Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen an Zürcher Filmschaffende

(vom 20. Februar 1991)[1]

I. Grundsatz

Art. 1 Unter dem Namen der «Zürcher Filmförderung» werden zur Erhaltung eines unabhängigen Zürcher Filmschaffens finanzielle Beiträge an die Entwicklung, die Produktion und die Auswertung audiovisueller Projekte – nachstehend «Film» genannt – ausgerichtet.

Art. 2 Über die Beiträge entscheidet eine von Stadt- und Regierungsrat gewählte «Zürcher Filmförderungskommission» (Kommission).

Diese besteht aus sechs Mitgliedern, wobei je ein Sitz der Präsidialabteilung der Stadt Zürich und der kantonalen Erziehungsdirektion zusteht.

Art. 3 Eingabeberechtigt ist, wer seit mindestens drei Jahren im Kanton Zürich seinen gesetzlichen Wohn- oder Geschäftssitz hat.

Art. 4 Entscheidend für die Zusprechung eines Beitrages ist der künstlerische und kulturelle Wert eines Projektes.

Art. 5 Beitragsgesuche sind auf folgende Termine bei der Präsidialabteilung der Stadt Zürich einzureichen:

15.Januar

15.April

15.Juli

15.Oktober Art. 6 Falls nicht wichtige Elemente entscheidend verändert worden sind, kann jedes Gesuch nur einmal eingereicht werden.

II. Projektentwicklung

Art. 7 Ein Projektentwicklungsbeitrag wird für die Erarbeitung von Projekten und Drehvorlagen aufgrund eines Projektentwurfs, Exposés oder Treatments ausgerichtet.

Art. 8 Ein Beitrag kann bis zu 50% der Projektentwicklungskosten, höchstens aber Fr. 40 000 betragen.

Ein Beitrag wird nur dann zugesprochen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mindestens 50% der Projektentwicklungskosten selber leistet.

Art. 9 Für die Beurteilung eines Beitragsgesuches sind der Kommission folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen:

eine Beschreibung des Projekts, welche die thematischen und gestalterischen Absichten erkennen lässt;

ein Budget und ein Finanzierungsplan für die Projektentwicklung;

weitere sachdienliche Unterlagen. Art. 10 Der Beitrag wird ausbezahlt, wenn die Vollfinanzierung gesichert und nachgewiesen ist und sobald sich der Beitragsempfänger oder die Beitragsempfängerin verpflichtet hat, innert einer im Einzelfall zu vereinbarenden Frist eine ausgearbeitete Vorlage abzuliefern.

III. Produktion

Art. 11 Ein Produktionsförderungsbeitrag wird für die Verwirklichung eines Films ausgerichtet.

Art. 12 Ein Beitrag kann bis zu 50% der Produktionskosten, höchstens aber Fr. 400 000 betragen.

Im Falle von Koproduktionen bemisst sich der Beitrag am schweizerischen Anteil der Produktionskosten.

Art. 13 Die Beitragsempfänger haben sich zu verpflichten, 150% des Produktionsförderungsbeitrages im Kanton Zürich auszugeben und in ihrer Filmequipe einen Ausbildungsplatz für einen Nachwuchsfilmschaffenden (Stagiaire) bereitzustellen.

Art. 14 Für die Beurteilung eines Beitragsgesuches sind der Kommission folgende Unterlagen in sechsfacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen:

ein Drehbuch oder ein gleichwertiger Projektbeschrieb;

eine kurze Inhaltsangabe (Synopsis) sowie Angaben zur Gestaltung und Arbeitsweise;

eine Beschreibung der Produktion (insbesondere Produktionsvereinbarungen) und ihres zeitlichen Ablaufes;

ein Verzeichnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Darstellerinnen und Darsteller;

ein detailliertes Budget mit einer Aufstellung der Beträge, welche im Kanton Zürich ausgegeben werden;

ein detaillierter Finanzierungsplan;

ein Auswertungsplan;

