Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlV)

(vom 18. August 2010)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

Unternehmen

§ 1.

Als Unternehmen gilt jede organisatorische Einheit, mit der eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Informations- und Koordinationsstelle

§ 2.

Die Volkswirtschaftsdirektion führt die Informations- und Koordinationsstelle.

Kommission

§ 3.

1

Die Kommission setzt sich zusammen aus

a.der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Volkswirtschaftsdirektion als Präsidentin bzw. Präsident,

b.zwei Mitgliedern des kantonalen Gewerbeverbandes, die Unternehmen von unterschiedlicher Grösse vertreten,

c.zwei Mitgliedern der Zürcher Handelskammer, die Unternehmen von unterschiedlicher Grösse vertreten,

d.zwei Mitgliedern von Arbeitnehmerorganisationen,

e.zwei weiteren Mitgliedern.

2

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion.

3

Der Gewerbeverband, die Zürcher Handelskammer und die Arbeitnehmerorganisationen schlagen ihre Vertreterinnen und Vertreter vor.

4

Die Kommission erlässt ein Reglement, das ihre Arbeitsweise regelt.

5

Die Kommission wird administrativ der Volkswirtschaftsdirektion zugeordnet. Das Sekretariat wird von der Informations- und Koordinationsstelle geführt.

Richtlinien

§ 4.

1

Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Durchführung der Regulierungsfolgeabschätzung und für die Prüfung des geltenden Rechts.

2

Die Direktionen und die Kommission werden vorgängig zum Mitbericht eingeladen.

Regulierungsfolgeabschätzung

§ 5.

1

Die Regulierungsfolgeabschätzung ist bei neuen und zu ändernden kantonalen Erlassen durchzuführen, die voraussichtlich Unternehmen administrativ belasten werden.

2

Mit der Regulierungsfolgeabschätzung wird insbesondere geprüft

a.für wie viele Unternehmen eine geplante Regelung voraussichtlich zu einer administrativen Belastung führt,

b.wo und wie die administrative Belastung anfällt,

c.wie stark und wie häufig die administrative Belastung ist,

d.ob die für die Unternehmen zu erwartende administrative Belastung in einem vernünftigen Verhältnis steht zu dem von der Regelung verfolgten Zweck,

e.ob es alternative Regelungsmöglichkeiten gibt, welche die Erreichung des Regelungszwecks ebenfalls sicherstellen, aber für die Unternehmen eine geringere administrative Belastung zur Folge haben, ohne gleichzeitig zu einer unverhältnismässigen Belastung des Staatshaushalts zu führen.

3

Die Regulierungsfolgeabschätzung wird von der federführenden Verwaltungsstelle anhand der Richtlinien gemäss § 4 durchgeführt. Die Volkswirtschaftsdirektion wird jeweils zur Besonderen Stellungnahme nach § 39 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR)[3] eingeladen.

Prüfung des geltenden Rechts

§ 6.

1

Der Regierungsrat bezeichnet auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion die geltenden kantonalen Erlasse, welche die Unternehmen administrativ belasten und die einer Prüfung gemäss § 5 des Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 5. Januar 2009 (EntlG)[4] unterzogen werden.

2

Jede Direktion prüft die Erlasse, für die sie sachlich zuständig ist, nach den Kriterien gemäss § 5 Abs. 2.

3

Jede Direktion unterbreitet dem Regierungsrat einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung und beantragt die erforderlichen Anpassungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe.

4

Die Volkswirtschaftsdirektion wird vorgängig zur Besonderen Stellungnahme nach § 39 Abs. 2 VOG RR[3] eingeladen. Im Rahmen dieser Stellungnahme wird die Kommission angehört.


[1] OS 65, 683; Begründung siehe ABl 2010, 1805.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

[3] LS 172. 11.

[4] LS 930. 1.

930.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07101.01.2011Version öffnen
01201.01.1996Version öffnen
00031.12.1995Version öffnen