Verordnung zum kantonalen Filmgesetz

(vom 18. März 1971)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 12 des Gesetzes über die Vorführung von Filmen (Filmgesetz) vom 7. Februar 1971[3]

Vorführzeiten für geschlossene Räume

§ 1.[5]

Filmvorführungen in geschlossenen Räumen sind von 10.00 Uhr bis 24.00 Uhr gestattet.

Der Gemeinderat kann im Einzelfall die Vorführung von Filmen ausserhalb der in Abs. 1 genannten Zeiten bewilligen.

Vorführungen in offenen Räumen und im Freien

§ 1 a.[4]

An hohen Feiertagen (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag) sind Filmvorführungen ausserhalb von geschlossenen Räumen untersagt.

Der Gemeinderat kann an hohen Feiertagen besondere Filmvorführungen ausserhalb von geschlossenen Räumen bewilligen, wenn sie dem Charakter des hohen Feiertags nicht widersprechen.

An den übrigen öffentlichen Ruhetagen und an Werktagen sind Filmvorführungen in offenen Räumen und im Freien zu den Vorführzeiten gemäss § 1 gestattet.

Gesuche für Jugendvorstellungen

§ 2.

Gesuche um Zulassung von Jugendlichen unter 16 Jahren zu Filmvorführungen sind bei der Direktion der Justiz und des Innern[5] einzureichen.

Im Gesuch sind alle Haupttitel des Filmes, der Name des Filmverleihers sowie Ort und Zeitpunkt der Vorführung anzugeben. Bei Filmen, die erstmals im Kanton Zürich zur Vorführung gelangen, ist eine Inhaltsbeschreibung beizufügen.

Das Gesuch um Zulassung von Jugendlicher unter 16 Jahren vom ersten Vorführungstag eines Filmes an ist mindestens 14 Tage, dasjenige um Herabsetzung des Zulassungsalters für Filme, die im Zeitpunkt des Prüfungsverfahrens bereits öffentlich vorgeführt werden, mindestens sieben Tage vorher einzureichen. Wird um Wiederaufführung eines bereits für Jugendliche freigegebenen Films nachgesucht, so beträgt die Anmeldefrist fünf Tage.

Filmsachverständige

§ 3.

Die Filmsachverständigen werden mit einem besonderen Ausweis versehen, der sie mit einer Begleitperson zum unentgeltlichen Besuch der Filmvorführungen berechtigt.

Die Sachverständigen werden nach den vom Regierungsrat gestützt auf § 41 der Personalverordnung[2] erlassenen Vorschriften entschädigt.[5]

Antrag der Sachverständigen

§ 4.

Die Sachverständigen erstatten der Direktion der Justiz und des Innern[5] schriftlichen Bericht über den Film und stellen ihr einen Antrag.

Nochmalige Prüfung des Films

§ 5.

Die Direktion der Justiz und des Innern[5] kann die nochmalige Prüfung des Filmes durch andere Sachverständige anordnen.

Der Veranstalter, der Kinoinhaber oder der Filmverleiher, der mit dem Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern[5] nicht einverstanden ist, kann eine nochmalige Prüfung durch andere Sachverständige und einen neuen Entscheid verlangen. Wird der erste Entscheid bestätigt, so werden die Kosten der nochmaligen Prüfung dem Gesuchsteller auferlegt, der sie verlangt hat.

Inkrafttreten

§ 6.

Diese Verordnung tritt am 1. April 197

1 in Kraft.


[1] OS 44, 78 und GS VII, 401.

[2] 177. 11.

[3] 935. 21.

[4] Eingefügt durch RRB vom 15. November 2000 (OS 56, 357). In Kraft seit 1. Dezember 2000.

[5] Fassung gemäss RRB vom 15. November 2000 (OS 56, 357). In Kraft seit 1. Dezember 2000.

935.22 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10501.07.2019Version öffnen
09901.01.201801.07.2019Version öffnen
08301.04.197101.01.2018Version öffnen
07921.01.201301.01.2013Version öffnen
07921.01.201301.01.2013Version öffnen
06901.07.201021.01.2013Version öffnen
03101.07.2010Version öffnen
00031.12.2000Version öffnen