Verordnung zum kantonalen Filmgesetz

(vom 18. März 1971)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 12 des Gesetzes über die Vorführung von Filmen (Filmgesetz) vom 7. Februar 1971[5]

Vorführzeiten für geschlossene Räume

§ 1.[7]

1

Filmvorführungen in geschlossenen Räumen sind von 10.00 Uhr bis 24.00 Uhr gestattet.

2

Der Gemeindevorstand[9] kann im Einzelfall die Vorführung von Filmen ausserhalb der in Abs. 1 genannten Zeiten bewilligen.

Vorführungen in offenen Räumen und im Freien

§ 1 a.[6]

1

An hohen Feiertagen (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag) sind Filmvorführungen ausserhalb von geschlossenen Räumen untersagt.

2

Der Gemeindevorstand[9] kann an hohen Feiertagen besondere Filmvorführungen ausserhalb von geschlossenen Räumen bewilligen, wenn sie dem Charakter des hohen Feiertags nicht widersprechen.

3

An den übrigen öffentlichen Ruhetagen und an Werktagen sind Filmvorführungen in offenen Räumen und im Freien zu den Vorführzeiten gemäss § 1 gestattet.

Gesuche für Jugendvorstellungen

§ 2.

1

Gesuche um Zulassung von Jugendlichen unter 16 Jahren zu Filmvorführungen sind bei der Jugendstaatsanwaltschaft einzureichen.[8]

2

Im Gesuch sind alle Haupttitel des Filmes, der Name des Filmverleihers sowie Ort und Zeitpunkt der Vorführung anzugeben. Bei Filmen, die erstmals im Kanton Zürich zur Vorführung gelangen, ist eine Inhaltsbeschreibung beizufügen.

3

Das Gesuch um Zulassung von Jugendlicher unter 16 Jahren vom ersten Vorführungstag eines Filmes an ist mindestens 14 Tage, dasjenige um Herabsetzung des Zulassungsalters für Filme, die im Zeitpunkt des Prüfungsverfahrens bereits öffentlich vorgeführt werden, mindestens sieben Tage vorher einzureichen. Wird um Wiederaufführung eines bereits für Jugendliche freigegebenen Films nachgesucht, so beträgt die Anmeldefrist fünf Tage.

Filmsachverständige

§ 3.

1

Die Filmsachverständigen werden mit einem besonderen Ausweis versehen, der sie mit einer Begleitperson zum unentgeltlichen Besuch der Filmvorführungen berechtigt.

2

Die Sachverständigen werden nach den vom Regierungsrat gestützt auf § 41 der Personalverordnung[4] erlassenen Vorschriften entschädigt.[7]

Entscheid

§ 4.[8]

1

Die Jugendstaatsanwaltschaft entscheidet über das Gesuch gestützt auf den Bericht und Antrag der Filmsachverständigen.

2

Sie kann vorgängig die nochmalige Prüfung des Films durch andere Sachverständige anordnen.

Einsprache

§ 5.[8]

1

Der Gesuchsteller kann gegen den Entscheid der Jugendstaatsanwaltschaft Einsprache gemäss § 10 b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959[3] erheben.

2

Er kann die nochmalige Prüfung durch andere Sachverständige verlangen. Wird der erste Entscheid bestätigt, werden ihm die Kosten der nochmaligen Prüfung auferlegt.

Inkrafttreten

§ 6.

Diese Verordnung tritt am 1. April 1971 in Kraft.


[1] OS 44, 78 und GS VII, 401.

[2] Vgl. OS 68, 35 ff. , Urteil des Verwaltungsgerichts AN. 2012. 00005 vom 26. Juni 2013 sowie ABl 2012-11-09 und ABl 2013-12-27.

[3] LS 175. 2.

[4] LS 177. 11.

[5] LS 935. 21.

[6] Eingefügt durch RRB vom 15. November 2000 (OS 56, 357). In Kraft seit 1. Dezember 2000.

[7] Fassung gemäss RRB vom 15. November 2000 (OS 56, 357). In Kraft seit 1. Dezember 2000.

[8] Fassung gemäss RRB vom 26. Mai 2010 (OS 65, 343; ABl 2010, 1187). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[9] Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.

935.22 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10501.07.2019Version öffnen
09901.01.201801.07.2019Version öffnen
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