Gastgewerbegesetz
(vom 1. Dezember 1996)[1]
A. Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz
Das Gastgewerbe und der Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf unterstehen der Aufsicht des Staates.
Patentpflicht
Eines Patents bedarf:
a.wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht;
b.wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf betreibt.
Die Erteilung des Patents kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
Ausnahmen von der Patentpflicht
Von der Patentpflicht sind ausgenommen:
a.Pensionen mit höchstens zehn Gästen;
b.Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke;
c.alkoholfreie Jugendherbergen und Jugendhäuser;
d.der Handel mit Wein und Obstwein durch den Produzenten aus seinem Eigenbau;
e.alkoholfreie Kleinbetriebe mit höchstens zehn Steh- oder Sitzplätzen;
f.gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften.
Zuständigkeiten
a. Direktion
Die Direktion ist zuständig für die:
a.Aufsicht über die Gemeinden sowie den Erlass von Weisungen und Richtlinien;
b.Beurteilung von Rekursen.
b. Gemeindebehörde
Die Gemeindebehörde ist zuständig für:
a.die Erteilung und den Entzug von Patenten und Bewilligungen;
b.den Vollzug dieses Gesetzes.
B. Patent
Erteilung
Das Patent wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bis zur Erledigung des Patentbewerbungsverfahrens kann ein vorläufiges Patent erteilt werden, wenn voraussichtlich keine Patenthinderungsgründe vorliegen.
Persönliche Geltung
Das Patent lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht übertragbar.
Stirbt die für die Betriebsführung verantwortliche Person, kann die Weiterführung des Betriebs unter einem verantwortlichen Leiter oder einer verantwortlichen Leiterin für längstens ein Jahr bewilligt werden.
Örtliche Geltung
Das Patent wird auf einen bestimmten Betrieb ausgestellt. Es gilt nur für die genehmigten Räumlichkeiten und Flächen.
C. Gastgewerbe
I. Patentbefugnisse
b. Vorübergehend bestehende Betriebe
Für vorübergehend bestehende Betriebe können befristete Patente erteilt werden.
Alkoholausschank
Es werden Patente für Gastwirtschaften mit und ohne Alkoholausschank ausgestellt.
Das Patent für eine Gastwirtschaft mit Alkoholausschank berechtigt, den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf über die Gasse zu betreiben.
Gemeinsame Bestimmungen
Der Handel mit Lebensmitteln und Waren in Gastwirtschaften unterliegt den Beschränkungen des Ladenverkaufs.
Ausgenommen davon ist der Verkauf von Kioskartikeln sowie von Speisen und Getränken über die Gasse.
II. Patentvoraussetzungen
Betriebliche Voraussetzungen
Räume und Einrichtungen von Gastwirtschaftsbetrieben müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Persönliche Voraussetzungen
Wer sich um ein Patent bewirbt, muss handlungsfähig sein.
Das Patent wird verweigert, wenn der Bewerber oder die Bewerberin offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet, insbesondere wenn er oder sie in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen schwerwiegenden Verfehlungen in Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes bestraft wurde.
III. Schliessungszeiten
Schliessungszeit
Gastwirtschaften sind von 24 Uhr bis 5 Uhr geschlossen zu halten.
Die Schliessungszeit gilt nicht für die beherbergten Gäste.
Ausnahmen
Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit werden bewilligt, wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht.
Vorübergehende Ausnahmen werden nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde bewilligt.
IV. Betriebsführung
Grundsatz
Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin ist für die Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb verantwortlich.
Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin hat für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauftragen. Dieser obliegen die gleichen Pflichten.
Aufsicht
Den Kontrollorganen ist jederzeit Zugang zu allen Betriebsräumen zu gewähren. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Betriebsangehörige
Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin ist für das Verhalten der im Betrieb tätigen Personen verantwortlich.
Amtsblatt
In Gastwirtschaften ist das kantonale Amtsblatt im Ausschankraum aufzulegen. Dieses wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Preisanschrift
Art und Endpreise der Speisen und Getränke sowie anderer Leistungen sind den Gästen in geeigneter Weise bekanntzugeben.
Plätze für nichtrauchende Gäste
Für rauchende und nichtrauchende Gäste sind getrennte Plätze anzubieten, soweit es die Betriebsverhältnisse zulassen.
Alkoholfreie Getränke
Alkoholführende Gastwirtschaften haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.
Animierverbot
Den Gästen und den in der Gastwirtschaft tätigen Personen dürfen keine alkoholhaltigen Getränke aufgedrängt werden.
