Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Taxilampe

(vom 19. September 2023)[1][2]

Die Volkswirtschaftsdirektion,

gestützt auf § 7 des Gesetzes über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 25. März 2019 (PTLG)[3]

Anwendungsbereich

§ 1.

Wer über Zürcher Taxibewilligungen verfügt oder mit einem Taxi Fahrten mit Abfahrts- und Zielort im Kanton Zürich (Binnenfahrten) ausführt, muss sein Fahrzeug mit einer Taxilampe gemäss den Vorgaben dieses Reglements ausrüsten.

Masse

§ 2.

Für die Taxilampe sind die folgenden Masse zu verwenden:

a.Seitenansicht (vgl. Anhang Figur 1):

Vorderseite (A): 174 mm

Rückseite (B): 124 mm

Basis (C): 163 mm

b.Frontansicht (vgl. Anhang Figur 2):

Basis ohne Zusatzbeleuchtung gemäss § 3 (D1): 307 mm

Basis mit Zusatzbeleuchtung gemäss § 3 (D2): 327 mm

Gestaltung

§ 3.

1

Die Taxilampe muss gut sichtbar und verkehrssicher auf dem Fahrzeugdach befestigt werden und ist wie folgt zu gestalten (vgl. Anhang Figur 3):

a.Vorderseite: Weiss/Blau (Farben des Kantons Zürich)

b.Rückseite: Gelb

c.Beschriftung: «TAXI» in schwarzer Schrift (Google Font Open Sans, Extra Bold) vertikal und horizontal mittig positioniert

auf der Vorderseite: Schriftgrösse 290 pt mit vertikalem Schriftverzug (Faktor 1,436)

auf der Rückseite: Schriftgrösse 250 pt mit vertikalem Schriftverzug (Faktor 1,067)

2

Sie darf nicht mit weiteren Angaben versehen werden.

3

Auf der linken Seite (Frontansicht) kann eine Zusatzbeleuchtung angebracht werden. Ihre Farbtöne (Grün und Orange) müssen sich von denjenigen an Lichtsignalanlagen deutlich unterscheiden (vgl. Anhang Figur 4).

Beleuchtung

§ 4.

Die Taxilampe muss beleuchtet sein, wenn ein Taxi im Dienst ist und Fahrgäste aufnehmen kann. Während Pausen und Privatfahrten ist die Taxilampe auszuschalten.

Übergangsregelung

§ 5.

Nach bisherigem kommunalem Recht zulässige Taxilampen können während längstens zweier Jahre weiterverwendet werden.

Inkrafttreten

§ 6.

Dieses Reglement tritt gleichzeitig mit dem PTLG und der Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 2023[4] in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang Masse (§ 2): Figur 1 Figur 2 Gestaltung (§ 3): Figur 3 Zusatzbeleuchtung (§ 3 Abs. 3): Figur 4


[1] OS 78, 532; ABl 2023-09-29.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2024.

[3] LS 935. 51.

[4] LS 935. 511.

935.512 – Versionen

Dies ist die einzige verfügbare Version.
IDPublikationAufhebung
12301.01.2024Version öffnen