Gesetz über die Zürcher Kantonalbank

(vom 28. September 1997)[1]

Erster Abschnitt

Allgemeines

Rechtsform und Sitz

§ 1.

Die Zürcher Kantonalbank ist eine selbständige Anstalt des

Rechtsform kantonalen Rechts mit Sitz in Zürich.

und Sitz

Zweck

§ 2.

Die Bank hat den Zweck, zur Lösung der volkswirtschaftli-

Zweck chen und sozialen Aufgaben im Kanton beizutragen. Sie unterstützt eine umweltverträgliche Entwicklung im Kanton.

Sie befriedigt die Anlage- und Finanzierungsbedürfnisse durch eine auf Kontinuität ausgerichtete Geschäftspolitik. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Anliegen der kleinen und mittleren Unternehmungen, der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer, der Landwirtschaft und der öffentlichrechtlichen Körperschaften. Sie fördert das Wohneigentum und den preisgünstigen Wohnungsbau.

Führung nach kaufmännischen Grundsätzen

§ 3.

Die Bank ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen

Führung nach und hat einen angemessenen Gewinn anzustreben.

kaufmännischen Grundsätzen

Zweiter Abschnitt

Eigene Mittel und Staatsgarantie

Grundkapital

§ 4.

Das Grundkapital besteht aus dem Dotations- und dem Par-

Grundkapital tizipationskapital.

Das Dotationskapital wird der Bank vom Staat zu den Selbstkosten zur Verfügung gestellt.

Das Partizipationskapital erwirbt die Bank durch die Ausgabe von Partizipationsscheinen, die vor allem im Kanton Zürich breit gestreut werden. Es darf die Hälfte des Dotationskapitals nicht übersteigen.

Weitere eigene Mittel

§ 5.

Weitere eigene Mittel beschafft sich die Bank durch die Äuf-

Weitere nung von Reserven sowie durch Aufnahme von nachrangigen Vereigene bindlichkeiten.

Staatsgarantie

§ 6.

Der Staat haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen.

Die Haftung erfasst nachrangige Verbindlichkeiten und das Partizipationskapital nicht.

Dritter Abschnitt

Geschäftskreis

Geschäfte

§ 7.

Die Bank tätigt die Geschäfte einer Universalbank.

Sie schliesst keine Eigengeschäfte ab, bei denen unverhältnismässige Risiken eingegangen werden.

Sie betreibt eine Pfandleihkasse.

Geschäftsbereich

§ 8.

Der Geschäftsbereich umfasst in erster Linie den Wirtschaftsraum Zürich.

Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig, sofern der Bank daraus keine unverhältnismässigen Risiken erwachsen und dadurch die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird.

Beteiligungen

§ 9.

Die Bank kann Syndikaten und anderen Organisationen beitreten und bei Anlagefonds mitwirken.

Sie kann sich ausserdem an öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmen beteiligen.

Die Beteiligung an privaten Unternehmungen ist zulässig, wenn sie dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons oder sozialen Zwekken dient oder im berechtigten Interesse der Bank liegt.

Sie kann im In- und Ausland Tochtergesellschaften gründen und Stiftungen errichten.

Einzelheiten der Geschäftstätigkeit

§ 10.

Die Einzelheiten der Geschäftstätigkeit werden durch das Geschäftsreglement geregelt.

Vierter Abschnitt

Oberaufsicht

Kantonsrat

§ 11.

Die Bank steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.

Kantonsrat

Dem Kantonsrat obliegt:

1.die Wahl der Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums sowie der Chefinspektorin oder des Chefinspektors auf eine Amtsdauer von vier Jahren,

2.die Festsetzung der Höhe des Dotations- und des Partizipationskapitals,

3.die Genehmigung des Geschäftsreglements,

4.die Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts der Bank,

5.die Entlastung der Bankorgane,

6.die Ernennung und Bestätigung der bankengesetzlichen Revisionsstelle.

Kantonsrätliche Kommission

§ 12.

Der Kantonsrat bestellt auf seine Amtsdauer eine Kommis-

Kantonsrätliche sion von sieben Mitgliedern zur Prüfung der Rechnung und des

Kommission

Geschäftsberichts der Bank.

Steuerbeamte sowie für andere Banken tätige Personen sind als Mitglieder dieser Kommission nicht wählbar.

