Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG)

(vom 26. November 2018)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 17. Mai 2017[3] und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 22. März 2018, beschliesst:

A. Gemeinsame Bestimmungen

Zweck

§ 1.

Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor entwicklungsbeeinträchtigenden Medieninhalten durch Alterseinstufungen bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien.

Geltungsbereich

§ 2.

1

Dieses Gesetz gilt für entgeltliche und unentgeltliche öffentliche Filmvorführungen sowie das entgeltliche und unentgeltliche Zugänglichmachen von Trägermedien.

2

Es gilt nicht für

a.unentgeltliches Zugänglichmachen von Trägermedien im privaten Bereich,

b.nicht gewerbsmässige öffentliche Filmvorführungen,

c.nicht gewerbsmässiges Zugänglichmachen von Trägermedien, sofern deren Inhalt aus der Urheberschaft des Anbieters stammt,

d.Trägermedien, die Informations- und Lehrzwecken dienen und entsprechend gekennzeichnet sind.

3

Abs.2 lit. b–d sind nicht anwendbar auf Filme und Trägermedien, die

a.die Menschenwürde verletzen,

b.Angehörige eines Geschlechts oder einer Gruppierung in erniedrigender Weise darstellen,

c.Gewalt darstellen, verherrlichen oder verharmlosen,

d.einen pornografischen Charakter haben.

Begriffe

§ 3.

In diesem Gesetz bedeuten:

a.öffentliche Filmvorführung: eine Filmvorführung, die weder im Familien- und Freundeskreis noch in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld stattfindet,

b.Trägermedien: gegenständlich verbreitbare Medienprodukte, auf denen sich audiovisuelle Informationen befinden,

c.Zugänglichmachen: der Verkauf, das Ausleihen, die unentgeltliche Abgabe, das Aufstellen zum Gebrauch und die Vorführung,

d.Direktion: die für das Filmwesen zuständige Direktion des Regierungsrates.

Anerkennung von Alterseinstufungen Dritter

§ 4.

1

Der Regierungsrat kann von Dritten festgelegte Alterseinstufungen anerkennen für

a.das Zutrittsalter zu öffentlichen Filmvorführungen,

b.die Altersfreigabe für Trägermedien.

2

Er regelt das Vorgehen bei unterschiedlichen Alterseinstufungen.

Zusammenarbeit mit anderen Kantonen

§ 5.

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes schliessen.

B. Öffentliche Filmvorführungen

Zutrittsalter

§ 6.

1

Das Zutrittsalter zu einer öffentlichen Filmvorführung wird von Dritten gemäss § 4 Abs. 1 lit. a festgelegt. Die Direktion kann ein abweichendes Zutrittsalter festlegen.

2

Haben weder Dritte noch die Direktion ein Zutrittsalter festgelegt, gilt als Zutrittsalter 16 Jahre.

3

Kinder und Jugendliche, die höchstens zwei Jahre jünger sind als das Zutrittsalter, dürfen die Filmvorführung in Begleitung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge besuchen.

Pflichten des Veranstalters

§ 7.

1

Der Veranstalter weist an den Verkaufsstellen und am Veranstaltungsort auf das Zutrittsalter hin.

2

Er verweigert Minderjährigen, die das Zutrittsalter nicht erreichen, den Zutritt.

3

Er zeigt an einer öffentlichen Filmvorführung nur Vorfilme und Werbefilme, die für das für den Hauptfilm geltende Zutrittsalter geeignet sind.

C. Trägermedien

Pflichten des Anbieters

§ 8.

1

Der Anbieter bringt auf Trägermedien den Hinweis auf die anerkannte Altersfreigabe an. Ohne einen Hinweis ist das Trägermedium ab 18 Jahren freigegeben.

2

Er darf das Trägermedium Minderjährigen, die das festgelegte Alter nicht erreicht haben, nicht zugänglich machen.

D. Sanktionen

Strafbestimmung

§ 9.

1

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 7 und 8 verstösst, wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.

2

Werden die Pflichten gemäss §§ 7 und 8 vorsätzlich oder fahrlässig beim Besorgen der Angelegenheiten eines Unternehmens missachtet, wird ausschliesslich das Unternehmen bestraft.

3

Als Unternehmen im Sinne von Abs. 2 gelten:

a.juristische Personen des Privatrechts,

b.juristische Personen des öffentlichen Rechts,

c.Personengesellschaften,

d.Einzelfirmen.

Verwaltungsrechtliche Massnahmen

§ 10.

1

Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen können verwaltungsrechtliche Massnahmen angeordnet werden, insbesondere die Verpflichtung zum Besuch von Präventionsveranstaltungen, Filmvorführungsverbote und Handelsbeschränkungen.

2

Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten in einer Verordnung.

E. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 11.

Das Filmgesetz vom 7. Februar 1971 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmung

§ 12.

Anbieter erfüllen die Pflichten gemäss § 8 innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.


[1] OS 74, 302; Begründung siehe ABl 2017-06-02.

[2] Inkrafttreten: 1. Juli 2019.

[3] ABl 2017-06-02.

935.21 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10501.07.2019Version öffnen
06901.07.201001.07.2019Version öffnen
02401.07.2010Version öffnen
00031.03.1999Version öffnen