Vereinbarung über eine schweizerische Kommission Jugendschutz im Film zwischen Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und Schweizerischer Verband für Kino und Filmverleih (ProCinema) und Schweizerischer Video- Verband (SVV) und Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)
(vom 26. Oktober 2011)[1]
1. Abschnitt: Zweck der schweizerischen Kommission Jugendschutz im Film
Zweck der schweizerischen Kommission Jugendschutz im Film
Die schweizerische Kommission Jugendschutz im Film (Kommission) macht für die Kantone und die Branche Empfehlungen zum Zulassungsalter für öffentliche Filmvorführungen und audiovisuelle Bildtonträger.
Sie orientiert die Öffentlichkeit über die Aspekte des Jugendschutzes im Zusammenhang mit dem Konsum von Filmen.
2. Abschnitt: Alterseinstufung
Grundsätze der Alterseinstufung
Die Kommission orientiert sich an bestehenden Entscheiden der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) in Deutschland. Die Kommission beurteilt Filme, bei denen noch keine Einstufung durch die FSK besteht oder bei denen im Verfahren nach Art. 3 Abs. 3 von der FSK-Einstufung abgewichen werden soll.
Die Kommission hält sich bei ihren Entscheiden an folgende Alterseinstufungen:
– Freigegeben ohne Altersbeschränkung (d. h. ab 0 Jahren)
– Freigegeben ab 6 Jahren
– Freigegeben ab 8 Jahren
– Freigegeben ab 10 Jahren
– Freigegeben ab 12 Jahren
– Freigegeben ab 14 Jahren
– Freigegeben ab 16 Jahren
– Freigegeben ab 18 Jahren.
Kinder und Jugendliche können sich Filme, die eine Alterskategorie höher eingestuft sind, bis zu einer Abweichung von maximal zwei Jahren ansehen, sofern sie von einer Person begleitet werden, welche die elterliche Sorge gemäss Art. 296 ff. ZGB[2] ausübt.
Bei allen Filmen, welche die Kommission in Verfahren nach den Art. 3 und 4 visioniert, macht sie neben einer Empfehlung für das Zulassungsalter auch eine Empfehlung in Bezug auf die Alterskategorien, die sie für den Konsum der Filme als geeignet erachtet. Sie tut dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch bei Filmen, bei denen das Zulassungsalter gestützt auf die FSK-Einstufung festgelegt wird.
Alterseinstufungsprozess bei Kinofilmen
Das Sekretariat der Kommission erfasst alle in der Schweiz zur öffentlichen Vorführung gelangenden Filme mit den Erstaufführungsdaten. Hat ein Film acht Wochen vor Kinostart keine FSK-Altersfreigabe, informiert das Sekretariat den Filmverleiher darüber, dass er innert Wochenfrist einen begründeten Antrag über die Einstufung stellen muss.
Das Sekretariat bedient die Mitglieder der Kommission und Kantone, die darum ersuchen, wöchentlich mit einer Liste der Neueinstufungen und gibt dabei an, ob es sich um eine FSK-Einstufung oder um einen Antrag des Filmverleihers handelt.
Verlangen innert Wochenfrist ab Zustellung der Liste weder vier Kommissionsmitglieder noch der betroffene Filmverleiher oder ein Kanton einen Kommissionsentscheid, gelten die FSK-Einstufung bzw. der Antrag des Filmverleihers als Empfehlung der Kommission.
Wo ein Kommissionsentscheid verlangt wird, bestimmt das Sekretariat eine paritätische Dreierbesetzung. Diese entscheidet, ob sie eine Visionierung vornimmt oder einen Administrativentscheid trifft. Administrativentscheide erfolgen innert zwei Wochen, Entscheide aufgrund von Visionierungen innert drei Kalendertagen ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Filmkopie.
Der Filmverleiher, vier Kommissionsmitglieder oder ein Kanton können innert zweier Arbeitstage eine Zweitbeurteilung verlangen. Diese wird innert zwei weiteren Arbeitstagen von fünf Kommissionsmitgliedern vorgenommen, welche im bisherigen Verfahren keine aktive Rolle hatten. Bei der Zweitbeurteilung sollen höchstens zwei Personen aus einem gleichen Sektor im Sinne von Art. 5 Abs. 1 stammen (d. h. Branche, Behördenvertreter, unabhängige Fachleute).
