Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG)
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 17. Mai 2017[3] und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 22. März 2018, beschliesst:
A. Gemeinsame Bestimmungen
Zweck
Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor entwicklungsbeeinträchtigenden Medieninhalten durch Alterseinstufungen bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien.
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für entgeltliche und unentgeltliche öffentliche Filmvorführungen sowie das entgeltliche und unentgeltliche Zugänglichmachen von Trägermedien.
Es gilt nicht für
a.unentgeltliches Zugänglichmachen von Trägermedien im privaten Bereich,
b.nicht gewerbsmässige öffentliche Filmvorführungen,
c.nicht gewerbsmässiges Zugänglichmachen von Trägermedien, sofern deren Inhalt aus der Urheberschaft des Anbieters stammt,
d.Trägermedien, die Informations- und Lehrzwecken dienen und entsprechend gekennzeichnet sind.
Abs.2 lit. b–d sind nicht anwendbar auf Filme und Trägermedien, die
a.die Menschenwürde verletzen,
b.Angehörige eines Geschlechts oder einer Gruppierung in erniedrigender Weise darstellen,
c.Gewalt darstellen, verherrlichen oder verharmlosen,
d.einen pornografischen Charakter haben.
Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a.öffentliche Filmvorführung: eine Filmvorführung, die weder im Familien- und Freundeskreis noch in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld stattfindet,
b.Trägermedien: gegenständlich verbreitbare Medienprodukte, auf denen sich audiovisuelle Informationen befinden,
c.Zugänglichmachen: der Verkauf, das Ausleihen, die unentgeltliche Abgabe, das Aufstellen zum Gebrauch und die Vorführung,
d.Direktion: die für das Filmwesen zuständige Direktion des Regierungsrates.
Anerkennung von Alterseinstufungen Dritter
Der Regierungsrat kann von Dritten festgelegte Alterseinstufungen anerkennen für
a.das Zutrittsalter zu öffentlichen Filmvorführungen,
b.die Altersfreigabe für Trägermedien.
Er regelt das Vorgehen bei unterschiedlichen Alterseinstufungen.
Zusammenarbeit mit anderen Kantonen
Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes schliessen.
B. Öffentliche Filmvorführungen
Zutrittsalter
Das Zutrittsalter zu einer öffentlichen Filmvorführung wird von Dritten gemäss § 4 Abs. 1 lit. a festgelegt. Die Direktion kann ein abweichendes Zutrittsalter festlegen.
Haben weder Dritte noch die Direktion ein Zutrittsalter festgelegt, gilt als Zutrittsalter 16 Jahre.
Kinder und Jugendliche, die höchstens zwei Jahre jünger sind als das Zutrittsalter, dürfen die Filmvorführung in Begleitung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge besuchen.
Pflichten des Veranstalters
Der Veranstalter weist an den Verkaufsstellen und am Veranstaltungsort auf das Zutrittsalter hin.
Er verweigert Minderjährigen, die das Zutrittsalter nicht erreichen, den Zutritt.
Er zeigt an einer öffentlichen Filmvorführung nur Vorfilme und Werbefilme, die für das für den Hauptfilm geltende Zutrittsalter geeignet sind.
C. Trägermedien
Pflichten des Anbieters
Der Anbieter bringt auf Trägermedien den Hinweis auf die anerkannte Altersfreigabe an. Ohne einen Hinweis ist das Trägermedium ab 18 Jahren freigegeben.
Er darf das Trägermedium Minderjährigen, die das festgelegte Alter nicht erreicht haben, nicht zugänglich machen.
D. Sanktionen
Strafbestimmung
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 7 und 8 verstösst, wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
Werden die Pflichten gemäss §§ 7 und 8 vorsätzlich oder fahrlässig beim Besorgen der Angelegenheiten eines Unternehmens missachtet, wird ausschliesslich das Unternehmen bestraft.
Als Unternehmen im Sinne von Abs. 2 gelten:
a.juristische Personen des Privatrechts,
b.juristische Personen des öffentlichen Rechts,
c.Personengesellschaften,
d.Einzelfirmen.
Verwaltungsrechtliche Massnahmen
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen können verwaltungsrechtliche Massnahmen angeordnet werden, insbesondere die Verpflichtung zum Besuch von Präventionsveranstaltungen, Filmvorführungsverbote und Handelsbeschränkungen.
Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten in einer Verordnung.
E. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmung
Anbieter erfüllen die Pflichten gemäss § 8 innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
[1] OS 74, 302; Begründung siehe ABl 2017-06-02.
[2] Inkrafttreten: 1. Juli 2019.