Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe (Unterhaltungsgewerbegesetz)

(vom 27. September 1981)[1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Begriff

§ 1.

Ein Unterhaltungsgewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer gewerbsmässig Unterhaltung gegen Entgelt in einer ständigen gewerblichen Niederlassung darbietet oder zu diesem Zweck Geräte oder Einrichtungen zur Verfügung stellt.

Schutz der Allgemeinheit

§ 2.

Ein Unterhaltungsgewerbe darf die öffentliche Sicherheit und Ordnung weder stören noch gefährden.

Jede übermässige Einwirkung ideeller oder materieller Art auf die Nachbarschaft ist unzulässig.

Verbotene Unterhaltungsgewerbe

§ 3.

Unterhaltungsgewerbe, die eine verrohende Wirkung ausüben, zur Begehung von strafbaren Handlungen aufreizen oder in gemeiner Weise Menschen oder Menschengruppen verächtlich machen, sind verboten.

Geldspielapparate

§4.[10]

Das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten und anderen Apparaten, bei welchen gegen Leistung eines Einsatzes Geld- oder Warengewinne abgegeben werden, ist verboten.

Haftpflichtversicherung

§ 6.

Für ein Unterhaltungsgewerbe ist eine dem Betrieb entsprechende, ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder nachzuweisen.

Kantonale Spielbankenabgabe

§7.[11]

Der Kanton erhebt auf dem Bruttospielertrag der Spielbanken mit einer Konzession B (Kursäle) im Sinn des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz)[4] eine kantonale Spielbankenabgabe.

Die Höhe der kantonalen Abgabe beträgt 40 Prozent der dem Bund vor einer Reduktion gemäss Art. 43 des Spielbankengesetzes[4] zustehenden Spielbankenabgabe.

Abgabepflichtig ist die Betreiberin oder der Betreiber der Spielbank mit einer Konzession B (Kursaal).

Die Veranlagung und der Bezug der kantonalen Abgabe sowie die Erhebung von Nach- und Strafsteuern erfolgen durch die Eidgenössische Spielbankenkommission.

Der Regierungsrat kann weitere Modalitäten durch Verordnung regeln.

Gebührenpflicht

§7 c.[7]

Kontrollen aus begründetem Anlass und Bewilligungen nach diesem Gesetz sind gebührenpflichtig. Die Gebühr ist so anzusetzen, dass sie den Verwaltungs- und Kontrollaufwand deckt.

Bedingungen, Auflagen und Massnahmen

§ 8.

Die zuständigen Behörden können die Ausübung eines Unterhaltungsgewerbes zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entweder an Bedingungen und Auflagen knüpfen oder verbieten.

Sie können insbesondere das Mindestzutrittsalter, die Betriebszeiten und den Einsatz von Aufsichtspersonal festlegen.

II. Bewilligungspflichtiges Unterhaltungsgewerbe

Bewilligungspflicht

a) Umfang

§ 9.

Bewilligungspflichtige Unterhaltungsgewerbe im Sinne dieses Gesetzes sind:

a)Darbietungen, bei denen ein kultureller, sportlicher oder wissenschaftlicher Wert nicht überwiegt,

b)[9]

c)weitere Unterhaltungsgewerbe ähnlicher Art, die durch Verordnung des Regierungsrates der Bewilligungspflicht unterstellt werden.

b) Ausnahmen

§ 10.

Keiner Bewilligung im Sinne dieses Gesetzes bedarf die Ausübung eines Unterhaltungsgewerbes in Betrieben, für die der Gewerbetreibende

a)[11] eine Bewilligung (Patent) im Sinne des Gastgewerbegesetzes oder

b)eine Bewilligung zum Betrieb der Filmvorführung (Kinotheater) im Sinne des eidgenössischen Filmgesetzes hat. Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Unterhaltungsgewerbe von der Bewilligungspflicht befreien, sofern eine gleichartige Polizeibewilligung vorliegt.

Erteilung der Bewilligung

§ 11.

Die Bewilligung wird dem Gewerbetreibenden für einen bestimmten Unterhaltungsgewerbebetrieb jeweils auf eine bestimmte Dauer erteilt, längstens für drei Kalenderjahre.

