Organisationsreglement der Zürcher Kantonalbank
(vom 16. Dezember 2004)[1]
Der Bankrat der Zürcher Kantonalbank,
gestützt auf § 15 Abs. 4 Ziff. 6 und § 23 des Gesetzes über die Zürcher Kantonalbank vom 28. September 1997[2]
A. Allgemeines
Zweck und Inhalt
Das Organisationsreglement ergänzt das Gesetz über die Zürcher Kantonalbank vom 28. September 1997 und ordnet die Geschäftstätigkeit und die Organisation der Bank.
Firma
Die Firma lautet «Zürcher Kantonalbank», in französischer Sprache «Banque Cantonale de Zurich», in italienischer Sprache «Banca Cantonale di Zurigo» und in englischer Sprache «Zurich Cantonalbank».
Kompetenzdelegation
Die im Organisationsreglement festgelegten Zuständigkeiten und Kompetenzen dürfen nur delegiert werden, sofern und soweit dies im Organisationsreglement ausdrücklich vorgesehen ist, oder – im Rahmen des Gesetzes – nach ausdrücklicher Bewilligung des Bankrates.
B. Geschäftskreis
Geografischer Geschäftsbereich
Der Geschäftsbereich der Bank umfasst in erster Linie den Wirtschaftsraum Zürich.
Die Bank kann Geschäfte und Dienstleistungen auch in der übrigen Schweiz und im Ausland betreiben und anbieten.
Für das Geschäft in der übrigen Schweiz gelten die gleichen Grundsätze über die Bewirtschaftung, Begrenzung und Überwachung von Risiken wie im Wirtschaftsraum Zürich.
Für das Geschäft im Ausland legt der Bankrat besondere Parameter fest.
Geschäftstätigkeit im Allgemeinen
Als Universalbank tätigt die Zürcher Kantonalbank insbesondere folgende Geschäfte:
1.Entgegennahme von fremden Mitteln in allen banküblichen Formen,
2.Beschaffung von ergänzendem Kapital durch nachrangige Verbindlichkeiten im Sinne der Bestimmungen der Bankenverordnung,
3.Gewährung von Darlehen und Krediten mit und ohne Deckung,
4.Durchführen von Pensionsgeschäften (Repurchase- und Repurchase-Reverse-Geschäfte) und Darlehensgeschäften mit Wertschriften (Securities Lending and Borrowing),
5.Erwerb und Veräusserung von Wertpapieren oder -rechten sowie derivativen Finanz- und Zinsinstrumenten in allen banküblichen Formen für eigene und fremde Rechnung,
6.Beratung, Vermittlung und Verwaltung in Vermögensangelegenheiten sowie Aufbewahrung von Wertpapieren und Gegenständen, Inkasso und Vermietung von Schrankfächern,
7.Durchführung von und Teilnahme an Emissionen von Aktien, Obligationen und anderen Wertpapieren oder -rechten für in- und ausländische Schuldner,
8.Abwicklung des in- und ausländischen Zahlungsverkehrs,
9.Erwerb und Veräusserung von Guthaben in fremder Währung, von Edelmetallen und fremden Geldsorten,
10.Erwerb und Veräusserung von derivativen Instrumenten in allen banküblichen Formen für eigene und fremde Rechnung,
11.Abwicklung von Geldmarktgeschäften,
12.Errichtung und Leitung von Anlagefonds im In- und Ausland sowie Übernahme der Funktion als Zeichnungsstelle und als Depotbank von Anlagefonds sowie Einrichtung und Leitung von bankinternen Sondervermögen und Beteiligungsgesellschaften,
13.Beratung in Finanz-, Steuer-, Erbschafts- und Immobilienangelegenheiten mit Einschluss von Family Office Dienstleistungen und Trust Geschäft,
14.Ausstellen, Diskontieren und Inkasso von Wechseln und Checks,
15.Treuhandgeschäfte,
16.Vermittlung von Kreditkarten und Reisezahlungsmitteln,
17.Ausführungen von oder Beteiligungen an Forfaitering-, Leasing-, Factoring- und Syndikatsgeschäften,
18.Übernahme von Dienstleistungen für andere Finanzintermediäre (Insourcing),
19.Verbriefung von Hypotheken- und anderen Kundenforderungen, einschliesslich Teilnahme an Emissionen der Pfandbriefzentrale der Schweizerischen Kantonalbanken,
20.Durchführung des Effektenhandelsgeschäftes gemäss § 6 dieses Reglementes.
