Verordnung über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTV)

(vom 27. März 2019)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 4 des Gesetzes über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien vom 26. November 2018 (JFTG)[3]

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Alterseinstufungen Dritter gemäss § 4 JFTG.

Zutrittsalter zu öffentlichen Filmvorführungen

§ 2.

1

Das Zutrittsalter zu öffentlichen Filmvorführungen gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a JFTG richtet sich nach den Empfehlungen, welche die schweizerische Kommission Jugendschutz im Film gemäss Art. 3 der Vereinbarung über eine schweizerische Kommission Jugendschutz im Film vom 26. Oktober 2011 (Vereinbarung)* abgibt.

2

Die Oberjugendanwaltschaft nimmt die Aufgaben des Kantons im Alterseinstufungsprozess gemäss Art. 3 der Vereinbarung wahr.

Altersfreigabe für Trägermedien

§ 3.

Die Altersfreigabe für Trägermedien gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. b JFTG richtet sich

a.bei Filmen nach den Empfehlungen, welche die schweizerische Kommission Jugendschutz im Film gemäss Art. 4 der Vereinbarung abgibt,

b.bei Videospielen nach den Altersempfehlungen des PEGI-Systems (Pan European Game Information); enthält ein Trägermedium keine PEGI-Altersangabe, aber eine Altersangabe gemäss Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK), gilt diese als Altersfreigabe. *Bezugsquelle: Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 15, 8400 Winterthur. Einsicht in die Vereinbarung unter www.filmrating.ch.


[1] OS 74, 306; Begründung siehe ABl 2019-04-05.

[2] Inkrafttreten: 1. Juli 2019.

[3] LS 935. 21.

935.22 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10501.07.2019Version öffnen
09901.01.201801.07.2019Version öffnen
08301.04.197101.01.2018Version öffnen
07921.01.201301.01.2013Version öffnen
07921.01.201301.01.2013Version öffnen
06901.07.201021.01.2013Version öffnen
03101.07.2010Version öffnen
00031.12.2000Version öffnen