Kantonale Filmverordnung (KFiV)

(vom 31. Oktober 2012)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 3 des Filmgesetzes vom 7. Februar 19714 , beschliesst:

Zulassungsalter bei öffentlichen Filmvorführungen

§ 1.

1

Das Zulassungsalter für öffentliche Filmvorführungen richtet sich nach den Empfehlungen, welche die schweizerische Kommission Jugendschutz im Film gemäss Art. 3 der Vereinbarung über eine schweizerische Kommission Jugendschutz im Film vom 26. Oktober 2011 (Vereinbarung)5 abgibt.*

2

Die Oberjugendanwaltschaft vertritt den Kanton Zürich im Alterseinstufungsprozess gemäss Art. 3 der Vereinbarung.

3

Das Sekretariat der Kommission veröffentlicht die Alterseinstufung auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Kommission.

4

Die Oberjugendanwaltschaft kann eine Alterseinstufung vornehmen, die von jener der Kommission abweicht. Sie sorgt für die Veröffentlichung ihrer Einstufung auf der Internetseite der Kommission und für die Information der Betroffenen.

Jugendvorstellungen

a. Ohne Bewilligungspflicht

§ 2.

1

Jugendlichen dürfen Filme ohne Bewilligung vorgeführt werden, soweit die gemäss § 1 Abs. 3 und 4 publizierte Alterseinstufung beachtet wird.

2

Kinder, die höchstens zwei Jahre jünger sind als das für den Film festgelegte Mindestalter, können die Filmvorführung in Begleitung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge besuchen (Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung).

b. Mit Bewilligungspflicht

§ 3.

1

Eine Bewilligung um Zulassung von Jugendlichen unter 16 Jahren zu einer Filmvorführung ist erforderlich, wenn für den Film keine Alterseinstufung gemäss § 1 Abs. 3 oder 4 publiziert ist oder eine davon abweichende Alterseinstufung verlangt wird.

2

Das Gesuch ist mindestens 14 Tage vor dem ersten Vorführungstag des Films bei der Oberjugendanwaltschaft einzureichen. * Noch nicht in Kraft; mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2012 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wiederhergestellt.

Vorführungszeiten

§ 4.

1

Filme dürfen zwischen 10.00 Uhr und 24.00 Uhr vorgeführt werden.

2

Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.

Hohe Feiertage

§ 5.

1

An hohen Feiertagen gemäss § 1 Abs. 2 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom 26. Juni 20003 dürfen Filme nur in geschlossenen Räumen vorgeführt werden.

2

Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Filmvorführung dem Charakter des hohen Feiertags nicht widerspricht.

Kinoausweis

§ 6.*

Die Oberjugendanwaltschaft stellt den mit der Prüfung und Kontrolle von Filmen beauftragten Mitarbeitenden einen besonderen Ausweis aus, der sie mit einer Begleitperson zum unentgeltlichen Besuch der Filmvorführung berechtigt.

Vollzug

§ 7.

Die kantonale Filmgesetzgebung wird von der Oberjugendanwaltschaft vollzogen.

Diese Verordnung wurde durch das Urteil des Verwaltungsgerichts AN.2012.00005 vom 26. Juni 2013 aufgehoben.

* Vorläufig in Kraft.


[1] OS 68, 36; Begründung siehe ABl 2012-11-09.

[2] Diese Verordnung ist mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 und § 6 rechtskräftig und tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2012 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen § 1 Abs. 1 wiederhergestellt.

[3] LS 822. 4.

[4] LS 935. 21.

[5] LS 935. 25.

935.22 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10501.07.2019Version öffnen
09901.01.201801.07.2019Version öffnen
08301.04.197101.01.2018Version öffnen
07921.01.201301.01.2013Version öffnen
06901.07.201021.01.2013Version öffnen
03101.07.2010Version öffnen
00031.12.2000Version öffnen