Solange keine Alterseinstufung vorliegt, gilt das Zulassungsalter 18.
Für die Entscheide der Kommission wird keine Gebühr erhoben.
Das Sekretariat publiziert die Alterseinstufungen und die Empfehlungen in Bezug auf das angemessene Konsumalter im Sinn von Art. 2 Abs. 4 unverzüglich auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite in den Sprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Die Publikation umfasst sowohl die übernommenen FSK-Beurteilungen als auch die Neubeurteilungen unter Einschluss der Begründungen.
Alterseinstufungsprozess bei audiovisuellen Bildtonträgern
Bei Vorliegen einer FSK-Einstufung gilt diese als Empfehlung der Kommission. Das jeweilige Distributionsunternehmen beurteilt audiovisuelle Bildtonträger, welche weder im Kino liefen noch über eine FSK-Beurteilung verfügen. Das Distributionsunternehmen meldet dem Sekretariat der Kommission sämtliche Filme, welche aufgrund einer Selbstdeklaration veröffentlicht werden sollen und erwähnt dabei allfällige Unsicherheiten und kritische Punkte der Einschätzungen des Distributionsunternehmens. Erfolgt innert zwei Tagen durch die Kommission keine abweichende Einstufung, gilt die Deklaration des Distributionsunternehmens als Empfehlung der Kommission.
Die Kommission regelt das Verfahren.
Wenn ein Distributionsunternehmen keine Alterseinstufung vornimmt, gilt das Zulassungsalter 18.
3. Abschnitt: Organisation der schweizerischen Kommission Jugendschutz im Film
Zusammensetzung der Kommission
Die Kommission besteht aus 60 Mitgliedern. Sie setzt sich zu je einem Drittel aus Branchenvertretern, Behördenvertretern und unabhängigen Fachleuten zusammen:
– Die Branchenvertreter werden durch ProCinema und SVV bestimmt.
– Die Behördenvertreter werden durch die KKJPD nach Absprache mit der EDK bestimmt.
– Die unabhängigen Fachleute werden durch die EDK bestimmt und stammen zu Beginn der Arbeiten aus den bisherigen kantonalen Filmkommissionen. Gefragt sind Leute mit spezifischem Fachwissen im Bereich Jugendschutz.
Die verschiedenen Landesgegenden und -sprachen sind angemessen zu berücksichtigen. Mindestens ein Drittel der Mitglieder stammt aus der lateinischen Schweiz, davon stammen mindestens fünf Personen aus der italienischen Schweiz.
Organisation und Arbeitsweise der Kommission
Die Kommission bestimmt das Präsidium aus ihrer Mitte.
Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement für ihre Tätigkeit und legt die Kriterien zur Beurteilung von Filmen fest. Sie trifft sich mindestens zweimal jährlich zu Plenarsitzungen.
Die Kommission verfasst jährlichen einen Tätigkeitsbericht zuhanden der Vertragsparteien.
Sekretariat und finanzielle Leistungen an Kommissionsmitglieder
Das Sekretariat der Kommission wird durch ProCinema geführt.
Die Kommissionsmitglieder erhalten pro Visionierung eine Entschädigung von 120 Franken. Diese Pauschalentschädigung wird jeweils auf den 1. Januar gemäss Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise von Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf 1. Januar 2012. Hinzu kommt der Ersatz von Reisespesen.
Die in Abs. 1 und 2 genannten Leistungen werden hälftig durch ProCinema und SVV getragen, welche ihre Auslagen ihren Mitgliedern weiterverrechnen.
4. Abschnitt: Schlussbestimmung
Konstituierende Sitzung
Nach dem Inkrafttreten trifft sich die Kommission zu einer konstituierenden Sitzung und wählt das Präsidium.
Kündigung
Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung mittels einjähriger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen.