Reglement für den Fonds zur Absicherung der Staatsgarantie für die Zürcher Kantonalbank

(vom 29. Februar 2016)[1][2]

Der Kantonsrat,

gestützt auf § 6 Abs. 5 des Kantonalbankgesetzes vom 28. September 1997[4]

Gegenstand

§ 1.

Das Reglement hat folgenden Zweck:

a.Äufnung und Verwaltung des Fonds zur Absicherung der Staatsgarantie,

b.Regelung der Zuständigkeiten.

Äufnung des Fonds

§ 2.

1

Der Fonds wird durch die jährliche Entschädigung gemäss § 6 Abs. 5 des Kantonalbankgesetzes[4] und den Fondsertrag geäufnet.

2

Erreicht der Fondsbestand die Höhe des Dotationskapitals, fliessen die Entschädigung und der Fondsertrag in die Erfolgsrechnung des Kantons.

Grundsätze der Fondsverwaltung

§ 3.

1

Die Fondsmittel werden nach dem Grundsatz der Sicherheit, der Verfügbarkeit und der Werterhaltung verwaltet.

2

Anlagen bei der Zürcher Kantonalbank und ihren Tochtergesellschaften sind unzulässig.

Bilanzierung

§ 4.

1

Der Fonds ist von der internen Verzinsung gemäss § 27 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008[3] ausgenommen.

2

Er wird bei der Berechnung des mittelfristigen Ausgleichs der Rechnung nicht berücksichtigt.

Verwendung der Fondsmittel

§ 5.

Die Fondsmittel werden ausschliesslich zur Deckung der Verbindlichkeiten der Zürcher Kantonalbank verwendet, wenn deren eigene Mittel nicht mehr ausreichen.

Zuständigkeiten

§ 6.

1

Die für die Finanzen zuständige Direktion verwaltet den Fonds im Auftrag des Kantonsrates.

2

Sie erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht.

3

Auf Antrag seiner Geschäftsleitung beschliesst der Kantonsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder über die Verwendung der Fondsmittel.

Inkrafttreten

§ 7.

Die Geschäftsleitung des Kantonsrates bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[2].


[1] OS 71, 335; Begründung siehe ABl 2015-10-02.

[2] Inkrafttreten: 1. September 2016 (ABl 2016-06-03).

[3] LS 611. 2.

[4] LS 951. 1.

951.102 – Versionen

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09401.09.201601.07.2022Version öffnen