Verordnung über das Messwesen
(vom 14. Mai 1997)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Organisation
Zuständigkeit
Die Eichmeisterinnen und die Eichmeister sorgen für die Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen über das Messwesen.
Die Sicherheitsdirektion[3] übt die Aufsicht über den Vollzug der Bestimmungen über das Messwesen aus.
Diese Zuständigkeitsordnung gilt auch für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken.
Eichkreise
Der Kanton wird in folgende Eichkreise eingeteilt:[4] Eichkreis ZH+1: ganzes Kantonsgebiet zum Vollzug der Deklarationsverordnung vom 8. Juni 1998. Eichkreis ZH+2: Bezirk Zürich: Stadtkreise 2, 3, 4, 5, 9 und 10 sowie die Bezirke Affoltern, Dietikon und Horgen. Eichkreis ZH+3: Bezirk Zürich: Stadtkreise 1, 6, 7, 8, 11 und 12, die Bezirke Hinwil, Meilen und Uster sowie die Gemeinden Wallisellen, Dietlikon, Bassersdorf und Nürensdorf. Eichkreis ZH+4: Bezirke Andelfingen, Bülach (ohne Wallisellen, Dietlikon, Bassersdorf und Nürensdorf), Dielsdorf, Pfäffikon und Winterthur.
Eichämter
Die Sicherheitsdirektion[3] kann die Eichmeisterinnen und Eichmeister mit fester Besoldung anstellen oder sie ermächtigen, stattdessen den Ertrag der für die Eicharbeiten zu erhebenden Gebühren und Spesen einzubehalten.
Die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterinnen und Eichmeister richten auf ihre Kosten in ihrem Eichkreis ein Eichlokal ein.
Hilfseichämter
Die Hilfseichmeisterinnen und Hilfseichmeister dürfen sich nur mit der ihnen zugewiesenen Art von Eichgeschäften befassen.
Ernennung und Anstellung
Die Sicherheitsdirektion[3] ernennt für jeden Eichkreis eine Eichmeisterin oder einen Eichmeister sowie nach Bedarf Hilfseichmeisterinnen und Hilfseichmeister. Sie kann ihnen die Anstellung von Eichassistentinnen und Eichassistenten bewilligen.
Vereidigung
Die in § 5 genannten Personen werden von dem für die Sitzgemeinde des Eich- oder Hilfseichamtes zuständigen Statthalteramt vereidigt.
II. Amtstätigkeit und Entschädigung
Zutrittsrecht
Den mit dem Vollzug des Messwesens betrauten Personen sowie den Hilfsorganen ist bei ihrer Amtstätigkeit der ungehinderte Zugang zu Gebäuden und Räumen, wie Geschäftslokalen, Gaststätten, Garagen, Lager-, Werk- und Produktionsstätten, Handels- und Verkaufseinrichtungen sowie Labors, zu gewähren.
Unterstützungspflicht der Gemeinden
Die Gemeinden unterstützen die mit dem Vollzug des Messwesens betrauten Personen bei deren Amtstätigkeit im Bedarfsfall unentgeltlich.
Nachschau
Die Eichämter erstatten der Sicherheitsdirektion[3] und den Gemeinden über das Ergebnis der Nachschau einen Bericht, welcher über den Tag der Nachschau, die Bezeichnung und Zahl der kontrollierten Gegenstände, deren Eigentümer und Verwender sowie die Zahl der Beanstandungen Auskunft gibt.
Entschädigungen
Die Sicherheitsdirektion[3] legt einen Stundenansatz fest, nach welchem die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterinnen und Eichmeister für folgende Tätigkeiten entschädigt werden:
a.die Durchführung der Nachschau,
b.der Besuch der vom Eidgenössischen Amt für Messwesen durchgeführten Aus- und Weiterbildung,
c.die Ausführung weiterer amtlicher Tätigkeiten im Auftrag der Sicherheitsdirektion .
Diese Entschädigungen werden auch ausgerichtet, wenn die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterinnen und Eichmeister für die in Abs. 1 lit. a–c genannten Tätigkeiten die von ihnen angestellten Eichassistentinnen und Eichassistenten abordnen müssen.
Buchführungs- und Abrechnungspflicht
Die Eichämter und die Hilfseichämter führen die Bücher entsprechend den Anweisungen der Finanzdirektion einheitlich nach den für die kaufmännische Geschäftsführung geltenden Grundsätzen und nehmen den Abschluss auf Ende Kalenderjahr vor. Die Buchhaltung samt den Belegen muss der Finanzdirektion jederzeit auf Verlangen zur Einsicht offen stehen.
III. Öffentliche Wiegegeräte und Messung von Gütern
Öffentliche Wiegegeräte
Öffentlich sind die im Eigentum von Privaten oder von Gemeinwesen stehenden Wiegegeräte, welche jedermann zum Wägen von Gütern zur Verfügung stehen.
Die Gemeinden setzen die Waagmeisterinnen und Waagmeister ein. Die Einsetzung und Entlassung wird dem Eichamt und der Sicherheitsdirektion[3] mitgeteilt.
Die Waagmeisterinnen und Waagmeister werden von dem für die Gemeinde zuständigen Statthalteramt vereidigt.
Messung von Gütern
Die Gemeinden setzen die Personen ein, welche nach den Bundesvorschriften Güter messen. Einsetzung und Entlassung dieser Personen werden dem Eichamt und der Sicherheitsdirektion[3] mitgeteilt. Die mit Messaufträgen versehenen Personen werden von dem für die Gemeinde zuständigen Statthalteramt vereidigt.
IV. Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.
Die Verordnung über Mass und Gewicht vom 21. April 1927 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
[1] OS 54, 112.
[2] LS 177. 111.
[3] Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.
[4] Fassung gemäss RRB vom 17. Dezember 2008 (OS 64, 113; ABl 2009, 421). In Kraft seit 1. Januar 2009.