Gesetz über die Zürcher Kantonalbank (Kantonalbankgesetz)[7]
(vom 28. September 1997)[1]
Erster Abschnitt: Allgemeines
Rechtsform und Sitz
Die Zürcher Kantonalbank ist eine selbstständige Anstalt des kantonalen Rechts mit Sitz in Zürich.
Zweck
Die Bank hat den Zweck, zur Lösung der volkswirtschaftlichen und sozialen Aufgaben im Kanton beizutragen. Sie unterstützt eine umweltverträgliche Entwicklung im Kanton.
Sie befriedigt die Anlage- und Finanzierungsbedürfnisse durch eine auf Kontinuität ausgerichtete Geschäftspolitik. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Anliegen der kleinen und mittleren Unternehmungen, der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer, der Landwirtschaft und der öffentlichrechtlichen Körperschaften. Sie fördert das Wohneigentum und den preisgünstigen Wohnungsbau.
Führung nach kaufmännischen Grundsätzen
Die Bank ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und hat einen angemessenen Gewinn anzustreben.
Zweiter Abschnitt: Eigene Mittel und Staatsgarantie
Grundkapital
Das Grundkapital besteht aus dem Dotations- und dem Partizipationskapital.
Das Dotationskapital wird der Bank vom Staat zu den Selbstkosten zur Verfügung gestellt.
Das Partizipationskapital erwirbt die Bank durch die Ausgabe von Partizipationsscheinen, die vor allem im Kanton Zürich breit gestreut werden. Es darf die Hälfte des Dotationskapitals nicht übersteigen.
Weitere eigene Mittel
Weitere eigene Mittel beschafft sich die Bank durch die Äufnung von Reserven sowie durch Aufnahme von nachrangigen Verbindlichkeiten.
Staatsgarantie
Der Staat haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen.
Die Haftung erfasst nachrangige Verbindlichkeiten und das Partizipationskapital nicht.
Dritter Abschnitt: Geschäftskreis
Geschäfte
Die Bank tätigt die Geschäfte einer Universalbank.
Sie schliesst keine Eigengeschäfte ab, bei denen unverhältnismässige Risiken eingegangen werden.
Sie betreibt eine Pfandleihkasse.
Geschäftsbereich
Der Geschäftsbereich umfasst in erster Linie den Wirtschaftsraum Zürich.
Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig, sofern der Bank daraus keine unverhältnismässigen Risiken erwachsen und dadurch die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird.
Beteiligungen
Die Bank kann Syndikaten und anderen Organisationen beitreten und bei Anlagefonds mitwirken.
Sie kann sich ausserdem an öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmen beteiligen.
Die Beteiligung an privaten Unternehmungen ist zulässig, wenn sie dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons oder sozialen Zwecken dient oder im berechtigten Interesse der Bank liegt.
Sie kann im In- und Ausland Tochtergesellschaften gründen und Stiftungen errichten.
Einzelheiten der Geschäftstätigkeit
Die Einzelheiten der Geschäftstätigkeit werden durch das Organisationsreglement geregelt.
Vierter Abschnitt: Oberaufsicht
Kantonsrat
Die Bank steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.
Dem Kantonsrat obliegt:
1.die Wahl der Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums,
2.die Festsetzung der Höhe des Dotations- und des Partizipationskapitals,
3.die Genehmigung von Richtlinien, welche die Erfüllung des Leistungsauftrags im Einzelnen umschreiben,
4.die Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts der Bank,
5.die Entlastung der Bankorgane,
6.die Wahl der Revisionsstelle,
7.die Genehmigung des Reglements über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates.
Kantonsrätliche Kommission
Der Kantonsrat bestellt auf seine Amtsdauer eine Kommission von sieben Mitgliedern zur Durchführung der Oberaufsicht.
Steuerbeamte sowie für andere Banken tätige Personen sind als Mitglieder dieser Kommission nicht wählbar.
Der Kommission obliegt insbesondere:
1.die Vorbereitung der Geschäfte des Kantonsrates mit Ausnahme der Wahlen in den Bankrat,
2.die Kenntnisnahme der Berichte der Revisionsstelle,
3.die Beratung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung der Bank,
4.die Beratung von Zwischenberichten zum Geschäftsgang sowie weiterer Berichte des Bankrats, der Revisionsstelle oder von der Kommission beauftragter Sachverständiger zur Geschäftspolitik, zur Einhaltung von gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen und zu weiteren wichtigen Angelegenheiten,
5.die periodische Kenntnisnahme eines Spezialberichts der Revisionsstelle über die wirtschaftliche Lage der Bank im Hinblick auf die Staatsgarantie,
6.die Überwachung der Erfüllung des Leistungsauftrags,
7.die Überwachung der Einhaltung der Entschädigungsregelung für die Mitglieder des Bankrats. Die Kommission stellt in ihrem Aufgabenbereich Anträge an den Kantonsrat. Sie gilt als Aufsichtskommission im Sinne von § 49 d des Kantonsratsgesetzes[2] und verfügt unter Vorbehalt des Bankgeheimnisses gegenüber der Bank und ihren Organen sinngemäss über die in §§ 34 d und 34 e festgehaltenen Rechte.
