Geschäftsreglement der Zürcher Kantonalbank

(vom 23. Oktober 1996)[1]

A. Allgemeines

Zweck

§ 1.

Dieses Reglement ergänzt das Gesetz über die Zürcher Kan-

Zweck tonalbank vom 28. September 1997[2] und ordnet die Geschäftstätigkeit und Organisation der Bank.

Firma

§ 2.

Die Firma lautet «Zürcher Kantonalbank», in französischer

Firma

Sprache «Banque Cantonale de Zurich», in italienischer Sprache «Banca Cantonale di Zurigo» und in englischer Sprache «Zurich Cantonalbank».

Geschäftskreis

§ 3.

Die Bank tätigt die Geschäfte einer Universalbank. Der

Geschäftskreis

Bankrat bewilligt neue Geschäftszweige.

Auslandaktiven

§ 4.

Die Auslandaktiven dürfen in der Regel 10% der Bilanz-

Auslandaktiven summe nicht übersteigen.

Als Auslandaktiven gelten Anlagen im Ausland sowie Ausleihungen an Kunden und Banken mit Wohn- oder Hauptsitz im Ausland.

Unter die anrechenbaren Auslandaktiven fallen nicht:

a)Darlehen und Kredite an Schuldner im Ausland gegen bankmässige Sicherstellung in der Schweiz,

b)Ausleihungen an Filialen und Tochtergesellschaften ausländischer Banken in der Schweiz,

c)Guthaben und Anlagen bei internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz,

d)Anlagen bei erstklassigen Banken im Ausland bis zu einer Laufzeit von drei Monaten,

e)Ausleihungen an Kunden und Banken mit Wohn- oder Hauptsitz Liechtenstein.

B. Geschäftstätigkeit

Allgemeines

§ 5.

Die Geschäftstätigkeit umfasst insbesondere

Allgemeines

1.Entgegennahme von fremden Mitteln in allen banküblichen Formen,

2.Beschaffung von ergänzendem Kapital durch nachrangige Verbindlichkeiten im Sinne der Bestimmungen der Bankenverordnung,

3.Gewährung von Darlehen und Krediten mit und ohne Deckung,

4.Erwerb und Veräusserung von Wertpapieren oder -rechten sowie derivativer Finanz- und Zinsinstrumente in allen banküblichen Formen für eigene und fremde Rechnung,

5.Beratung, Vermittlung und Verwaltung in Vermögensangelegenheiten sowie Aufbewahrung von Wertpapieren und -gegenständen,

6.Durchführung von und Teilnahme an Emissionen von Aktien, Obligationen und anderen Wertpapieren oder -rechten für in- und ausländische Schuldner,

7.Abwicklung des in- und ausländischen Zahlungsverkehrs,

8.Erwerb und Veräusserung von Guthaben in fremder Währung, von Edelmetallen und fremden Geldsorten, Erwerb und Veräusserung von derivativen Instrumenten in allen banküblichen Formen für eigene und fremde Rechnung sowie Abwicklung von Geldmarktgeschäften,

9.Errichtung und Leitung von Anlagefonds im In- und Ausland sowie Übernahme der Funktion als Zeichnungsstelle und als Depotbank von Anlagefonds,

10.Übernahme von Willensvollstreckungen und Erbteilungen sowie Immobilien- und Steuerberatungen,

11.Eröffnung und Abwicklung von Akkreditiven und Dokumentarinkassi sowie Übernahme von Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen. Die Bank kann weitere, in diesem Reglement nicht ausdrücklich erwähnte Geschäfte pflegen, sofern diese im Rahmen der üblichen Tätigkeit einer Universalbank liegen. Im weiteren kann sie Geschäfte zur Bilanz-, Zins- und Risikosteuerung vornehmen.

Spezielles

§ 6.

Hypothekardarlehen werden von der Bank in der Regel nicht gekündigt, solange der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommt, kreditwürdig und -fähig ist und das Grundpfand gut unterhalten wird. Bei unverschuldeter Notlage kann die Bank Zinsen und Abzahlungsraten stunden oder herabsetzen.

