Reglement über die Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums der Zürcher Kantonalbank

(vom 1. November 2021)[1][2]

Der Kantonsrat,

gestützt auf § 11 Abs. 2 Ziff. 9 des Kantonalbankgesetzes vom 28. September 1997[4] und nach Einsichtnahme in die Anträge des Bankrates vom 28. Mai 2020[3] und der Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen vom 14. April 2021, beschliesst:

Gegenstand

§ 1.

Dieses Reglement regelt die Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums der Zürcher Kantonalbank.

Anforderungen an Bankrat und Bankpräsidium

§ 2.

Im Bankrat und im Bankpräsidium müssen diejenigen Qualifikationen, Fähigkeiten, Erfahrungen und persönlichen Eigenschaften vertreten sein, die für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle über die Zürcher Kantonalbank nötig sind.

Anforderungsprofil

§ 3.

1

Der Bankrat erarbeitet, gestützt auf die Vorgaben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und des Kantonalbankgesetzes vom 28. September 1997[4], ein Anforderungsprofil für den Bankrat und das Bankpräsidium als Gesamtorgan. Er überprüft dieses regelmässig.

2

Das Anforderungsprofil gibt Auskunft über Zielgrösse und Erfüllungsgrad der relevanten Qualifikationen, Fähigkeiten, Erfahrungen und persönlichen Eigenschaften.

3

Das Anforderungsprofil dient dem Kantonsrat als Grundlage für die Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten.

Vorprüfung

§ 4.

1

Die nominierenden Fraktionen überprüfen vor ihrer Nomination, ob

a.die Kandidatin oder der Kandidat über einen guten Ruf verfügt,

b.bei der Kandidatin oder dem Kandidaten Interessenkollisionen vorliegen,

c.ein gesetzlicher Unvereinbarkeitsgrund vorliegt und

d.die Kandidatin oder der Kandidat dem Anforderungsprofil entspricht.

2

Sie prüfen die Bewerbungsunterlagen und führen eine persönliche Befragung durch.

3

Jede nominierende Fraktion wählt im Hinblick auf die Prüfung gemäss § 5 höchstens drei Kandidatinnen und Kandidaten aus.

Prüfung der Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten

§ 5.

1

Die Bank beauftragt nach vorgängiger Konsultation der kantonsrätlichen Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen ein Beratungsunternehmen. Dieses prüft, ob die Kandidatinnen und Kandidaten dem Anforderungsprofil entsprechen.

2

Das Beratungsunternehmen teilt das Ergebnis der Prüfung ausschliesslich dem zuständigen Ausschuss der nominierenden Fraktion und den Kandidatinnen oder den Kandidaten mit.

Prüfung durch die FINMA

§ 6.

1

Die nominierenden Fraktionen leiten die Bewerbungsunterlagen ihrer Kandidatinnen und Kandidaten an die FINMA zur Prüfung weiter.

2

Gleichzeitig stellen sie die Ergebnisse der Prüfung des Beratungsunternehmens zu ihren Kandidatinnen und Kandidaten den Mitgliedern des Bankpräsidiums zur Verfügung. Ist die Partei der nominierenden Fraktion nicht im Bankpräsidium vertreten, wird auf Antrag der nominierenden Fraktion für die Erarbeitung der Stellungnahme zuhanden der FINMA ein zusätzliches Mitglied des Bankrates beigezogen.

Stellungnahme des Bankrates

§ 7.

1

Auf Anfrage der FINMA nimmt das Bankpräsidium, allenfalls ergänzt um ein Mitglied des Bankrates, gemäss § 6 Abs. 2 gestützt auf das festgelegte Anforderungsprofil und die Prüfung durch das Beratungsunternehmen Stellung zu den von den Fraktionen nominierten Kandidatinnen und Kandidaten.

2

Die Fraktionen können die Stellungnahme des Bankpräsidiums bereits vor der Prüfung durch die FINMA einholen.

Nominierung durch die Fraktionen

§ 8.

Die Fraktionen nominieren nur Kandidatinnen und Kandidaten zuhanden der Interfraktionellen Konferenz des Kantonsrates (IFK), die aus Sicht der FINMA wählbar sind.

Aufgaben der IFK

§ 9.

1

Die IFK schlägt dem Kantonsrat nur Kandidatinnen und Kandidaten vor, zu denen eine Stellungnahme der FINMA vorliegt. Sie bringt diese dem Kantonsrat zur Kenntnis.

2

Werden mehrere Mitglieder des Bankrates oder des Bankpräsidiums gleichzeitig ersetzt, stellt die IFK sicher, dass mit den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten das Anforderungsprofil des Gesamtgremiums erfüllt wird.

Wahltermin

§ 10.

1

Die Amtsdauer beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legislatur des Kantonsrates und endet, vorbehältlich Wiederwahl, am 31. Dezember des vierten Amtsjahres.

2

Die Wahl der Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums durch den Kantonsrat erfolgt spätestens drei Monate vor dem Amtsantritt.

Geheimhaltung und Aktenaufbewahrung

§ 11.

1

Alle Informationen, welche die Bank im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Wahlen von Mitgliedern des Bankrates oder des Bankpräsidiums bearbeitet, werden nach der bestimmungsgemässen Verwendung beim Bankpräsidium separat unter Verschluss gehalten.

2

Personenbezogene Angaben im Anforderungsprofil gemäss § 3 werden Dritten nicht bekannt gegeben.


[1] OS 77, 251.

[2] Inkrafttreten: 1. Juni 2022.

[3] ABl 2020-08-28.

[4] LS 951. 1.

951.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11701.06.2022Version öffnen
08417.04.201401.06.2022Version öffnen
07630.06.201130.06.2011Version öffnen
07201.01.201130.06.2011Version öffnen
06908.06.200901.01.2011Version öffnen
05001.09.200508.06.2009Version öffnen
04801.01.200501.09.2005Version öffnen
02001.01.2005Version öffnen
00031.12.1997Version öffnen