Effektenhandel
Die Bank betreibt für eigene und für Rechnung ihrer Kunden das Geschäft mit Effekten. Die Bank führt ferner die Emission, Übernahme, Platzierung und Vermittlung von Effekten durch und handelt mit solchen in allen üblichen Formen.
Die Bank handelt alle Arten von Effekten, namentlich Aktien und aktienähnliche Produkte, Obligationen, Fondsanteile, derivative Finanzinstrumente und andere Wertrechte.
Der Handel erfolgt entweder direkt als Börsenmitglied oder indirekt über Banken und Broker an Effektenmärkten im In- und Ausland, namentlich an Börsen, die einer angemessenen Aufsicht unterstehen.
Einzelheiten, insbesondere OTC-Geschäfte, sind in speziellen Reglementen geregelt, die von der Generaldirektion zu erlassen und vom Bankrat zu genehmigen sind.
Hypothekardarlehen
Die Bank kündigt Hypothekardarlehen in der Regel so lange nicht, als der Hypothekarschuldner seine gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, kreditwürdig und -fähig ist, und das Grundpfand gut unterhalten wird und werthaltig ist. Bei unverschuldeter Notlage kann die Bank Zinsen und Abzahlungsraten stunden oder herabsetzen.
Förderung von Unternehmen
Für die Finanzierung erfolgsversprechender Vorhaben kann die Bank in besonderen Fällen ausserordentliche Risiken übernehmen.
Ermässigter Zinssatz
Die Bank kann Einrichtungen gemeinnützigen Charakters Darlehen zu ermässigtem Zinssatz gewähren. Der Zinsertrag soll mindestens die Selbstkosten der Bank decken.
Bürgschaften
Mitglieder der Bankorgane und Mitarbeitende der Bank werden als Bürgen nicht angenommen.
Pfandleihkasse
Der Betrieb der Pfandleihkasse wird durch ein Spezialreglement des Bankrates geordnet.
C. Organisation
1. Bankrat
Aufgaben und Befugnisse im Allgemeinen
Dem Bankrat obliegt die Oberleitung der Bank sowie die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung.
Der Bankrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
Aufgaben und Befugnisse im Besonderen
Ausser den im Gesetz über die Zürcher Kantonalbank[2] erwähnten Aufgaben und Befugnissen steht dem Bankrat zu:
1.die Genehmigung der Unternehmenspolitik, des Leitbildes und der Geschäftsstrategie,
2.die Einrichtung eines internen Kontrollsystems,
3.die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung,
4.der Erlass von Reglementen, wo das Gesetz über die Zürcher Kantonalbank und dieses Organisationsreglement es vorsehen,
5.die Genehmigung von Spezialreglementen, welche die Generaldirektion erlässt,
6.die Abfassung des jährlichen Geschäftsberichts,
7.. . .
8.der Erlass von Bestimmungen über die Ausgabe von Partizipationsscheinen und die Rechtsstellung der Partizipanten,
9.. . .
10.[7] der Erlass des Reglementes über das Personal und die Vergütungen der Zürcher Kantonalbank,
11.die Behandlung und Kenntnisnahme von den Berichten des Inspektorates, der bankengesetzlichen Revisionsstelle sowie der Compliance,
12.der Erlass einer Kompetenzordnung für
a.die Genehmigung von Darlehen und Krediten, die Übernahme von Emissionen und Privatplatzierungen sowie die Mitwirkung bei Syndikaten,
b.die Anlage von Geldern bei in- und ausländischen Banken,
c.den Kauf und Verkauf von Grundstücken sowie für Um- und Neubauten,
d.die Abschreibung von Forderungen und Verlusten sowie die Anhebung und vergleichsweise Erledigung von Zivilprozessen,
13.der Erlass von Richtlinien, welche die Erfüllung des Leistungsauftrages im Einzelnen umschreiben, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat.
Der Bankrat kann im Übrigen in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Reglement einem andern Organ zugeteilt sind.
Delegation
Soweit im Gesetz und in diesem Reglement nicht anders bestimmt, delegiert der Bankrat die operative Geschäftstätigkeit der Bank an die Generaldirektion.