Für die Finanzierung erfolgversprechender Vorhaben kann die Bank in besonderen Fällen ausserordentliche Risiken übernehmen.

Körperschaften und Anstalten gemeinnützigen Charakters können Darlehen zu ermässigtem Zinssatz gewährt werden. Dieser soll mindestens die Selbstkosten der Bank decken.

Die Mitglieder der Bankorgane sowie die Angestellten der Bank werden als Bürgen nicht angenommen.

Pfandleihkasse

§ 7.

Der Betrieb der Pfandleihkasse wird durch ein Spezialregle-

Pfandleihkasse ment geordnet.

C. Organisation

I. Bankrat

Zuständigkeit

§ 8.

Ausser den im Gesetz über die Zürcher Kantonalbank

Zuständigkeit erwähnten Befugnissen steht dem Bankrat zu:

1.die Genehmigung der Unternehmenspolitik, des Leitbildes und der Geschäftsstrategie,

2.die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung,

3.die Festlegung des Richtsatzes für variable Hypotheken sowie von Richtlinien für die Zinssätze von anderen Hypothekarmodellen,

4.der Beschluss über die Mitgliedschaft bei Organisationen von Banken, den Erwerb und die Veräusserung von dauernden Beteiligungen an Unternehmen des öffentlichen und privaten Rechts sowie der Beschluss über die Führung von Anlagefonds,

5.die Gründung von Tochtergesellschaften und die Errichtung von Stiftungen im In- und Ausland,

6.der Erlass einer Kompetenzordnung für

a)die Genehmigung von Darlehen und Krediten, die Übernahme von Emissionen und Privatplazierungen sowie die Mitwirkung bei Syndikaten,

b)die Anlage von Geldern bei in- und ausländischen Banken,

c)den Kauf und Verkauf von Grundstücken sowie für Um- und Neubauten,

d)die Abschreibung von Forderungen und Verlusten sowie die Anhebung und vergleichsweise Erledigung von Prozessen,

7.der Erlass von Bestimmungen über die Ausgabe von Partizipationsscheinen und die Rechtsstellung der Partizipanten,

8.der Erlass der Dienst- und Gehaltsordnung,

9.die Festsetzung der Besoldung des Bankpräsidiums und der Entschädigung für die übrigen Mitglieder des Bankrats,

10.die Kenntnisnahme der Berichte des Inspektorates sowie der bankengesetzlichen Revisionsstelle,

11.der Erlass von Reglementen betreffend

a)das Nostrogeschäft,

b)die Grundsätze der Vermögensverwaltung,

c)das Risiko-Management.

Verhandlungen

§ 9.

Der Bankrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, sowie auf Antrag von zwei Mitgliedern oder der Generaldirektion, mindestens jedoch viermal jährlich.

Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt. Zu dessen Prüfung bestimmt der Bankrat zwei Mitglieder, auf deren Antrag es genehmigt wird.

Für den Bankrat zeichnen der Präsident, die Vizepräsidenten sowie der Sekretär kollektiv zu zweien.

Geschäftsordnung

§ 10.

Der Bankrat fasst seine Beschlüsse aufgrund eines Berichts oder Antrags des Bankpräsidiums.

Über Anträge von Mitgliedern des Bankrats, welche Gegenstände betreffen, die nicht auf der Geschäftsliste stehen, kann erst nach einem Bericht des Bankpräsidiums beschlossen werden.

Die Beschlussfassung kann auf dem Zirkulationswege erfolgen, sofern nicht ein Mitglied des Bankrats dagegen Einsprache erhebt.

Beschlussfassung

§ 11.

Der Bankrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens sieben Mitglieder anwesend sind.

Die Abstimmungen erfolgen durch offenes Handmehr. Wahlen gemäss § 15 Ziffer 3 des Gesetzes über die Zürcher Kantonalbank[2] sowie die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Generaldirektion werden geheim vorgenommen, wenn ein anwesendes Bankratsmitglied dies verlangt. Es gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.

