Gastgewerbegesetz

(vom 1. Dezember 1996)[1]

A. Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz

§ 1.

Das Gastgewerbe und der Handel mit alkoholhaltigen

Grundsatz

Getränken im Klein- und Mittelverkauf unterstehen der Aufsicht des Staates.

Patentpflicht

§ 2.

Eines Patents bedarf:

Patentpflicht

a)wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht;

b)wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf betreibt. Die Erteilung des Patents kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

Ausnahmen

Patentpflicht

§ 3.

Von der Patentpflicht sind ausgenommen:

Ausnahmen von der

a)Pensionen mit höchstens zehn Gästen; Patentpflicht

b)Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke;

c)alkoholfreie Jugendherbergen und Jugendhäuser;

d)der Handel mit Wein und Obstwein durch den Produzenten aus seinem Eigenbau;

e)alkoholfreie Kleinbetriebe mit höchstens zehn Steh- oder Sitzplätzen;

f)gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften.

Zuständig-

a) Direktion

§ 4.

Die Direktion ist zuständig für die:

Zuständigkeiten

a)Aufsicht über die Gemeinden sowie den Erlass von Weisungen

a)Direktion und Richtlinien;

b)Beurteilung von Rekursen.

Gemeindebehörde

§ 5.

Die Gemeindebehörde ist zuständig für:

b)Gemeindebehörde

a)die Erteilung und den Entzug von Patenten und Bewilligungen;

b)den Vollzug dieses Gesetzes.

B. Patent

Erteilung

§ 6.

Das Patent wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bis zur Erledigung des Patentbewerbungsverfahrens kann ein vorläufiges Patent erteilt werden, wenn voraussichtlich keine Patenthinderungsgründe vorliegen.

Persönliche

Persönliche Geltung

§ 7.

Das Patent lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht übertragbar.

Stirbt die für die Betriebsführung verantwortliche Person, kann die Weiterführung des Betriebs unter einem verantwortlichen Leiter oder einer verantwortlichen Leiterin für längstens ein Jahr bewilligt werden.

Örtliche Geltung

§ 8.

Das Patent wird auf einen bestimmten Betrieb ausgestellt. Es gilt nur für die genehmigten Räumlichkeiten und Flächen.

C. Gastgewerbe

I. Patentbefugnisse

Wirkung

a) Allgemein

§ 9.

Das Patent für eine Gastwirtschaft berechtigt, Gäste zu bewirten.

a)Allgemein

b)Vorüber-

b) Vorübergehend bestehende Betriebe

§ 10.

Für vorübergehend bestehende Betriebe können befristete Patente erteilt werden.

Alkoholausschank

§ 11.

Es werden Patente für Gastwirtschaften mit und ohne Alkoholausschank ausgestellt.

Das Patent für eine Gastwirtschaft mit Alkoholausschank berechtigt, den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf über die Gasse zu betreiben.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 12.

Der Handel mit Lebensmitteln und Waren in GastwirtGemeinsame Bestimmungen schaften unterliegt den Beschränkungen des Ladenverkaufs.

Ausgenommen davon ist der Verkauf von Kioskartikeln sowie von Speisen und Getränken über die Gasse.

II. Patentvoraussetzungen

Betriebliche

setzungen

§ 13.

Räume und Einrichtungen von Gastwirtschaftsbetrieben

Betriebliche müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Voraus setzungen

Persönliche

setzungen

§ 14.

Wer sich um ein Patent bewirbt, muss handlungsfähig sein.

Persönliche

Voraus-

Das Patent wird verweigert, wenn der Bewerber oder die Bewerbesetzungen rin offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet, insbesondere wenn er oder sie in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen schwerwiegenden Verfehlungen in Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes bestraft wurde.

III. Schliessungszeiten

Schliessungszeit

§ 15.

Gastwirtschaften sind von 24 Uhr bis 5 Uhr geschlossen zu

Schliessungszeit halten.

Die Schliessungszeit gilt nicht für die beherbergten Gäste.

Ausnahmen

§ 16.

Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit werden

Ausnahmen bewilligt, wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht.

Vorübergehende Ausnahmen werden nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde bewilligt.

IV. Betriebsführung

Grundsatz

§ 17.

Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin ist für die Auf-

Grundsatz rechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb verantwortlich.

Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin hat für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauftragen. Dieser obliegen die gleichen Pflichten.

Aufsicht

§ 18.

Den Kontrollorganen ist jederzeit Zugang zu allen Betriebs-

Aufsicht räumen zu gewähren. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Betriebsangehörige

§ 19.

Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin ist für das Ver-

Betriebshalten der im Betrieb tätigen Personen verantwortlich.

angehörige

Amtsblatt

§ 20.

In Gastwirtschaften ist das kantonale Amtsblatt im Aus-

Amtsblatt schankraum aufzulegen. Dieses wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Preisanschrift

Preisanschrift

§ 21.

Art und Endpreise der Speisen und Getränke sowie anderer Leistungen sind den Gästen in geeigneter Weise bekanntzugeben.

Plätze für nichtrauchende Gäste

§ 22.

Für rauchende und nichtrauchende Gäste sind getrennte Plätze anzubieten, soweit es die Betriebsverhältnisse zulassen.

Alkoholfreie

Alkoholfreie Getränke

§ 23.

Alkoholführende Gastwirtschaften haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.

Animierverbot

Animierverbot

§ 24.

Den Gästen und den in der Gastwirtschaft tätigen Personen dürfen keine alkoholhaltigen Getränke aufgedrängt werden.

Alkoholabgabeverbot

§ 25.

Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Betrunabgabeverbot kene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten.

Die Abgabe von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.

Der Ausschank alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.

Klagbarkeit

Klagbarkeit

§ 26.

