowie der Zahlungsverkehr. Das Angebot von Bankdienstleistungen der Zürcher Kantonalbank berücksichtigt insbesondere auch Anliegen von kleinen und mittleren Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Landwirtschaft und öffentlichrechtlichen Körperschaften.

3

Die Grundbedürfnisse für Bankdienstleistungen ergeben sich aus den jeweils herrschenden Nachfrageverhältnissen.

Rahmenbedingungen für die Erfüllung des Leistungsauftrages

§ 4.

Bei der Erfüllung des Leistungsauftrages beachtet die Zürcher Kantonalbank als Universalbank die Grundsätze der Nachhaltigkeit und der anerkannten Regeln des Risikomanagements. Um sich im Wettbewerb behaupten und um den Leistungsauftrag langfristig und dauerhaft erfüllen zu können, strebt sie einen angemessenen Gewinn an und sichert ihr Fortbestehen und ihre Weiterentwicklung mit einer entsprechend nachhaltigen Eigenkapitalrendite.

B. Umsetzung des Leistungsauftrages

Leitbild und Strategien

§ 5.

Als Kernaufgabe der Geschäftstätigkeit der Zürcher Kantonalbank findet der Leistungsauftrag seinen Niederschlag im Leitbild, in der Gesamtbankstrategie und in den Geschäftseinheitsstrategien.

Jahresplanung und Zielsetzungen

§ 6.

Jahresplanung und jährliche Zielsetzungen bilden Steuerungselemente für den Leistungsauftrag. Sie geben Auskunft darüber, welche Vorhaben, Massnahmen und Ziele den Leistungsauftrag erfüllen.

Umsetzung im operativen Geschäft

§ 7.

Die Generaldirektion, deren Vorsitzende oder Vorsitzender sowie die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse, gegebenenfalls zusammen mit dem Bankpräsidium und dem Bankrat, die Erfüllung des Leistungsauftrags sicher, namentlich in den folgenden Bereichen:

1.Refinanzierung,

2.Allokation von Mitteln zur Verfolgung bestimmter Geschäftszwecke,

3.Investitionsvorhaben,

4.Festlegung der Vertriebskanäle,

5.Akquisitionen,

6.Kooperationen mit anderen Banken und Unternehmen,

7.Ausgliederung von Geschäftszweigen (Outsourcing),

8.Auswahl und Ausbildung des Personals,

9.Ausweitung und Änderung des Angebotes von Bankdienstleistungen (Produkte-Management),

10.Betragsmässig bedeutende Einzel- oder Massengeschäfte,

11.Unterstützung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Institutionen und Projekten (Beiträge, Sponsoring).

Generelle Unterlassung

§ 8.

Die Organe der Zürcher Kantonalbank verfolgen keine Geschäftstätigkeiten, die dem Leistungsauftrag im Sinne dieser Richtlinie abträglich sind.

C. Organe für die Kontrolle des Leistungsauftrages

Bankrat

§ 9.

1

Im Rahmen seiner Oberleitungs-, Kontroll- und Aufsichtsfunktion prüft der Bankrat regelmässig die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Erfüllung des Leistungsauftrages sowie dessen Auswirkungen.

2

Der Bankrat überträgt diese Aufgabe dem Bankpräsidium als Ausschuss gemäss § 15 a des Gesetzes über die Zürcher Kantonalbank vom 28. September 1997[2] und § 18 des Organisationsreglementes der Zürcher Kantonalbank vom 16. Dezember 2004[3].

Bankpräsidium

§ 10.

Als ständiger Adhoc-Ausschuss gemäss § 18 Abs. 2 des Organisationsreglementes der Zürcher Kantonalbank vom 16. Dezember 2004[3] regelt das Bankpräsidium in Richtlinien, welche vom Bankrat zu genehmigen sind, die weiteren Einzelheiten zur Erfüllung seiner Aufgabe, namentlich die bankinterne Kontrolle und Berichterstattung.

Fachgremium

§ 11.

Dem Bankpräsidium steht zur Erfüllung seiner Aufgabe ein Fachgremium zur Seite, welches aus Vertreterinnen und Vertretern aller Geschäftseinheiten besteht und von einer fachbeauftragten Person für den Leistungsauftrag geleitet wird. Dieses Fachgremium berät und unterstützt das Bankpräsidium und den Bankrat in allen Belangen des Leistungsauftrages.

D. Instrumente für die Kontrolle des Leistungsauftrages

Instrumente für die Kontrolle im Vornherein

§ 12.

Instrumente für die Steuerung und Kontrolle des Leistungsauftrages im Vornherein bilden namentlich das Leitbild, die Strategien der Gesamtbank und der Geschäftseinheiten, die Jahresplanung, die Zielvereinbarungen der Geschäftseinheiten auf allen Stufen sowie die Vorbehalte für die Genehmigung einzelner Geschäfte durch das Bankpräsidium oder den Bankrat.

Nachträgliche Kontrolle

§ 13.

1

Instrumente für die nachträgliche Kontrolle des Leistungsauftrages bildet in erster Linie der Bericht des Bankrates zuhanden der kantonsrätlichen Kommission, den das Fachgremium zuhanden des Bankpräsidiums und des Bankrates vorzubereiten hat. Zudem legt der Bankrat im jährlichen Geschäftsbericht Rechenschaft über die Erfüllung des Leistungsauftrages ab.

2

Der Bankrat oder das Bankpräsidium können jederzeit über alle Gegenstände des Leistungsauftrags von den betroffenen Stellen Zwischenberichte über die Erfüllung des Leistungsauftrages verlangen.

E. Überwachung der Erfüllung des Leistungsauftrages durch die kantonsrätliche Kommission

Kantonsrätliche Kommission

§ 14.

Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundes und des Kantons Zürich überwacht die kantonsrätliche Kommission die Erfüllung des Leistungsauftrages durch die Zürcher Kantonalbank. Zu diesem Zweck erstattet der Bankrat der kantonsrätlichen Kommission jährlich Bericht. Die kantonsrätliche Kommission kann über Einzelheiten des Berichtes vom Bankrat weitere Aufschlüsse verlangen. Für Berichterstattung und Auskunftserteilung gilt der Vorbehalt des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen[4] und § 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Zürcher Kantonalbank vom 28. September 1997[2].

Inhalt des Berichtes an die kantonsrätliche Kommission

§ 15.

Die kantonsrätliche Kommission gibt dem Bankrat jeweils rechtzeitig bekannt, zu welchen Themen sich der Bericht des Bankrates im Speziellen zu äussern hat.

Behandlung des Berichtes

§ 16.

Die kantonsrätliche Kommission und das Bankpräsidium besprechen den jährlichen Bericht in einer gemeinsamen Sitzung, an welcher auch weitere Vertreterinnen und Vertreter der Bank teilnehmen können.

F. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 17.

Diese Richtlinien treten nach der Genehmigung durch den Kantonsrat[5] am 30. Januar 2006 in Kraft.


[1] OS 61, 60.

[2] LS 951. 1.

[3] Nicht in LS.

[4] SR 952. 0.

[5] Vom Kantonsrat genehmigt am 30. Januar 2006.

951.13 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10201.01.2015Version öffnen
08801.01.201501.01.2015Version öffnen
05230.01.200601.01.2015Version öffnen