Ausschüsse des Bankrats

§ 12.

Der Bankrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Der Bankrat hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.

II. Bankpräsidium

Zuständigkeit

§ 13.

Ausser den im Gesetz über die Zürcher Kantonalbank erwähnten Befugnissen steht dem Bankpräsidium zu:

1.die Festlegung der Zinssätze für Kassenobligationen und des Sparsortiments sowie der Richtsätze im Hypothekargeschäft im Rahmen der bankrätlichen Richtlinien,

2.der Beschluss über die Aufnahme von eigenen Anleihen,

3.die Genehmigung von Darlehen und Krediten, der Übernahme von Emissionen und Privatplazierungen sowie der Mitwirkung bei Syndikaten gemäss der vom Bankrat erlassenen Kompetenzenordnung,

4.der Entscheid über Erwerb und Verkauf von Liegenschaften sowie Neu- und Umbauten im Rahmen der vom Bankrat festgelegten Kompetenzordnung,

5.die Genehmigung von Bauabrechnungen für vom Bankrat bewilligte Bauten,

6.die Genehmigung der Verpfändung von Vermögenswerten der Bank,

7.der Beschluss über die Unterstützung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Institutionen,

8.die Festsetzung der Gehälter der Mitglieder der Generaldirektion sowie des Chefinspektors,

9.die Abordnung von Vertretern der Bank in Organisationen, denen die Bank als Mitglied angehört,

10.der Erlass und die Abschreibung von Forderungen und Verlusten sowie die Anhebung und vergleichsweise Erledigung von Prozessen im Rahmen der vom Bankrat festgelegten Kompetenzordnung.

Geschäftsordnung

§ 14.

Das Bankpräsidium ist beschlussfähig, wenn alle drei Mit-

Geschäftsglieder oder deren Ersatzleute anwesend sind.

ordnung

Es fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Das Bankpräsidium bezeichnet den Protokollführer.

In dringenden Fällen können ausnahmsweise zwei Mitglieder des Bankpräsidiums bei Abwesenheit des dritten Mitgliedes Entscheidungen treffen, die in die Kompetenz des Bankpräsidiums fallen. Diese Entscheidungen sind dem Bankpräsidium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

III. Generaldirektion

Zuständigkeit

§ 15.

Der Generaldirektion obliegt:

Zuständigkeit

1.die Geschäftsführung der Bank,

2.die Organisation des Bankbetriebs sowie die Führung der Mitarbeiter, mit Ausnahme des Personals des Inspektorats,

3.die Orientierung des Bankrats und des Bankpräsidiums über den Geschäftsgang,

4.die Vorbereitung der vom Bankpräsidium und vom Bankrat zu behandelnden Geschäfte,

5.die Festlegung der nicht durch den Bankrat oder das Bankpräsidium bestimmten Zinssätze,

6.die Festlegung der nicht vom Bankpräsidium festgelegten Gehälter, mit Ausnahme des Personals des Inspektorats,

7.der Erlass von allgemeinen Geschäftsbedingungen und von Weisungen über die Abwicklung der Geschäfte.

Organisation

§ 16.

Die Organisation der Generaldirektion und die Verteilung der Aufgaben und Kompetenzen unter ihre Mitglieder werden in einem Spezialreglement geordnet.

IV. Inspektorat

Zuständigkeit

§ 17.

Das Inspektorat übt seine Tätigkeit nach anerkannten revisionstechnischen Grundsätzen aus.

Dem Inspektorat obliegt die sachgemässe Prüfung der gesamten Geschäftstätigkeit der Bank. Es koordiniert seine Tätigkeit mit derjenigen der bankengesetzlichen Revisionsstelle.

Aufgaben und Kompetenzen werden in einem Spezialreglement geordnet.

Dem Chefinspektor obliegt die Organisation des Inspektorats, die Führung seiner Mitarbeiter sowie die Festlegung der Gehälter des ihm unterstellten Personals.