Eidg. Bankenkommission
Die Bank untersteht der umfassenden Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission.
Fünfter Abschnitt: Organisation
Bankorgane
Die Organe der Bank sind:
a)der Bankrat
b)das Bankpräsidium
c)die Generaldirektion
d)die Revisionsstelle Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts und des Kassationsgerichts sowie Mitglieder von Steuerbehörden, Steuerbeamte und für andere Banken tätige Personen dürfen dem Bankrat und dem Bankpräsidium nicht angehören. Vereinbar mit der Zugehörigkeit zu einem Bankorgan ist dagegen die Tätigkeit in Finanzinstituten, an denen die Bank beteiligt ist. Im Übrigen werden die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte[9] sinngemäss angewendet.
Bankrat
Der Bankrat besteht aus 13 Mitgliedern, einschliesslich der drei Mitglieder des Bankpräsidiums.
Die Mitglieder müssen einen guten Ruf haben und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten.
Dem Bankrat steht zu:
1.die Oberleitung der Bank, insbesondere die Festlegung von Grundsätzen für die Unternehmenspolitik, des Leitbilds, der Geschäftsstrategie und der Organisation der Bank,
2.die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze und Reglemente,
3.die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, der Sekretärin oder des Sekretärs des Bankrates sowie von zwei Ersatzleuten des Bankpräsidiums,
4.die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Generaldirektion und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, der Leiterinnen und Leiter der Geschäftsstellen im Direktionsrang sowie der Chefinspektorin oder des Chefinspektors und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Chefinspektorin oder des Chefinspektors,
5.das Antragsrecht für die Wahl der Revisionsstelle,
6.der Erlass des Organisationsreglements,
7.der Erlass von Richtlinien, welche die Erfüllung des Leistungsauftrags im Einzelnen umschreiben, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat,
8.der Erlass des Reglements über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrats, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat,
9.die Genehmigung von Spezialreglementen,
10.die Errichtung und Aufhebung von Zweigstellen, die Gründung, der Erwerb und die Veräusserung von Tochtergesellschaften und anderen wesentlichen Beteiligungen sowie die Errichtung von Stiftungen,
11.die Genehmigung des Budgets und der Jahresplanung,
12.die Verabschiedung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts zuhanden des Kantonsrates sowie der weiteren Berichte des Bankrats zuhanden der kantonsrätlichen Kommission,
13.der Entscheid über die dem Bankrat gemäss Organisationsreglement vorbehaltenen Gegenstände,
14.der Entscheid über die dem Bankrat gemäss Bundesrecht vorbehaltenen Gegenstände.
Ausschüsse
Der Bankrat bildet Ausschüsse, welchen er Aufgaben im Bereich der Oberleitung und der Oberaufsicht überträgt. Die Aufgaben und Befugnisse werden im Organisationsreglement umschrieben.
Zu bilden sind insbesondere:
1.ein Prüfungsausschuss,
2.ein Entschädigungsausschuss,
3.ein Risiko-Management-Ausschuss. Die Mitglieder des Bankpräsidiums dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.
Bankpräsidium
Das Bankpräsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Bankrates.[7]
Dem Bankpräsidium steht zu:
1.die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftsführung,
2.[8] . . .
3.die Überwachung des Vollzugs der Bankratsbeschlüsse,
4.der Erlass von Spezialreglementen,
5.[7] die Ernennung und Entlassung der nicht vom Bankrat gewählten Mitglieder des Direktionskaders,
6.die Erledigung von unaufschiebbaren Geschäften, die in die Zuständigkeit des Bankrates fallen, wobei in solchen Fällen nachträglich die Genehmigung des Bankrates einzuholen ist,
7.[7] der Entscheid über die dem Bankpräsidium gemäss Organisationsreglement vorbehaltenen Gegenstände.
Generaldirektion
Der Generaldirektion obliegt die Geschäftsführung der Bank. Sie vollzieht die Beschlüsse des Bankrates und des Bankpräsidiums und erledigt alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz, Organisations- oder Spezialreglement anderen Organen übertragen sind.[7]
Sie ist zuständig für die Ernennung und Entlassung des Kaders, mit Ausnahme desjenigen des Inspektorats.
