Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Taxilampe
(vom 19. September 2023)[1][2]
Die Volkswirtschaftsdirektion,
gestützt auf § 7 des Gesetzes über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 25. März 2019 (PTLG)[3]
Anwendungsbereich
Wer über Zürcher Taxibewilligungen verfügt oder mit einem Taxi Fahrten mit Abfahrts- und Zielort im Kanton Zürich (Binnenfahrten) ausführt, muss sein Fahrzeug mit einer Taxilampe gemäss den Vorgaben dieses Reglements ausrüsten.
Masse
Für die Taxilampe sind die folgenden Masse zu verwenden:
a.Seitenansicht (vgl. Anhang Figur 1):
– Vorderseite (A): 174 mm
– Rückseite (B): 124 mm
– Basis (C): 163 mm
b.Frontansicht (vgl. Anhang Figur 2):
– Basis ohne Zusatzbeleuchtung gemäss § 3 (D1): 307 mm
– Basis mit Zusatzbeleuchtung gemäss § 3 (D2): 327 mm
Gestaltung
Die Taxilampe muss gut sichtbar und verkehrssicher auf dem Fahrzeugdach befestigt werden und ist wie folgt zu gestalten (vgl. Anhang Figur 3):
a.Vorderseite: Weiss/Blau (Farben des Kantons Zürich)
b.Rückseite: Gelb
c.Beschriftung: «TAXI» in schwarzer Schrift (Google Font Open Sans, Extra Bold) vertikal und horizontal mittig positioniert
– auf der Vorderseite: Schriftgrösse 290 pt mit vertikalem Schriftverzug (Faktor 1,436)
– auf der Rückseite: Schriftgrösse 250 pt mit vertikalem Schriftverzug (Faktor 1,067)
Sie darf nicht mit weiteren Angaben versehen werden.
Auf der linken Seite (Frontansicht) kann eine Zusatzbeleuchtung angebracht werden. Ihre Farbtöne (Grün und Orange) müssen sich von denjenigen an Lichtsignalanlagen deutlich unterscheiden (vgl. Anhang Figur 4).
Beleuchtung
Die Taxilampe muss beleuchtet sein, wenn ein Taxi im Dienst ist und Fahrgäste aufnehmen kann. Während Pausen und Privatfahrten ist die Taxilampe auszuschalten.
Übergangsregelung
Nach bisherigem kommunalem Recht zulässige Taxilampen können während längstens zweier Jahre weiterverwendet werden.
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt gleichzeitig mit dem PTLG und der Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 2023[4] in Kraft.
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Anhänge
Anhang Masse (§ 2): Figur 1 Figur 2 Gestaltung (§ 3): Figur 3 Zusatzbeleuchtung (§ 3 Abs. 3): Figur 4
[1] OS 78, 532; ABl 2023-09-29.
[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2024.
[3] LS 935. 51.
[4] LS 935. 511.