V. Geschäftsbetrieb

Zeichnungsberechtigung

§ 18.

Die Zeichnung für die Bank erfolgt kollektiv zu zweien. Die Generaldirektion kann Abweichungen von dieser Vorschrift bewilligen.

Im übrigen wird die Unterschriftsberechtigung in einem Spezialreglement geordnet.

Ausstand

§ 19.

Die Organe und Mitarbeiter haben bei der Beratung und Beschlussfassung über Geschäfte, an denen sie persönlich oder auf andere Weise beteiligt sind, in Ausstand zu treten.

Der persönlichen Beteiligung ist jene von verwandten oder verschwägerten Personen bis zum zweiten Grad gleichgestellt.

Nebenberufliche Tätigkeit

§ 20.

Zur Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit bedürfen

Nebendie Mitglieder des Bankpräsidiums und der Generaldirektion sowie berufliche Tätig keit der Chefinspektor einer Bewilligung des Bankrats. Für die übrigen

Angestellten der Bank erlässt das Bankpräsidium Richtlinien für die Bewilligungspraxis.

D. Kommission des Kantonsrates

Kantonsrätliche Kommission die Prüfung der Rechnung und des Geschäftsberichts

§ 21.

Der vom Bankrat genehmigte Geschäftsbericht ist dem

Kantonsrätliche

Kantonsrat zuhanden seiner Kommission für die Prüfung der Rech-

Kommission für nung und des Geschäftsberichts bis Ende April des folgenden Jahres vorzulegen.

und des der Rechnung

Zur Prüfung, ob die Jahresrechnung ordnungsgemäss aufgestellt

Geschäftsberichts ist, stehen der Kommission überdies die Berichte des Inspektorates sowie der bankengesetzlichen Revisionsstelle zur Verfügung. Die Bankorgane haben ihr über alle Belange, die Gegenstand des bundesrechtlich vorgeschriebenen Revisionsberichtes sind, sowie über die Geschäftspolitik und andere wichtige Angelegenheiten Auskunft zu erteilen. Die Einsicht in die Protokolle des Bankrats steht ihr offen. Die Prüfung der Beziehungen zwischen Bank und Kunden bleibt jedoch den Bankorganen vorbehalten.

E. Verschiedenes

Verzinsung des Dotationskapitals und Gewinnablieferung

§ 22.

Die Bank übernimmt Zinsen und Kosten für die vom Kan-

Verzinsung ton zur Beschaffung des Dotationskapitals begebenen Anleihen.

des kapitals

Die Verzinsung des Dotationskapitals, das nicht durch Staatsanleiund Gewinn-

hen beschafft wird, erfolgt gemäss Verständigung mit der Finanzdirekablieferung tion und orientiert sich an den Konditionen des Kapitalmarktes.

Der Anteil am jährlichen Reingewinn nach § 26 des Gesetzes über die Zürcher Kantonalbank[2] wird nach Feststellung des Rechnungsergebnisses durch den Bankrat dem Kanton sowie den Gemeinden überwiesen.

Für die Ausschüttung einer Dividende an die Partizipanten gilt der gleiche Zeitpunkt.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 23.

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Ge-

Aufhebung schäftsreglement vom 3. November 1977 aufgehoben.

bisherigen

Rechts

Inkrafttreten

§ 24.

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat[3] gleichzeitig mit dem neuen Gesetz über die Zürcher Kantonalbank in Kraft[4].


[1] OS 54, 424.

[2] 951. 1.

[3] Vom Kantonsrat genehmigt am 24. November 1997.

[4] In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 416).

951.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11701.06.2022Version öffnen
08417.04.201401.06.2022Version öffnen
07630.06.201130.06.2011Version öffnen
07201.01.201130.06.2011Version öffnen
06908.06.200901.01.2011Version öffnen
05001.09.200508.06.2009Version öffnen
04801.01.200501.09.2005Version öffnen
02001.01.2005Version öffnen
00031.12.1997Version öffnen