Die Kommission prüft, ob Jahresrechnung und allgemeine Geschäftspolitik der Bank den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen, insbesondere überwacht sie die Erfüllung des Leistungsauftrags. Die Kommission stellt dem Kantonsrat Antrag über die Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts sowie über die Entlastung der Bankorgane. Sie überwacht den Vollzug von rechtskräftigen Anordnungen der Eidgenössischen Bankenkommission.

Die Kommission ist befugt, in Absprache mit dem Bankpräsidium bei Geschäftsstellen sowie der Pfandleihkasse Visitationen durchzuführen.

Eidg. Bankenkommission

§ 13.

Die Bank untersteht der umfassenden Aufsicht der Eidge-

Eidg. Bankennössischen Bankenkommission.

kommission

Fünfter Abschnitt

Organisation

Bankorgane

§ 14.

Die Organe der Bank sind:

a)der Bankrat

b)das Bankpräsidium

c)die Generaldirektion

d)das Inspektorat Die Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts sowie Mitglieder von Steuerbehörden, Steuerbeamte und für andere Banken tätige Personen dürfen den Bankorganen nicht angehören. Vereinbar mit der Zugehörigkeit zu einem Bankorgan ist dagegen die Tätigkeit in Finanzinstituten, an denen die Bank beteiligt ist. Im übrigen werden die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Wahlgesetzes sinngemäss angewendet.

Bankrat

§ 15.

Der Bankrat besteht aus 13 Mitgliedern, einschliesslich der drei Mitglieder des Bankpräsidiums.

Die Mitglieder müssen einen guten Ruf haben und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten.

Dem Bankrat steht zu:

1.die Oberleitung der Bank, insbesondere die Festlegung von Grundsätzen für die Unternehmenspolitik, des Leitbilds, der Geschäftsstrategie und der Organisation der Bank,

2.die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze und Reglemente,

3.die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, der Sekretärin oder des Sekretärs des Bankrates sowie von zwei Ersatzleuten des Bankpräsidiums,

4.die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Generaldirektion und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, der Leiterinnen und Leiter der Geschäftsstellen im Direktionsrang sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Chefinspektorin oder des Chefinspektors,

5.das Antragsrecht für die Wahl der Chefinspektorin oder des Chefinspektors sowie für die Ernennung der bankengesetzlichen Revisionsstelle,

6.der Erlass des Geschäftsreglements unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat,

7.die Genehmigung von Spezialreglementen,

8.die Errichtung und Aufhebung von Zweigstellen,

9.die Genehmigung des Budgets und der Jahresplanung,

10.die Verabschiedung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts zuhanden des Kantonsrates,

11.der Entscheid über die dem Bankrat gemäss Geschäftsreglement vorbehaltenen Gegenstände,

12.der Entscheid über die dem Bankrat gemäss Bundesrecht vorbehaltenen Gegenstände.

Bankpräsidium

§ 16.

Das Bankpräsidium besteht aus der Präsidentin oder dem

Bankpräsidium

Präsidenten und den beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Bankrates. Die Mitgliedschaft im Bankpräsidium ist mit dem Einsitz im Kantonsrat nicht vereinbar.

Dem Bankpräsidium steht zu:

1.die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftsführung,

2.die Antragstellung für alle in die Zuständigkeit des Bankrates fallenden Geschäfte,

3.die Überwachung des Vollzugs der Bankratsbeschlüsse,

4.der Erlass von Spezialreglementen,

5.die Ernennung und Entlassung der nicht vom Bankrat gewählten Mitglieder des Direktionskaders, der Inspektorinnen und Inspektoren sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,

6.die Erledigung von unaufschiebbaren Geschäften, die in die Zuständigkeit des Bankrates fallen, wobei in solchen Fällen nachträglich die Genehmigung des Bankrates einzuholen ist,

7.der Entscheid über die dem Bankpräsidium gemäss Geschäftsreglement vorbehaltenen Gegenstände.

Generaldirektion

§ 17.

Der Generaldirektion obliegt die Geschäftsführung der

General-

Bank. Sie vollzieht die Beschlüsse des Bankrates und des Bankpräsididirektion ums und erledigt alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz, Geschäfts- oder Spezialreglement andern Organen übertragen sind.

Sie ist zuständig für die Ernennung und Entlassung des Kaders, mit Ausnahme desjenigen des Inspektorats.

Im Bankrat und im Bankpräsidium haben die Mitglieder der Generaldirektion beratende Stimme.

Über die Organisation der Generaldirektion und die Zuständigkeit ihrer Mitglieder wird ein Spezialreglement erlassen.