Werden alkoholhaltige Getränke aufgedrängt oder an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige abgegeben, sind daraus entstandene Forderungen nicht klagbar.

Bewirtung von Jugendlichen

Bewirtung von Jugendlichen

§ 27.

Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht von Erwachsenen begleitet sind, dürfen in den Gastwirtschaften nach 21 Uhr nicht geduldet werden.

Jugendliche unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen oder mit Bewilligung der Eltern oder der Lehrkräfte in Gastwirtschaften geduldet werden. Davon ausgenommen sind Gastwirtschaften bei Sportanlagen und in Jugendzentren.

Lärm oder Unfug

§ 28.

Für Gastwirtschaften, die wegen Lärm oder Unfug wiederoder Unfug holt Anlass zum Einschreiten gegeben haben, können betriebliche Auflagen angeordnet werden.

D. Klein- und Mittelverkauf von alkoholhaltigen Getränken

I. Patentbefugnisse

Patentbefugnisse

§ 29.

Das Patent für den Klein- und Mittelverkauf berechtigt zum Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Endverbraucher.

Für vorübergehend bestehende Betriebe, insbesondere bei Messen und Ausstellungen, können befristete Patente erteilt werden.

II. Patentvoraussetzungen

Persönliche

setzungen

§ 30.

Wer sich um ein Klein- und Mittelverkaufspatent bewirbt,

Persönliche muss handlungsfähig sein und Gewähr für die einwandfreie Führung

Voraussetzungen des Betriebs bieten.

III. Betriebsführung

Alkoholabgabeverbot

§ 31.

Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Genuss an Ort

Alkoholund Stelle in Klein- und Mittelverkaufsbetrieben ist verboten.

abgabeverbot

Davon ausgenommen ist die unentgeltliche Degustation nicht gebrannter alkoholhaltiger Getränke.

Alkoholverkaufsverbot

§ 32.

Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Betrun-

Alkoholkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten.

verkaufsverbot

Der Verkauf von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.

Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.

Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken mittels Automaten ist verboten.

Klagbarkeit

§ 33.

Werden alkoholhaltige Getränke an Betrunkene, Psy-

Klagbarkeit chischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige verkauft, sind daraus entstandene Forderungen nicht klagbar.

E. Patentabgaben

auf gebrannten Wassern

§ 34.

Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetriebe

Abgabe müssen für den Ausschank und den Verkauf von gebrannten Wassern auf gebrannten

Wassern eine Abgabe entrichten.

Bemessung

§ 35.

Die Abgabe beträgt zwischen Fr. 200 und Fr. 8000 und wird

Bemessung nach Art und Bedeutung des Betriebs festgelegt.

Von den Patentinhabern oder Patentinhaberinnen können die für die richtige Einschätzung notwendigen Unterlagen eingefordert werden.

Neufestsetzung

Neufestsetzung

§ 36.

Die Abgabe wird alle vier Jahre erhoben. Die Abgabe kann während der Abgabeperiode erhöht oder herabgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse im allgemeinen oder im einzelnen Betrieb geändert haben.

Verwendung

§ 37.

Die Abgaben fallen den Gemeinden zu.

Verwendung

Vorübergehend bestehende Betriebe

§ 38.

Bei vorübergehend bestehenden Betrieben ist die Abgabe in der Bewilligungsgebühr der Gemeinde enthalten.

F. Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 39.

Mit Haft oder Busse wird bestraft:

bestimmungen

a)wer als verantwortliche Person eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf ohne Patent ausübt;

b)wer als verantwortliche Person die Patentbefugnisse überschreitet, die Schliessungsstunde nicht beachtet oder die gesetzlichen Anforderungen an die Betriebsführung verletzt;

c)wer als Gast den Anordnungen der verantwortlichen Person zur Einhaltung von Ruhe, Ordnung und guter Sitte keine Folge leistet oder sich als nicht beherbergter Gast während der Schliessungszeit in einem gastgewerblichen Betrieb aufhält. Verwaltungsrechtliche Massnahmen bis zum Patententzug können unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden. der Patente

Anpassung der Patente

§ 40.

Die bisherigen Patente für Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetriebe werden durch Patente nach neuem Recht ersetzt.

Normalarbeitsvertrag

§ 41.

Der Regierungsrat kann für das Arbeitsverhältnis im Gastarbeitsvertrag gewerbe einen Normalarbeitsvertrag erlassen.

Gastgewerbe-

Gastgewerbe fonds

§ 42.

Der Gastgewerbefonds wird drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Ein allfälliger Restbestand fällt in die Staatskasse.

Änderung bisherigen Rechts

§ 43.

Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926[2] wird wie folgt geändert:

§ 32 Abs. 3. Meldepflichtig ist auch, wer eine meldepflichtige Person aufnimmt. Beherbergungsbetriebe haben eine Gästekontrolle zu führen. Der Meldeschein ist der Polizei zur Verfügung zu stellen.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 44.

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[3]. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gastgewerbegesetz vom 9. Juni 1985 aufgehoben.

Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes vom 9. Juni 1985 betreffend Betriebsbewilligungen für Gastwirtschaften und Kleinverkaufsbetriebe sowie betreffend fachliche Voraussetzungen vor Inkrafttreten des Gesetzes ausser Kraft zu setzen.[1]

OS 54, 18.[2]

131.1 .[3]

§ 44 Abs. 4 in Kraft seit 1. Januar 1997, OS 54, 24; übrige in Kraft seit 1. Januar 1998, OS 54, 156.

935.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09901.01.2018Version öffnen
06801.05.201001.01.2018Version öffnen
05501.01.200701.05.2010Version öffnen
02001.01.2007Version öffnen
01731.12.1997Version öffnen
00731.03.1997Version öffnen
00030.09.1994Version öffnen