Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe

(vom 11. April 2005)[1]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungsrates vom 9. Juni 2004[2] und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 14. September 2004, beschliesst:

I. Märkte

Begriff

§ 1.

Ein Markt im Sinne dieses Gesetzes ist eine von der zuständigen Behörde angesetzte, befristete und örtlich begrenzte öffentliche Veranstaltung, an der Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten angeboten werden.

Zuständigkeit

§ 2.

1

Märkte werden von den Gemeinden angesetzt. Für Viehmärkte ist eine kantonale Bewilligung nötig, soweit das Bundesrecht diese verlangt.

2

Die Gemeinden legen fest:

a.Art, Zeitpunkt, Dauer, Ort und Umfang des Marktes,

b.den Kreis der Personen, die am Markt anbieten können,

c.die Warengattungen und Dienstleistungen, die angeboten werden können,

d.die Marktgebühren.

3

An hohen Feiertagen im Sinne des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes[3] dürfen keine Märkte durchgeführt werden.

4

Die Gemeinden beaufsichtigen das Marktwesen.

II. Öffentliche Sammlungen

Bewilligungspflicht

§ 3.

1

Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck, die in der Öffentlichkeit oder durch das Aufsuchen von Haushalten durchgeführt werden, bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde.

2

Wird die Sammlung gleichzeitig im ganzen Kantonsgebiet durchgeführt, ist eine Bewilligung der zuständigen Direktion des Regierungsrates erforderlich. Die Gemeinden werden über die erteilte Bewilligung informiert.

3

Wer eine Sammlung ohne Bewilligung durchführt, wird mit Busse bestraft.

4

Ist bei einer öffentlichen Sammlung für gemeinnützige Zwecke nicht für die Verwaltung oder Verwendung des Sammelvermögens gesorgt, so ordnet die für die Bewilligung der Sammlung zuständige Behörde das Erforderliche an.[6]

III. Reisendengewerbe

Kantonale Behörde

§ 4.

Der Regierungsrat bezeichnet eine Direktion als kantonale Behörde gemäss dem Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden[5].

Benützung öffentlichen Grundes

§ 5.

Die Bewilligung zur Ausübung eines Reisendengewerbes begründet keinen Anspruch auf die Benützung des öffentlichen Grundes.

Zeitliche Einschränkungen

§ 6.

1

An hohen Feiertagen im Sinne des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes[3] darf das Reisendengewerbe nicht ausgeübt werden.

2

An den übrigen öffentlichen Ruhetagen darf das Reisendengewerbe nur auf Märkten ausgeübt werden. Die Verordnung[4] kann Ausnahmen vorsehen.

3

Die Gemeinden können das Reisendengewerbe in der Form des Umherziehens von Haus zu Haus an Werktagen zeitlich einschränken.

Aufsicht

§ 7.

1

Kanton und Gemeinden beaufsichtigen gemeinsam das Reisendengewerbe.

2

Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, Betriebe des Reisendengewerbes zu betreten und die Warenlager und die Geschäftsunterlagen zu prüfen.

3

Die für den Betrieb verantwortliche Person gibt den Aufsichtsorganen die notwendigen Auskünfte.

Befugnisse der Aufsichtsorgane

§ 8.

1

Sind die Voraussetzungen für einen Bewilligungsentzug gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden[5] erfüllt, entziehen die Aufsichtsorgane der oder dem Reisenden die Bewilligung vorläufig und nehmen die Ausweiskarte ab. Sie orientieren sie oder ihn schriftlich und unter Gegenzeichnung über die Wirkung dieser Massnahmen.

2

Die Aufsichtsorgane übermitteln die Ausweiskarte zusammen mit einem Rapport der kantonalen Behörde. Diese entscheidet unverzüglich über den Fortbestand des vorläufigen Bewilligungsentzugs und ordnet weitere vorläufige Massnahmen an. Danach entscheidet sie über den Entzug der Bewilligung und die Einstellung des Betriebs.

3

Gegen die Anordnungen der Aufsichtsorgane gemäss Abs. 1 kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.

Strafverfolgung

§ 9.

Die Statthalterämter untersuchen und beurteilen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden[5] und gegen dieses Gesetz.

IV. Schlussbestimmung

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 10.

Das Gesetz über die Märkte und Wandergewerbe vom 18. Februar 1979 wird aufgehoben.


[1] OS 62, 146.

[2] ABl 2004, 651.

[3] LS 822. 4.

[4] LS 935. 311.

[5] SR 943. 1.

[6] Eingefügt durch G über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011 (OS 66, 645; ABl 2011, 696). In Kraft seit 1. Januar 2012.

935.31 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07501.01.2012Version öffnen
05701.07.200701.01.2012Version öffnen
05501.01.200701.07.2007Version öffnen
03101.01.2007Version öffnen
00031.12.2000Version öffnen