Sitzungen
Der Bankrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, sowie auf Antrag von zwei Mitgliedern oder aufgrund eines Beschlusses der Generaldirektion, mindestens jedoch sechs Mal jährlich.
Der Vorsitzende entscheidet über die Teilnahme der Mitglieder der Generaldirektion sowie in Absprache mit dem Vorsitzenden der Generaldirektion über die Teilnahme weiterer Personen.
Beschlussfassung
Der Bankrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Teilnahme über Telefon, Videokonferenz oder gleichwertige Kommunikationsmittel ist in dringenden Fällen zulässig.
Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist zulässig, sofern nicht ein Mitglied des Bankrates die mündliche Beratung verlangt.
Beschlüsse des Bankrates werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich durch offenes Handmehr, sofern nicht ein Mitglied des Bankrates eine geheime Abstimmung verlangt. Wahlen, Ernennungen und Abberufungen erfolgen geheim.
Protokoll
Über die Verhandlungen des Bankrates wird ein Protokoll geführt, woraus die Meinungsbildung ersichtlich wird. In Ausnahmefällen kann ein Bankratsmitglied die wörtliche Protokollierung verlangen. Der Sekretär des Bankrates führt das Protokoll, sofern der Bankrat damit nicht eine andere Person betraut, die nicht Mitglied des Bankrates zu sein braucht.
2. Ausschüsse des Bankrates
Ausschüsse des Bankrates
Der Bankrat ernennt die folgenden Ausschüsse:
a.Prüfungsausschuss (Audit Committee),
b.Entschädigungs- und Personalausschuss,
c.Risiko-Ausschuss,
d.IT-Ausschuss.
Der Bankrat kann bei Bedarf weitere ständige oder für besondere Aufgaben Adhoc-Ausschüsse einsetzen.
Zusammensetzung
Jeder Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Bankrates.
Dem Prüfungsausschuss darf kein Mitglied des Bankpräsidiums angehören.
Die Ausschüsse sind berechtigt, aussenstehende Fachleute zur Beratung beizuziehen.
Aufgaben und Befugnisse
Die ständigen Ausschüsse analysieren Sach- und Personalbereiche, bereiten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Grundlagen für die Sitzungen des Bankrates vor und unterstützen den Bankrat im Zusammenhang mit seiner Aufsichts- und Kontrollfunktion. Die Aufgaben der Adhoc-Ausschüsse legt der Bankrat jeweils anlässlich deren Bildung fest.
Einzelheiten bezüglich Zusammensetzung, Anforderungen, Arbeitsmethoden, Aufgaben und Berichterstattung sind – soweit erforderlich – in speziellen Richtlinien festzulegen, welche vom Bankrat zu genehmigen sind.
3. Bankpräsidium
Aufgaben und Befugnisse
Ausser den im Gesetz über die Zürcher Kantonalbank[2] erwähnten Aufgaben und Befugnissen steht dem Bankpräsidium zu:
1.das Antragsrecht für die Wahl des Chefinspektors und des Stellvertreters des Chefinspektors,
2.der Entscheid über Erwerb und Verkauf von Liegenschaften sowie Neu- und Umbauten im Rahmen der vom Bankrat festgelegten Kompetenzordnung,
3.die Genehmigung von Bauabrechnungen für vom Bankrat bewilligte Bauten,
4.der Beschluss über die Unterstützung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Institutionen,
5.die Festsetzung der Gehälter der Mitglieder der Generaldirektion sowie des Chefinspektors und des Stellvertreters des Chefinspektors,
6.der Entscheid über die Mitgliedschaft und Vertretung der Bank in Organisationen,
7.der Erlass und die Abschreibung von Forderungen und Verlusten sowie die Anhebung und vergleichsweise Erledigung von Zivilprozessen im Rahmen der vom Bankrat festgelegten Kompetenzordnung.
Sitzungen
Das Bankpräsidium versammelt sich, sooft es die Geschäfte erfordern auf Einladung des Präsidenten. Es tagt zudem auf begründeten Antrag eines Mitgliedes des Bankpräsidiums oder der Generaldirektion. Der Präsident regelt mit dem Vorsitzenden der Generaldirektion die Teilnahme weiterer Mitglieder der Generaldirektion sowie anderer Personen.
