Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette

(vom 19. September 2023)[1][2]

Die Volkswirtschaftsdirektion,

gestützt auf § 14 des Gesetzes über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 25. März 2019 (PTLG)[3]

Anwendungsbereich

§ 1.

Wer im Kanton Zürich Limousinendienste ausführt und seinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Kanton Zürich hat, muss an seinem Fahrzeug eine Plakette gemäss den Vorgaben dieses Reglements anbringen.

Format und Gestaltung

§ 2.

Die Plakette ist quadratisch mit einer Seitenlänge von 60 mm (vgl. Figur im Anhang).

Platzierung

§ 3.

Die Plakette ist am Fahrzeug gut sicht- und lesbar direkt an der Innenseite der Frontscheibe aufzukleben.

Übertragung

§ 4.

1

Die Plakette ist nur für ein Fahrzeug gültig und darf nicht auf ein anderes Fahrzeug übertragen werden.

2

Bei einem Halterwechsel darf sie zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden, wenn dieses auch von der neuen Halterin oder dem neuen Halter als Limousinenfahrzeug im Kanton Zürich gemeldet wird.

Entwertung

§ 5.

Die Plakette gilt als entwertet, wenn sie

a.nach der Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird,

b.vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird,

c.nicht nach den Vorgaben gemäss § 3 angebracht wurde,

d.oder der Originalklebstoff manipuliert wurde,

e.nicht mit dem Originalklebstoff an das Fahrzeug geklebt wurde.

Ersatz

§ 6.

Muss die Frontscheibe eines Fahrzeugs wegen Beschädigung ersetzt werden, kann gegen Vorlage der alten Plakette und der Rechnung für die ersetzte Frontscheibe kostenlos eine neue Plakette bezogen werden.

Inkrafttreten

§ 7.

Dieses Reglement tritt gleichzeitig mit dem PTLG und der Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 2023[4] in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang Format und Gestaltung (§ 2)

6 PP 6 PPLimousine Kanton Zürich


[1] OS 78, 535; ABl 2023-09-29.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2024.

[3] LS 935. 51.

[4] LS 935. 511.

935.513 – Versionen

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