Alkoholabgabeverbot
Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten.
Die Abgabe von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.
Der Ausschank alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.
Klagbarkeit
Werden alkoholhaltige Getränke aufgedrängt oder an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige abgegeben, sind daraus entstandene Forderungen nicht klagbar.
Bewirtung von Jugendlichen
Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht von Erwachsenen begleitet sind, dürfen in den Gastwirtschaften nach 21 Uhr nicht geduldet werden.
Jugendliche unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen oder mit Bewilligung der Eltern oder der Lehrkräfte in Gastwirtschaften geduldet werden. Davon ausgenommen sind Gastwirtschaften bei Sportanlagen und in Jugendzentren.
Lärm oder Unfug
Für Gastwirtschaften, die wegen Lärm oder Unfug wiederholt Anlass zum Einschreiten gegeben haben, können betriebliche Auflagen angeordnet werden.
D. Klein- und Mittelverkauf von alkoholhaltigen Getränken
I. Patentbefugnisse
Patentbefugnisse
Das Patent für den Klein- und Mittelverkauf berechtigt zum Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Endverbraucher.
Für vorübergehend bestehende Betriebe, insbesondere bei Messen und Ausstellungen, können befristete Patente erteilt werden.
II. Patentvoraussetzungen
Persönliche Voraussetzungen
Wer sich um ein Klein- und Mittelverkaufspatent bewirbt, muss handlungsfähig sein und Gewähr für die einwandfreie Führung des Betriebs bieten.
III. Betriebsführung
Alkoholabgabeverbot
Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Genuss an Ort und Stelle in Klein- und Mittelverkaufsbetrieben ist verboten.
Davon ausgenommen ist die unentgeltliche Degustation nicht gebrannter alkoholhaltiger Getränke.
Alkoholverkaufsverbot
Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten.
Der Verkauf von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.
Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.
Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken mittels Automaten ist verboten.
Klagbarkeit
Werden alkoholhaltige Getränke an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige verkauft, sind daraus entstandene Forderungen nicht klagbar.
E. Patentabgaben
Abgabe auf gebrannten Wassern
Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetriebe müssen für den Ausschank und den Verkauf von gebrannten Wassern eine Abgabe entrichten.
Bemessung
Die Abgabe beträgt zwischen Fr. 200 und Fr. 8000 und wird nach Art und Bedeutung des Betriebs festgelegt.
Von den Patentinhabern oder Patentinhaberinnen können die für die richtige Einschätzung notwendigen Unterlagen eingefordert werden.
Neufestsetzung
Die Abgabe wird alle vier Jahre erhoben.
Die Abgabe kann während der Abgabeperiode erhöht oder herabgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse im allgemeinen oder im einzelnen Betrieb geändert haben.
Vorübergehend bestehende Betriebe
Bei vorübergehend bestehenden Betrieben ist die Abgabe in der Bewilligungsgebühr der Gemeinde enthalten.
F. Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
Mit Busse wird bestraft:[5]
a.wer als verantwortliche Person eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf ohne Patent ausübt;
b.wer als verantwortliche Person die Patentbefugnisse überschreitet, die Schliessungsstunde nicht beachtet oder die gesetzlichen Anforderungen an die Betriebsführung verletzt;
c.wer als Gast den Anordnungen der verantwortlichen Person zur Einhaltung von Ruhe, Ordnung und guter Sitte keine Folge leistet oder sich als nicht beherbergter Gast während der Schliessungszeit in einem gastgewerblichen Betrieb aufhält.
Verwaltungsrechtliche Massnahmen bis zum Patententzug können unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden.
Anpassung der Patente
Die bisherigen Patente für Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetriebe werden durch Patente nach neuem Recht ersetzt.
Normalarbeitsvertrag
Der Regierungsrat kann für das Arbeitsverhältnis im Gastgewerbe einen Normalarbeitsvertrag erlassen.
Gastgewerbefonds
Der Gastgewerbefonds wird drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Ein allfälliger Restbestand fällt in die Staatskasse.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gastgewerbegesetz vom 9. Juni 1985 aufgehoben.
Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes vom 9. Juni 1985 betreffend Betriebsbewilligungen für Gastwirtschaften und Kleinverkaufsbetriebe sowie betreffend fachliche Voraussetzungen vor Inkrafttreten des Gesetzes ausser Kraft zu setzen.
[1] OS 54, 18.
[2] LS 131. 1.
[3] Text siehe OS 54, 18.
[4] § 44 Abs. 4 in Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 24); übrige §§ in Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 156).
[5] Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.