Verordnung zum Gastgewerbegesetz

(vom 16. Juli 1997)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Zuständigkeit

§ 1.

Die Volkswirtschaftsdirektion ist die zuständige Direktion gemäss § 4 des Gesetzes[3].

Patentpflicht

§ 2.

Allgemein zugänglich sind Örtlichkeiten, wenn ein unbestimmter Personenkreis Zutritt hat. Ein Betrieb gilt insbesondere als öffentlich zugänglich, wenn er durch Anschrift oder Werbung nach aussen auch als Gastgewerbebetrieb in Erscheinung tritt.

Bewilligungsdauer, Massnahmen

§ 3.

Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen werden die Bewilligungen und Patente auf unbefristete Dauer erteilt.

Bewilligungen und Patente werden entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

B. Patente

Erteilung

§ 4.

Neuerteilungen und Änderungen von Patenten, welche zum Ausschank oder Verkauf von gebrannten Wassern berechtigen, sind der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zu melden.

Erlöschen

§ 5.

Patente erlöschen mit

a)dem Tod oder dem Verzicht der Patentinhaberin oder des Patentinhabers

b)der Aufgabe oder dem Untergang des Betriebs

c)dem Entzug.

Örtliche Geltung

§ 6.

Die für die Nutzung vorgesehenen Räumlichkeiten und Flächen ergeben sich aus der baurechtlichen Bewilligung.

C. Gastgewerbe

Gastwirtschaftspatent

§ 7.

Das Gesuch für ein Gastwirtschaftspatent ist vier Wochen vor der Betriebsaufnahme bei den Gemeindebehörden einzureichen.

Dem Patentgesuch sind beizufügen:

a)Handlungsfähigkeitsausweis;

b)Auszug aus dem eidgenössischen Zentralstrafregister;

c)Erklärung, ob gebrannte Wasser ausgeschenkt und wie viele Liter pro Jahr voraussichtlich umgesetzt werden. Dem Gesuch für vorübergehend bestehende Betriebe sind keine Unterlagen beizufügen.

Schliessungsstunde

§ 8.

Die Gäste sind beim Eintritt der Schliessungsstunde zum Verlassen der Gastwirtschaft aufzufordern.

Die Gäste haben die Gastwirtschaft innert 30 Minuten zu verlassen. Während dieser Zeit dürfen sie nicht mehr bewirtet werden.

Dauernde Ausnahmen von der Schliessungsstunde

§ 9.

Die Schliessungsstunde kann hinausgeschoben oder aufgehoben werden.

Bei berechtigten Zweifeln, ob die Nachtruhe der Anwohner gewährleistet werden kann, kann die Bewilligung für einen befristeten Versuch erteilt werden.

Die Bewilligung lautet auf den Betrieb.

Für die hohen Feiertage gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel[2].

Entzug und Erlöschen

§ 10.

Die Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungsstunde kann, namentlich bei wiederholten Nachtruhestörungen, jederzeit entzogen werden.

Die Bewilligung erlöscht mit der dauernden Aufgabe oder dem Untergang des Betriebs.

Amtsblatt

§ 11.

Die Gemeinden melden die notwendigen Angaben für die Zustellung des Amtsblattes dem mit der Herausgabe beauftragten Verlag.

Plätze für Nichtraucher

§ 12.

Die Plätze für Nichtraucher sind deutlich zu kennzeichnen.

D. Klein- und Mittelverkauf von alkoholhaltigen Getränken

Klein- oder Mittelverkaufspatent

§ 13.

Das Gesuch für ein Klein- oder Mittelverkaufspatent ist vier Wochen vor der Betriebsaufnahme bei den Gemeindebehörden einzureichen.

Dem Patentgesuch sind beizufügen:

a)Handlungsfähigkeitsausweis;

b)Erklärung, ob gebrannte Wasser verkauft und wie viele Liter pro Jahr mutmasslich umgesetzt werden. Dem Gesuch für vorübergehend bestehende Betriebe sind keine Unterlagen beizufügen.

E. Patentabgaben auf gebrannten Wassern

Einschätzung

§ 14.

Die Abgabe richtet sich nach der Selbstdeklaration durch die Patentinhaberin oder den Patentinhaber.

Wird die deklarierte Menge an umgesetzten gebrannten Wassern in einem für die Höhe der Abgaben massgeblichen Umfange überschritten oder werden gebrannte Wasser neu ausgeschenkt oder verkauft, ist dies der Gemeindebehörde unter Angabe der mutmasslichen jährlichen Menge in Litern mitzuteilen.

Tarif

§ 15.

Die Abgaben betragen:

Anzahl Liter der

Abgabe in Franken umgesetzten Menge an pro Abgabeperiode gebrannten Wassern pro Jahr von vier Jahren

von 1 bis 500200
über 500 bis 1000400
über 1000 bis 1500600
über 1500 bis 2000800
über 2000 bis 25001000
über 2500 bis 3000 usw.1200

Die Maximalabgabe beträgt Fr. 8000.

Zahlung

§ 16.

Die Abgabe wird mit der Festsetzung oder mit dem Beginn einer Abgabeperiode fällig. Sie ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Bei Verzug wird eine Nachfrist von zwanzig Tagen angesetzt. Danach verliert das Patent seine Gültigkeit.

F. Schlussbestimmungen

Rechtsmittel

§ 17.

Gegen die gestützt auf das Gastgewerbegesetz erlassenen Entscheide der Gemeindebehörden kann innert 30 Tagen bei der Volkswirtschaftsdirektion Rekurs eingereicht werden.

Inkrafttreten

§ 18.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 20. November 1985 aufgehoben.


[1] OS 54, 149.

[2] 822. 4.

[3] 935. 11.

935.12 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10026.01.2018Version öffnen
06801.05.201026.01.2018Version öffnen
02001.05.2010Version öffnen
01731.12.1997Version öffnen
00031.03.1997Version öffnen