Bankengesetzliche Revisionsstelle

§ 18.

Als Revisionsstelle amtet eine von der eidgenössischen Bankenkommission anerkannte Revisionsgesellschaft.

Die bankengesetzliche Revisionsstelle führt die gemäss Gesetz vorgeschriebenen Prüfungen durch.

Inspektorat

§ 19.

Die interne Revision wird durch ein von der Generaldirektion unabhängiges, dem Bankrat direkt unterstelltes Inspektorat durchgeführt.

Die Chefinspektorin oder der Chefinspektor ist zuständig für die Ernennung und Entlassung des ihr oder ihm unterstellten Kaders, mit Ausnahme der Inspektorinnen und Inspektoren und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

Vertretung

§ 20.

Die Bank wird durch die Mitglieder des Bankpräsidiums und der Generaldirektion sowie die übrigen Zeichnungsberechtigten vertreten.

Schweigepflicht

§ 21.

Die Mitglieder der Bankorgane, die Angestellten der Bank sowie die Mitglieder der kantonsrätlichen Kommission für die Prüfung der Rechnung und des Geschäftsberichts sind zu strenger Verschwiegenheit über die Geschäfte der Bank verpflichtet.

Eigengeschäfte des Personals

§ 22.

Den Mitgliedern der Organe und den Angestellten der Bank sind Geschäfte untersagt, bei denen unverhältnismässige Risiken eingegangen werden.

Weitere Bestimmungen

§ 23.

Weitere Bestimmungen über die Organisation enthält das Geschäftsreglement[2].

Sechster Abschnitt

Zweigstellen

Zweigstellen

§ 24.

Die Bank betreibt Zweigstellen, deren Geschäftskreis und Organisation sich nach einem Spezialreglement richten.

Siebter Abschnitt

Haftung

Haftung

§ 25.

Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Bank richtet sich

Haftung nach den Bestimmungen im Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht.

Die Mitglieder des Bankpräsidiums und des Bankrates sowie die Chefinspektorin oder der Chefinspektor haften der Bank und dem Staat sowie den Gläubigerinnen und den Gläubigern nachrangiger Verbindlichkeiten und den Inhaberinnen und Inhabern von Partizipationsscheinen für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Ansprüche aus dieser Haftung sind beim Verwaltungsgericht geltend zu machen. Kanton und Bank werden dabei vom Kantonsrat vertreten.

Die Mitglieder der Generaldirektion sowie sämtliche Angestellten der Bank haften dieser für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Die Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts, soweit nicht die Anstellungsbestimmungen, Reglemente oder Dienstordnungen etwas anderes bestimmen. Ansprüche aus dieser Haftung sind von der Bank bei den Zivilgerichten geltend zu machen.

Achter Abschnitt

Gewinnverteilung

Reingewinn

§ 26.

Aus dem Reingewinn wird zunächst das Dotationskapital

Reingewinn verzinst und anschliessend auf dem Partizipationskapital eine der Ertragslage der Bank angemessene, von Ausgabepreis und Marktwert abhängige Dividende entrichtet. Soweit der Rest nicht zur Reservebildung verwendet wird, sind davon zwei Drittel dem Kanton Zürich und ein Drittel den politischen Gemeinden des Kantons im Verhältnis zur Einwohnerzahl zuzuweisen.

Neunter Abschnitt

Personalvorsorge

Personalvorsorge

§ 27.

Für die vollamtlichen Mitglieder der Organe und die Ange-

Personalstellten der Bank bestehen Personalvorsorgeeinrichtungen, bei deren vorsorge

Verwaltung die Versicherten mitwirken.

Die Pensionskasse der Bank ist eine selbständige öffentlichrechtliche Anstalt mit Sitz und Domizil beim Hauptsitz der Bank.

Zehnter Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 28.

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft[3].

Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Zürcher Kantonalbank vom 28. Mai 1978 (teilrevidiert am 4. Juni 1989) aufgehoben.


[1] OS 54, 353.

[2] 951. 11.

[3] In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 416).

951.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12701.01.2025Version öffnen
12301.01.202401.01.2025Version öffnen
11701.07.202201.01.2024Version öffnen
10801.05.202001.07.2022Version öffnen
08701.01.201501.05.2020Version öffnen
07101.01.201101.01.2015Version öffnen
05820.05.200701.01.2011Version öffnen
05001.10.200520.05.2007Version öffnen
04701.01.200501.10.2005Version öffnen
02001.01.2005Version öffnen
00031.12.1997Version öffnen