Gesetz über die Vorführung von Filmen (Filmgesetz)

(vom 7. Februar 1971)[1]

A. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Gesetz findet auf alle öffentlichen Filmvorführungen Anwendung, auch wenn sie nicht Erwerbszwecken dienen.

Eine Vorführung gilt als öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng begrenzten Personenkreis zugänglich ist.

Nicht öffentliche Vorführungen in Vereinen, Klubs und andern geschlossenen Gesellschaften kann der Regierungsrat ebenfalls den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellen, sofern dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

Gewerbepolizeiliche Bestimmungen

§ 2.

Die gewerbepolizeilichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Vorführungszeiten

§ 3.

Der Regierungsrat regelt die Vorführungszeiten durch Verordnung[2].

Verbotene Filme

§ 4.

Verboten ist die Vorführung von Filmen, die eine verrohende Wirkung ausüben, zur Begehung von Verbrechen oder Vergehen aufreizen oder in gemeiner Weise Menschen oder Menschengruppen verächtlich machen.

B. Jugendschutz

Zutrittsalter

§ 5.

Zu den Filmvorführungen haben unter Vorbehalt der Vorschriften über Jugendvorstellungen nur Personen Zutritt, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben. Zu Vorführungen, die länger als bis 24 Uhr dauern, ist Jugendlichen, die das 18. Altersjahr nicht zurückgelegt haben, der Zutritt untersagt.

Jugendliche müssen sich über Alter und Identität ausweisen können. Der Veranstalter der Filmvorführung oder seine beauftragten Angestellten haben in Zweifelsfällen anhand des Ausweises festzustellen, ob die Besucher das vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben.

Erwachsenen ist es untersagt, Personen, die das Zutrittsalter nicht erreicht haben, zu Filmvorführungen mitzunehmen.

Jugendvorstellungen

§ 6.

Jugendlichen unter 16 Jahren und Kindern kann die zuständige Direktion[4] auf Gesuch des Veranstalters, des Kinoinhabers oder des Filmverleihers den Zutritt zu geeigneten Filmvorführungen gestatten. Sie setzt das zulässige Mindestalter sowie die Vorführungszeiten fest.

Bekanntgabe des Zutrittsalters

§ 7.

Das für die einzelnen Jugendvorstellungen geltende Zutrittsalter ist an der Billettkasse durch einen gut sichtbaren Anschlag bekanntzugeben.

In öffentlichen Ankündigungen von Filmvorführungen, in denen auf die Herabsetzung des Zutrittsalters hingewiesen wird, ist das bewilligte Mindestalter zu nennen.

Verbotene Filmankündigungen

§ 8.

Öffentliche Filmankündigungen, die geeignet sind, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung der Jugendlichen und Kinder zu gefährden, sind verboten.

Gesuche, Filmprüfung

§ 9.

Gesuche um Bewilligung zur Vorführung eines Films vor Jugendlichen unter 16 Jahren und Kindern sind der zuständigen Direktion[4] einzureichen. Diese ordnet die Prüfung des Films an.

Filmsachverständige

§ 10.

Zur Prüfung dieser Filme und zur Kontrolle der Jugendvorstellungen ernennt die zuständige Direktion[4] auf Amtsdauer die geeigneten Sachverständigen.

Entscheidungsbefugnis

§ 11.

Die zuständige Direktion[4] entscheidet auf Grund der Berichte der Sachverständigen.

Über Rekurse gegen Verfügungen der zuständigen Direktion[4] entscheidet der Regierungsrat. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig.

C. Vollziehungs- und Strafbestimmungen

Vollziehungsverordnung

§ 12.

Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Vollziehungsverordnung[2].

Vollzug

§ 13.

Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der zuständigen Direktion[4].

Den von ihr beauftragten Organen ist für die Prüfung und die Kontrolle der Filme gemäss § 10 jederzeit unentgeltlich Zutritt zu gewähren. Bei Vorprüfungen hat der Gesuchsteller den Film auf seine Kosten vorzuführen.

Gebühren

§ 14.

Für die Erteilung von Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren erhoben.

Strafbestimmungen

§ 15.

Übertretungen dieses Gesetzes, der Vollziehungsverordnung[2] und der gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundes zur Anwendung kommen, mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.

Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen steht den Statthalterämtern zu.

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

§ 16.

Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[3].

Das Gesetz über die Vorführung von Filmen (Filmgesetz) vom 22. September 1963 wird gleichzeitig aufgehoben.


[1] OS 44, 46 und GS VII, 398.

[2] 935. 22.

[3] In Kraft seit 1. April 1971.

[4] Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624).

935.21 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10501.07.2019Version öffnen
06901.07.201001.07.2019Version öffnen
02401.07.2010Version öffnen
00031.03.1999Version öffnen