Märkte- und Reisendengewerbeverordnung

(vom 30. Mai 2007)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 4 und 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Märkte und das Reisendengewerbe vom 11. April 2005[3] und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden vom 4. September 2002[4]

Kantonale Behörde

§ 1.

Zuständige Direktion gemäss § 4 des Gesetzes[3] ist die Sicherheitsdirektion.

Geltungsdauer der Bewilligung

§ 2.

Bewilligungen für ausländische Reisende mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland gelten längstens ein Jahr.

Gebühren

§ 3.

Die Gebühr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a der Verordnung[4] beträgt für Bewilligungen mit einer Geltungsdauer von weniger als fünf Jahren Fr. 150.

Ausübung an Ruhetagen

§ 4.

Ausgenommen vom Verbot gemäss § 6 Abs. 2 des Gesetzes[3] sind Zirkusvorstellungen und der Verkauf von

a.Blumen,

b.genussfertigen Speisen und Getränken,

c.Waren und Dienstleistungen aller Art in Verbindung mit einem besonderen Anlass wie Jahrmarkt, Festanlass, Sportanlass, Ausstellung oder einem behördlich bewilligten Sonntagsverkauf im Sinne von § 5 Abs. 3 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom 26. Juni 2000 .

Inkrafttreten

§ 5.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.


[1] OS 62, 149. Begründung siehe ABl 2007, 998.

[2] LS 822. 4.

[3] LS 935. 31.

[4] SR 943. 11.

935.311 – Versionen

IDPublikationAufhebung
05701.07.2007Version öffnen
05301.05.200601.07.2007Version öffnen
03901.05.2006Version öffnen
03131.12.2002Version öffnen
02431.12.2000Version öffnen
00031.03.1999Version öffnen