Beschlussfassung
Das Bankpräsidium ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder oder deren Ersatzleute anwesend sind. Die Teilnahme über Telefon, Videokonferenz oder gleichwertige Kommunikationsmittel ist in Ausnahmefällen zulässig.
Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist zulässig, sofern nicht ein Mitglied des Bankpräsidiums die mündliche Beratung verlangt.
Beschlüsse des Bankpräsidiums werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
Beschlussfassung in dringenden Fällen
In dringenden Fällen können ausnahmsweise zwei Mitglieder des Bankpräsidiums bei Abwesenheit des dritten Mitgliedes Entscheidungen treffen, die in die Kompetenz des Bankpräsidiums fallen. Diese Entscheidungen sind dem Bankpräsidium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
Protokoll
Über die Verhandlungen des Bankpräsidiums wird ein Protokoll geführt, woraus die Meinungsbildung ersichtlich wird. In Ausnahmefällen kann ein Bankpräsidiumsmitglied die wörtliche Protokollierung verlangen. Das Bankpräsidium bezeichnet den Protokollführer. Dieser braucht nicht Mitglied des Bankpräsidiums zu sein.
4. Generaldirektion
Aufgaben und Befugnisse
Ausser den im Gesetz über die Zürcher Kantonalbank[2] erwähnten Aufgaben und Befugnissen steht der Generaldirektion zu:
1.die Organisation des Bankbetriebes sowie die Führung der Mitarbeitenden, mit Ausnahme des Personals des Inspektorates,
2.die Orientierung des Bankrates und des Bankpräsidiums über den Geschäftsgang,
3.die Vorbereitung der vom Bankpräsidium und vom Bankrat zu behandelnden Geschäfte,
4.die Festlegung der Themen für die Strategien der Geschäftseinheiten im Rahmen der vom Bankrat genehmigten Gesamtbankstrategie,
5.die Genehmigung der Strategien der Geschäftseinheiten,
6.die Festlegung von Führungsrichtlinien,
7.die Ausarbeitung der Mittelfrist- und Jahresplanung sowie der Budgetierung,
8.die Aufstellung der Jahresrechnung,
9.die Genehmigung der Verpfändung von Vermögenswerten der Bank,
10.[5] die Festlegung von Richtlinien für Zinssätze für Hypotheken (inkl. variable Hypotheken) und andere Hypothekarmodelle,
11.die Festlegung der Zinssätze für Kassenobligationen und des Sparsortimentes sowie der Richtlinien im Hypothekargeschäft im Rahmen des bankrätlichen Richtsatzes,
12.die Errichtung und Leitung von Anlagefonds sowie die Übernahme von weiteren Funktionen im Zusammenhang mit dem Anlagefondsgeschäft gemäss § 5 Ziff. 12 dieses Reglementes,
13.die Festlegung der nicht vom Bankpräsidium festgelegten Gehälter, mit Ausnahme des Personals des Inspektorates,
14.die Berichterstattung an die Eidgenössische Bankenkommission,
15.der Erlass von allgemeinen Geschäftsbedingungen und Weisungen über die Abwicklung der Geschäfte,
16.der Erlass eines Spezialreglementes über die Funktion Compliance, das der Genehmigung durch den Bankrat bedarf,
17.der Erlass einer Compliance-Politik und die jährliche Berichterstattung über die Einhaltung der Compliance-Grundsätze innerhalb der Bank an das Bankpräsidium,
18.die Abordnung von Vertretern der Bank in Organisationen, denen die Bank als Mitglied angehört, die nicht unter § 21 Ziff. 6 dieses Reglementes fallen.
Organisation
Die Organisation der Generaldirektion und die Verteilung der Aufgaben und Kompetenzen unter ihre Mitglieder werden in einem Spezialreglement geordnet. Insbesondere kann die Generaldirektion die Ernennung und die Entlassung von Mitgliedern des Kaders an einzelne ihrer Mitglieder delegieren.
5. Revisionsstelle
Revisionsstelle
Als Revisionsstelle nach kantonalem Recht ist sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber dem Kanton und dessen Organen zur strikten Wahrung des Bankgeheimnisses nach Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen[3] verpflichtet.
Als bankengesetzliche Revisionsstelle nimmt sie die ihr vom Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vorgeschriebenen Aufgaben nach Massgabe des Bundesrechtes wahr.
