Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG)

(vom 5. Januar 2009)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 28. November 2007[3] und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 28. Oktober 2008[4]

Zweck

§ 1.

1

Dieses Gesetz bezweckt, dass der administrative Aufwand der Unternehmen bei der Erfüllung von Vorschriften möglichst gering ist. Die Gesetzgebung soll insbesondere den Anliegen der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Rechnung tragen.

2

Der Kanton sorgt namentlich dafür, dass

a.die Zahl der anzusprechenden Behörden oder Verwaltungsstellen tief ist,

b.für den Verkehr mit Behörden und Verwaltung elektronische Mittel zur Verfügung stehen,

c.die Formulare einheitlich und einfach ausgestaltet werden,

d.die von den Behörden und Verwaltungsstellen benötigten Daten möglichst einheitlich definiert werden,

e.einmal erhobene Daten mit Zustimmung der Unternehmen auch weiteren Behörden oder Verwaltungsstellen, die sie benötigen, zur Verfügung stehen.

Behörden und Verwaltung

§ 2.

1

Behörden und Verwaltung sorgen für rasche und einfache Verfahren. Sie legen Bearbeitungsfristen fest und sorgen für eine koordinierte Bearbeitung, wenn mehrere Verwaltungsstellen befasst sind.

2

Sie prüfen periodisch, ob die Vorgaben dieses Gesetzes eingehalten werden.

Rechtsetzung

§ 3.

1

In den Anträgen zu Gesetzen und zum Ausführungsrecht wird dargelegt, ob die Vorgaben dieses Gesetzes eingehalten werden. Abweichungen sind zu begründen.

2

Der Regierungsrat führt eine Regulierungsfolgeabschätzung ein. Ihr werden alle Erlasse unterzogen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden.

Informations- und Koordinationsstelle

§ 4.

1

Als Ansprechpartnerin für Unternehmen wird eine Informations- und Koordinationsstelle bezeichnet, die insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:

a.Sie erteilt Auskünfte.

b.Sie ermittelt die zuständigen Behörden und Verwaltungsstellen und teilt diese dem Gesuchsteller mit.

c.Sie wirkt allgemein auf die Koordination der Verfahren und des Verkehrs zwischen Gesuchsteller, zuständigen Behörden und Verwaltungsstellen hin.

d.Sie nimmt Hinweise betreffend Anpassungsbedarf bei Vorschriften und Verfahren entgegen, prüft diese und regt Verbesserungen im Sinne dieses Gesetzes an.

2

Die Stelle berichtet im Geschäftsbericht des Regierungsrates über ihre Tätigkeit.

Prüfung des geltenden Rechts

§ 5.

1

Der Regierungsrat lässt geltendes Recht auf seine Übereinstimmung mit diesem Gesetz überprüfen und passt die von ihm beschlossenen Verordnungen an.

2

Er berichtet dem Kantonsrat über die Ergebnisse der Prüfung und über die Anpassungen auf Verordnungsstufe. Er beantragt die erforderlichen Gesetzesänderungen.

3

Bericht und Antrag gemäss Abs. 2 sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen. Der Kantonsrat kann die Frist verlängern.

4

Die Informations- und Koordinationsstelle koordiniert die Prüfung des geltenden Rechts und die Vorbereitung der Gesetzes- und Verordnungsänderungen. Die Stelle wird von einer vom Regierungsrat gewählten Kommission unterstützt. Diese ist so zu besetzen, dass der Praxisbezug sichergestellt ist. Ein Jahr nach der Berichterstattung und Antragstellung an den Kantonsrat gemäss Abs. 3 wird die Kommission aufgelöst.


[1] OS 65, 680.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

[3] ABl 2007, 2296.

[4] ABl 2008, 1909.

930.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07101.01.2011Version öffnen
01201.01.1996Version öffnen
00031.12.1995Version öffnen