Reglement über die Vorbereitung der Wahlen für die Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums der Zürcher Kantonalbank

(vom 25. November 2013)[1][2]

Der Kantonsrat,

gestützt auf § 11 Abs. 2 Ziff. 1 des Kantonalbankgesetzes vom 28. September 1997[3]

Gegenstand

§ 1.

Dieses Reglement regelt die Vorbereitung der Wahlen für die Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums der Zürcher Kantonalbank.

Anforderungen an Bankrat und Bankpräsidium

§ 2.

Im Bankrat und im Bankpräsidium müssen diejenigen Qualifikationen, Fähigkeiten, Erfahrungen und persönlichen Eigenschaften vertreten sein, die für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle über die Zürcher Kantonalbank nötig sind.

Anforderungsprofil

§ 3.

1

Der Bankrat erarbeitet, gestützt auf die Vorgaben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und des Kantonalbankgesetzes[3], ein Anforderungsprofil für den Bankrat und das Bankpräsidium als Gesamtorgan. Er überprüft dieses regelmässig.

2

Das Anforderungsprofil gibt Auskunft über Zielgrösse und Erfüllungsgrad der relevanten Qualifikationen, Fähigkeiten, Erfahrungen und persönlichen Eigenschaften.

3

Das Anforderungsprofil liefert dem Kantonsrat Anhaltspunkte für die Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten bei Ersatz- und Neuwahlen.

Vorprüfung

§ 4.

1

Die nominierenden Fraktionen überprüfen vor ihrer Nomination, ob:

a.die Kandidatin oder der Kandidat über einen guten Ruf verfügt,

b.bei der Kandidatin oder dem Kandidaten Interessenkollisionen vorliegen und

c.ein gesetzlicher Unvereinbarkeitsgrund vorliegt.

2

Die Fraktionen prüfen die Bewerbungsunterlagen und führen eine persönliche Befragung durch. Der Bankrat stellt einen entsprechenden Fragenkatalog zur Verfügung.

3

Die Fraktionen leiten die Bewerbungsunterlagen ihrer Kandidatinnen und Kandidaten an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht zur Prüfung weiter.

Nominierung durch die Fraktionen

§ 5.

Die Fraktionen nominieren nur Kandidatinnen und Kandidaten zuhanden der Interfraktionellen Konferenz des Kantonsrates, welche die Vorprüfung durch die Fraktion und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht erfolgreich durchlaufen haben.

Stellungnahme des Bankpräsidiums

§ 6.

1

Das Bankpräsidium nimmt Stellung zu den von den Fraktionen nominierten Kandidatinnen und Kandidaten.

2

Es gewährt den Kandidatinnen und Kandidaten das Anhörungsrecht. Diese können die Kandidatur zurückziehen, bevor das Bankpräsidium die Stellungnahme an die Fraktion weiterleitet.

3

Die Fraktionen können die Stellungnahme des Bankpräsidiums bereits vor ihrer Nomination einholen.

4

Die Interfraktionelle Konferenz schlägt dem Kantonsrat nur Kandidatinnen und Kandidaten vor, zu denen eine Stellungnahme des Bankpräsidiums vorliegt. Sie bringt diese dem Kantonsrat zur Kenntnis.

Geheimhaltung und Aktenaufbewahrung

§ 7.

1

Alle Informationen, welche die Bank im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Wahlen von Mitgliedern des Bankrates oder des Bankpräsidiums bearbeitet, werden nach der bestimmungsgemässen Verwendung beim Bankpräsidium separat unter Verschluss gehalten.

2

Personenbezogene Angaben im Anforderungsprofil gemäss § 3 werden Dritten nicht bekannt gegeben.


[1] OS 69, 120; ABl 2013-12-13.

[2] Inkrafttreten: 1. April 2014.

[3] LS 951. 1.

951.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11701.06.2022Version öffnen
08417.04.201401.06.2022Version öffnen
07630.06.201130.06.2011Version öffnen
07201.01.201130.06.2011Version öffnen
06908.06.200901.01.2011Version öffnen
05001.09.200508.06.2009Version öffnen
04801.01.200501.09.2005Version öffnen
02001.01.2005Version öffnen
00031.12.1997Version öffnen