Biographie und Filmographie(n);

weitere sachdienliche Unterlagen wie etwa Fernseh- und Verleihverträge. Das Beitragsgesuch muss jeweils vor Aufnahme der Dreharbeiten eingereicht werden. Machen besondere Umstände die Aufnahme von Dreharbeiten bereits vor Einreichung des Gesuchs notwendig, so kann auch im nachhinein darauf eingetreten werden. Art. 15 Der Beitrag wird ausbezahlt:

wenn die Vollfinanzierung gesichert und nachgewiesen ist,

wenn die für die Verwirklichung des fraglichen Projektes massgeblichen Verträge vorgelegt werden können,

wenn das Produktionsrisiko ausreichend versichert ist und

wenn sich in der Zwischenzeit wesentliche Elemente des Projektes nicht in einem entscheidenden Masse verändert haben. Der entsprechende Nachweis ist innerhalb von zwölf Monaten nach der schriftlichen Bekanntgabe des Entscheids zu leisten; andernfalls verfällt der zugesprochene Beitrag. Auf begründetes und rechtzeitig eingereichtes Gesuch kann diese Frist von der Kommission verlängert werden. Art. 16 Nach Beendigung der Produktion ist der Kommission in geeigneter Form die Gelegenheit zu geben, sich den Film anzusehen oder sich zu vergewissern, dass der Beitrag bestimmungsgemäss verwendet worden ist.

IV. Auswertung

Art. 17 Ein Auswertungsbeitrag wird für den Verleih, den Vertrieb oder die Kinoauswertung von Filmen ausgerichtet, die die Voraussetzungen der Zürcher Filmförderung erfüllen.

Art. 18 Ein Beitrag kann bis zu 50% der Auswertungskosten, höchstens aber Fr. 40 000 betragen.

Zu den Auswertungskosten zählen namentlich die Aufwendungen für die Herstellung von Filmkopie(n) und von Trailern und für die Lancierung des Films sowie allfällige Kosten für das Blowup und die Untertitelung in den Landessprachen.

Ein Beitrag wird nur dann ausgerichtet, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mindestens 50% der Auswertungskosten selber leistet.

Art. 19 Für die Beurteilung eines Beitragsgesuches sind der Kommission folgende Unterlagen in dreifacher Ausführung zur Verfügung zu stellen:

ein Verleihvertrag oder entsprechende Vereinbarungen;

ein detailliertes Auswertungskonzept mit einem Zeitplan;

ein detailliertes Budget und ein Finanzierungsplan der Auswertungskosten;

Angaben über die Möglichkeit einer Visionierung des betreffenden Werkes durch die Kommission;

weitere sachdienliche Unterlagen wie etwa eine Aufstellung allfälliger Erlösbeteiligungen. Art. 20 Der Beitrag wird ausbezahlt:

wenn die Vollfinanzierung gesichert und nachgewiesen ist und

wenn der Nachweis einer Kino- oder einer anderen dem Werk angemessenen Auswertung erbracht wird.

V. Verfahren

Art. 21 Die Gesuche um einen Projektentwicklungs- und um einen Auswertungsbeitrag werden jeweils von drei, diejenigen um einen Produktionsförderungsbeitrag von sämtlichen Mitgliedern der Kommission behandelt und entschieden.

Die Beschlüsse der Kommission sind nicht anfechtbar.

Art. 22 Die Kommission behandelt die Beitragsgesuche in der Regel an einer der dem Einreichungstermin nächstfolgenden Sitzungen, spätestens jedoch, sofern sie über ausreichende Unterlagen verfügt, vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Einreichungstermin.

Die Kommission kann den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin zu einem ergänzenden Gespräch einladen und aussenstehende Fachleute beiziehen.

Auf Verlangen wird der Entscheid von einem Kommissionsmitglied mündlich erörtert.

Art. 23 Bei jedem Film, der von der «Zürcher Filmförderung» einen Projektentwicklungs- und/oder Produktionsförderungsbeitrag erhalten hat, müssen Stadt und Kanton Zürich als Förderer im Nachspann erwähnt werden.

VI. Inkraftsetzung

Art. 24 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft.

Das Reglement vom 9. Dezember 1987 für die Ausrichtung von Produktionsbeiträgen an Zürcher Filmschaffende wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.


[1] OS 52, 217. Vom Regierungsrat erlassen.

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