6. Inspektorat
Aufgaben und Befugnisse
Das Inspektorat überprüft die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Reglementen und Weisungen. Es koordiniert seine Tätigkeit mit der Revisionsstelle.
Einzelheiten über Aufgaben und Kompetenzen sind in einem vom Bankrat zu erlassenden Spezialreglement geordnet.
Chefinspektor
Soweit es nach Gesetz und Reglement in seine Zuständigkeit fällt, ernennt und entlässt der Chefinspektor das Personal des Inspektorates und legt dessen Entschädigung fest.
D. Verschiedenes
Zeichnungsberechtigung
Die Zeichnung für die Bank erfolgt kollektiv zu zweien. Die Generaldirektion regelt in einem Reglement die Abweichungen von dieser Vorschrift. Dieses Reglement ist vom Bankrat und der Eidgenössischen Bankenkommission zu genehmigen.
Dringliche Geschäfte
Sofern rasches Handeln im Interesse der Bank geboten ist und mit der Zustimmung der zuständigen Instanz gerechnet werden kann und ein Geschäft, ein Projekt oder eine Massnahme keine überdurchschnittliche Risiken enthält und marktkonform ist, darf vorbehältlich anders lautender Gesetzesbestimmungen oder anderer zwingender Vorschriften ein Geschäft, ein Projekt oder eine Massnahme von der nächst niedrigeren Instanz verbindlich abgeschlossen bzw. getroffen werden. Das Geschäft, Projekt bzw. die Massnahme sind bei der nächsten Gelegenheit der dafür formell zuständigen Instanz zur Kenntnis zu bringen.
Ausstand
Die Organe und Mitarbeitenden haben ihre persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse so zu ordnen, dass Interessenkonflikte mit der Bank vermieden werden. Bei der Beratung und der Beschlussfassung über Geschäfte, an denen sie persönlich oder auf andere Weise beteiligt sind, treten sie in den Ausstand.
Nebenberufliche Tätigkeiten
Zur Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit bedürfen die Mitglieder des Bankpräsidiums, die Mitglieder der Generaldirektion sowie der Chefinspektor einer Bewilligung des Bankrates. Für die übrigen Mitarbeitenden der Bank erlässt das Bankpräsidium Richtlinien für die Bewilligungspraxis.
Verzinsung des Dotationskapitals und Gewinnablieferung
Die Bank übernimmt Zinsen und Kosten für die vom Kanton zur Beschaffung des Dotationskapitals begebenen Anleihen.
Die Verzinsung des Dotationskapitals, das nicht durch Staatsanleihen beschafft wird, erfolgt gemäss Verständigung mit der Finanzdirektion und orientiert sich an den Konditionen des Kapitalmarktes.
Der Anteil am jährlichen Reingewinn nach § 26 des Gesetzes über die Zürcher Kantonalbank[2] wird nach Feststellung des Rechnungsergebnisses durch den Bankrat dem Kanton sowie den Gemeinden überwiesen.
Für die Ausschüttung einer Dividende an die Partizipanten gilt der gleiche Zeitpunkt.
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Geschäftsreglement vom 23. Oktober 1996 aufgehoben.
Inkrafttreten/ Ausführungsbestimmungen
Dieses Organisationsreglement tritt nach der Genehmigung[4] durch die Eidgenössische Bankenkommission am 1. Januar 2005 in Kraft.
Der Bankrat, das Bankpräsidium und die Generaldirektion erlassen die für den Vollzug dieses Organisationsreglementes notwendigen Ausführungsbestimmungen.
[2] LS 951. 1.
[3] SR 952. 0.
[4] Von der Eidgenössischen Bankenkommission genehmigt am 17. Dezember 2004.
[5] Fassung gemäss B des Bankrates vom 28. August 2008 (OS 65, 160). In Kraft seit 8. Juni 2009.
[6] Aufgehoben durch B des Bankrates vom 28. August 2008 (OS 65, 160). In Kraft seit 8. Juni 2009.
[7] Fassung gemäss B des Bankrates vom 25. November 2010 (OS 66, 58). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[8] Aufgehoben durch B des Bankrates vom 25. November 2010 (OS 66, 58). In Kraft seit 1. Januar 2011.