Voraussetzungen

a) Persönliche

§ 12.

Die Bewilligung zur Ausübung eines Unterhaltungsgewerbes wird erteilt, wenn der Gesuchsteller

a)eine handlungsfähige natürliche Person ist,

b)einen guten Leumund hat, insbesondere in den letzten acht Jahren nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das seine zur Ausübung des Unterhaltungsgewerbes erforderliche Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigt, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

c)in den letzten fünf Jahren nicht in schwerwiegender oder wiederholter Weise gegen gewerbepolizeiliche Bestimmungen verstossen hat. Die Frist gemäss lit. b kann bei leichten Vergehen angemessen herabgesetzt werden.

b) Betriebliche

§ 13.

Voraussetzung der Bewilligungserteilung ist überdies, dass der Betrieb des Unterhaltungsgewerbes diesem Gesetz und der allgemeinen Rechtsordnung nicht zuwiderläuft.

Die Bewilligung ist insbesondere dann zu verweigern, wenn wegen der Lage des Betriebslokals eine übermässige Einwirkung ideeller oder materieller Art auf die Nachbarschaft zu erwarten oder eingetreten ist.

Ein Übermass an Einwirkungen ist allgemein anzunehmen an ausgesprochenen Wohnlagen und in der Nachbarschaft von öffentlichen Schulen ab Oberstufe. Im übrigen gilt das Mass an Einwirkungen als um so geringer, je verkehrs- und passantenreicher eine Lage und je höher der Anteil an bestehenden Läden, Gastwirtschaften und anderen Geschäftsnutzungen ist.[7]

Entzug der Bewilligung

§15.[8]

Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die Bedingungen oder Auflagen nicht beachtet oder fällige Steuern oder Gebühren trotz Mahnung wiederholt nicht bezahlt worden sind.

III. Verschiedene Bestimmungen

Vollzug

a) Allgemein

§ 16.

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Gemeinde, in welcher das Unterhaltungsgewerbe betrieben wird.

Die Gemeinde bezeichnet die Organe, die mit der Aufsicht über das Unterhaltungsgewerbe und der Bewilligungserteilung betraut sind.

Aufsicht

§ 17.

Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie Unterhaltungsgewerbebetriebe zum Zweck der Überprüfung zu betreten.

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, die zur Durchsetzung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte über sein Unterhaltungsgewerbe zu erteilen.

Strafbestimmung

§ 18.

Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie ausführenden Erlassen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden.

Änderung bisherigen Rechts

§ 19.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .[6]

Übergangsbestimmungen

a) Allgemein

§ 20.[8]

Bestehende Unterhaltungsgewerbe, die diesem Gesetz nicht entsprechen, sind innert sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten anzupassen oder aufzugeben.

c) Laufende Verfahren

§20 b.[7]

Dieses Gesetz wird vollumfänglich angewendet auf Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren, die unter dem bisherigen Recht eingeleitet wurden und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht rechtsgültig abgeschlossen sind.

Inkrafttreten

§ 21.

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[5].


[1] OS 48, 290.

[2] 935. 11.

[3] SR 443. 1.

[4] SR 935. 52.

[5] In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 268).

[6] Text siehe OS 48, 290.

[7] Eingefügt durch G vom 2. Dezember 1990 (OS 51, 361).

[8] Fassung gemäss G vom 2. Dezember 1990 (OS 51, 361).

[9] Aufgehoben durch G vom 2. Juni 1991 (OS 52, 547). In Kraft seit 1. Oktober 1994 (OS 52, 682).

[10] Fassung gemäss G vom 2. Juni 1991 (OS 52, 547). In Kraft seit 1. Oktober 1994 (OS 52, 682).

[11] Fassung gemäss G vom 21. Mai 2001 (OS 56, 709). In Kraft seit 1. Mai 2002 (OS 57, 158).

[12] Aufgehoben durch G vom 21. Mai 2001 (OS 56, 709). In Kraft seit 1. Mai 2002 (OS 57, 158).

935.32 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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