Im Bankrat und im Bankpräsidium haben die Mitglieder der Generaldirektion beratende Stimme.
Über die Organisation der Generaldirektion und die Zuständigkeit ihrer Mitglieder wird ein Spezialreglement erlassen.
Revisionsstelle
Als Revisionsstelle amtet eine von der eidgenössischen Bankenkommission anerkannte Revisionsgesellschaft; sie ist gleichzeitig Revisionsstelle im Sinne des Bankengesetzes[4]. Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr. Wiederwahl ist möglich.
Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung, die Jahresrechnung und die Gewinnverteilung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Sie berichtet zuhanden des Kantonsrates schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Jahresrechnung. Sie erstattet den Spezialbericht im Sinne von § 12 Abs. 3 Ziffer 5 zuhanden der kantonsrätlichen Kommission. Als bankengesetzliche Revisionsstelle führt sie die gemäss Bankengesetz[4] vorgeschriebenen Prüfungen durch.
Inspektorat
Die interne Revision wird durch ein von der Generaldirektion unabhängiges, dem Bankrat direkt unterstelltes Inspektorat durchgeführt. Das Inspektorat berichtet dem Bankpräsidium und dem Prüfungsausschuss zuhanden des Bankrats.
Die Chefinspektorin oder der Chefinspektor ist zuständig für die Ernennung und Entlassung des ihr oder ihm unterstellten Kaders.
Vertretung
Die Bank wird durch die Mitglieder des Bankpräsidiums und der Generaldirektion sowie die übrigen Zeichnungsberechtigten vertreten.
Schweigepflicht
Die Mitglieder der Bankorgane, die Angestellten der Bank sowie die Mitglieder der zuständigen kantonsrätlichen Kommission sind zu strenger Verschwiegenheit über die Geschäfte der Bank verpflichtet.
Eigengeschäfte des Personals
Den Mitgliedern der Organe und den Angestellten der Bank sind Geschäfte untersagt, bei denen unverhältnismässige Risiken eingegangen werden.
Weitere Bestimmungen
Weitere Bestimmungen über die Organisation enthält das Organisationsreglement[3].
Sechster Abschnitt: Zweigstellen
Zweigstellen
Die Bank betreibt Zweigstellen, deren Geschäftskreis und Organisation sich nach einem Spezialreglement richten.
Siebter Abschnitt: Haftung
Haftung
Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Bank richtet sich nach den Bestimmungen im Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht.
Die Mitglieder des Bankpräsidiums und des Bankrates sowie der Generaldirektion und die Revisionsstelle haften der Bank und dem Staat sowie den Gläubigerinnen und den Gläubigern nachrangiger Verbindlichkeiten und den Inhaberinnen und Inhabern von Partizipationsscheinen für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Ansprüche aus dieser Haftung sind beim Verwaltungsgericht geltend zu machen. Kanton und Bank werden dabei vom Kantonsrat vertreten.
Die Angestellten der Bank haften dieser für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Die Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts, soweit nicht die Anstellungsbestimmungen, Reglemente oder Dienstordnungen etwas anderes bestimmen. Ansprüche aus dieser Haftung sind von der Bank bei den Zivilgerichten geltend zu machen.
Achter Abschnitt: Gewinnverteilung
Reingewinn
Aus dem Reingewinn wird zunächst das Dotationskapital verzinst und anschliessend auf dem Partizipationskapital eine der Ertragslage der Bank angemessene, von Ausgabepreis und Marktwert abhängige Dividende entrichtet. Soweit der Rest nicht zur Reservebildung verwendet wird, sind davon zwei Drittel dem Kanton Zürich und ein Drittel den politischen Gemeinden des Kantons im Verhältnis zur Einwohnerzahl zuzuweisen.
Neunter Abschnitt: Personalvorsorge
Personalvorsorge
Für die vollamtlichen Mitglieder der Organe und die Angestellten der Bank bestehen Personalvorsorgeeinrichtungen, bei deren Verwaltung die Versicherten mitwirken.
Die Pensionskasse der Bank ist eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt mit Sitz und Domizil beim Hauptsitz der Bank.
Zehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft[5].
Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Zürcher Kantonalbank vom 28. Mai 1978 (teilrevidiert am 4. Juni 1989) aufgehoben.
[1] OS 54, 353.
[2] 171. 1.
[3] 951. 11.
[4] SR 952. 0.
[5] In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 416).
[6] Eingefügt durch G vom 30. Juni 2003 (OS 58, 244). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 141).
[7] Fassung gemäss G vom 30. Juni 2003 (OS 58, 244). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 141).
[8] Aufgehoben durch G vom 30. Juni 2003 (OS 58, 244). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 141).
[9] Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58, 289). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).