Verordnung über das Messwesen

(vom 14. Mai 1997)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Organisation

Zuständigkeit

§ 1.

1

Die Eichmeisterinnen und die Eichmeister sorgen für die Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen über das Messwesen.

2

Die Sicherheitsdirektion[3] übt die Aufsicht über den Vollzug der Bestimmungen über das Messwesen aus.

3

Diese Zuständigkeitsordnung gilt auch für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken.

Eichkreise

§ 2.[4]

1

Die Sicherheitsdirektion legt nach Massgabe der vorhandenen Messmittel die Eichkreise fest und bestimmt den Sitz der dazugehörigen Eichämter.

2

Sie kann den Vollzug besonderer Aufgaben im Bereich des Messwesens einem Eichamt übertragen.

Eichämter

§ 3.

1

Die Sicherheitsdirektion[3] kann die Eichmeisterinnen und Eichmeister mit fester Besoldung anstellen oder sie ermächtigen, stattdessen den Ertrag der für die Eicharbeiten zu erhebenden Gebühren und Spesen einzubehalten.

2

Die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterinnen und Eichmeister richten auf ihre Kosten in ihrem Eichkreis ein Eichlokal ein.

Ernennung und Anstellung

§ 5.[4]

Die Sicherheitsdirektion ernennt für jeden Eichkreis eine Eichmeisterin oder einen Eichmeister. Sie kann ihr oder ihm die Anstellung von Eichassistentinnen oder Eichassistenten bewilligen.

Vereidigung

§ 6.[4]

Die in § 5 genannten Personen werden von dem für die Sitzgemeinde des Eichamtes zuständigen Statthalteramt vereidigt.

Stellvertretung

§ 7.

Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vertreten sich gegenseitig.

II. Amtstätigkeit und Entschädigung

Zutrittsrecht

§ 8.

Den mit dem Vollzug des Messwesens betrauten Personen sowie den Hilfsorganen ist bei ihrer Amtstätigkeit der ungehinderte Zugang zu Gebäuden und Räumen, wie Geschäftslokalen, Gaststätten, Garagen, Lager-, Werk- und Produktionsstätten, Handels- und Verkaufseinrichtungen sowie Labors, zu gewähren.

Unterstützungspflicht der Gemeinden

§ 9.

Die Gemeinden unterstützen die mit dem Vollzug des Messwesens betrauten Personen bei deren Amtstätigkeit im Bedarfsfall unentgeltlich.

Nachschau

§ 10.

Die Eichämter erstatten der Sicherheitsdirektion[3] und den Gemeinden über das Ergebnis der Nachschau einen Bericht, welcher über den Tag der Nachschau, die Bezeichnung und Zahl der kontrollierten Gegenstände, deren Eigentümer und Verwender sowie die Zahl der Beanstandungen Auskunft gibt.

Entschädigungen

§ 11.

1

Die Sicherheitsdirektion[3] legt einen Stundenansatz fest, nach welchem die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterinnen und Eichmeister für folgende Tätigkeiten entschädigt werden:

a.die Durchführung der Nachschau,

b.der Besuch der vom Eidgenössischen Amt für Messwesen durchgeführten Aus- und Weiterbildung,

c.die Ausführung weiterer amtlicher Tätigkeiten im Auftrag der Sicherheitsdirektion .

2

Diese Entschädigungen werden auch ausgerichtet, wenn die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterinnen und Eichmeister für die in Abs. 1 lit. a–c genannten Tätigkeiten die von ihnen angestellten Eichassistentinnen und Eichassistenten abordnen müssen.

3

Für die Spesen gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts[2].

Buchführungs- und Abrechnungspflicht

§ 12.[4]

1

Die Eichämter führen die Bücher entsprechend den Anweisungen der Finanzdirektion einheitlich nach den für die kaufmännische Geschäftsführung geltenden Grundsätzen und nehmen den Abschluss auf Ende Kalenderjahr vor. Die Buchhaltung samt den Belegen muss der Finanzdirektion jederzeit auf Verlangen zur Einsicht offenstehen.

2

Die Eichämter stellen der Sicherheitsdirektion nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich für die vom Kanton zu tragenden Entschädigungen und Spesen Rechnung.

III. Messung von Gütern[4]

Messung von Gütern

§ 14.

Die Gemeinden setzen die Personen ein, welche nach den Bundesvorschriften Güter messen. Einsetzung und Entlassung dieser Personen werden dem Eichamt und der Sicherheitsdirektion[3] mitgeteilt. Die mit Messaufträgen versehenen Personen werden von dem für die Gemeinde zuständigen Statthalteramt vereidigt.

IV. Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 15.

1

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.

2

Die Verordnung über Mass und Gewicht vom 21. April 1927 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.


[1] OS 54, 112.

[2] LS 177. 111.

[3] Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.

[4] Fassung gemäss RRB vom 13. November 2013 (OS 69, 52; ABl 2013-11-22). In Kraft seit 1. März 2014.

[5] Aufgehoben durch RRB vom 13. November 2013 (OS 69, 52; ABl 2013-11-22). In Kraft seit 1. März 2014.

941.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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06420.03.200901.03.2014Version öffnen
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