Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch- zugerischen Grenzstrecke der Sihl

(vom 20. Oktober 1977)[1]

Gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherischzugerischen Grenzabschnitt der Sihl vom 24./29. April 1947[5] erlassen die Finanzdirektion des Kantons Zürich und die Forstdirektion des Kantons Zug folgende Ausführungsbestimmungen:

I. Geltungsbereich und Organisation

1.1 Für die Fischerei im gemeinsamen Grenzgebiet der Sihl sind unter dem Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften und der Übereinkunft vom 24./29. April 1947[5] in erster Linie diese Ausführungsbestimmungen massgeblich.2 Soweit diese Erlasse keine Vorschriften enthalten, kommen für die vom Kanton Zürich verpachteten Reviere das zürcherische Fischereigesetz vom 5. Dezember 1976[2], die Fischereiverordnung vom 14. September 1977[3] und die Verfügung der Finanzdirektion über die Ausübung der Fischerei vom 16. September 1977[4], für das vom Kanton Zug verpachtete Revier das zugerische Fischereigesetz vom 25. Mai 1961 und die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom 23. August 1962 zur Anwendung. Allfällige besondere Weisungen der zuständigen Behörden bleiben vorbehalten.

2.Die Verleihung des Fischereirechtes erfolgt durch Verpachtung der nachstehenden drei Teilstrecken als selbstständige Reviere:

Revier I:Von der Mündung des Gripbaches bis zur Mündung des Unterwasserkanals des Waldhaldewerkes der EKZ «Ver - pachtung durch Kanton Zürich»
Revier II:Von der Mündung des Unterwasserkanals des Waldhalde-werkes der EKZ bis zur Mündung des linksseitigen Bäch - leins von Oberschwelli (bzw. Gemeindegrenze Menzingen-Neuheim) «Verpachtung durch Kanton Zürich»

Revier III: Von der Mündung des linksseitigen Bächleins von Oberschwelli (bzw. Gemeindegrenze Menzingen-Neuheim) bis zur Mündung des eingedolten Talbaches (linkes Ufer, ca. 85 m unterhalb Strassenbrücke Sihlbrugg Dorf)

«Verpachtung durch Kanton Zug»

Bei der Verpachtung dieses Reviers sind die Vereinbarungen des Kantons Zug mit einzelnen Fischereirechtsansprechern über die Einräumung von Pachtvorrechten bzw. von Fischereikarten-Vorbezugsrechten zu berücksichtigen.

3.Zuständige Direktion im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist die zuständige Direktion des verpachtenden Kantons, das heisst für den Kanton Zürich die Finanzdirektion des Kantons Zürich, für den Kanton Zug die Forstdirektion des Kantons Zug.

II. Fischereiberechtigung

4.1 Die Ausübung der Fischerei sowie des Krebsfanges ist nur mit einer Bewilligung der zuständigen Direktion zulässig.2 Die Bewilligung wird erteilt durch den Abschluss eines Pachtvertrages oder die Ausstellung einer Fischereikarte. Beide sind nicht übertragbar und berechtigen nur den Inhaber zur Ausübung des erteilten Rechtes.

5.Jeder Fischereipächter ist berechtigt, in seiner Anwesenheit eine Person ohne besondere Bewilligung zur Mithilfe bei der Fangausübung beizuziehen. Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe.

6.Für die persönlichen Erfordernisse zur Erlangung einer Fischereipacht oder einer Fischereikarte gelten die Vorschriften des Kantons, der das betreffende Revier verpachtet.

7.Der Inhaber einer Fischereibewilligung ist verpflichtet, bei der Ausübung des Fischfanges den Ausweis auf sich zu tragen und auf Verlangen der zugerischen oder zürcherischen kantonalen Fischereiaufseher, der Polizeiorgane, der Fischereipächter oder der Grundbesitzer vorzuweisen.

8.Die Reviere werden von den zuständigen Direktionen nach übereinstimmenden Versteigerungs- und Pachtbedingungen verpachtet. Die Pachtdauer beträgt acht Jahre.

9.Der Fischfang darf von den Berechtigten von beiden Ufern aus betrieben werden.

10.Die zuständigen Direktionen verleihen für die Dauer eines Pachtjahres auf Antrag des Pächters Dritten die Fischereiberechtigung durch die Abgabe folgender Arten von Fischereikarten:

a.Anglerkarte

b.Gastkarte

c.Jugendkarte

11.1 Die Finanzdirektion des Kantons Zürich und die Forstdirektion des Kantons Zug legen vor jeder Pachtperiode die Mindestpachtwerte der Reviere und die höchstzulässigen Pachtzinse fest. Sie bestimmen ebenfalls die minimale und maximale Pächterzahl der einzelnen Reviere, welche ausnahmsweise auch während der Pachtperiode bei Eintritt besonderer Verhältnisse geändert werden können. Sofern nichts anderes vereinbart wird, entsteht unter den Pächtern eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR[6]. Die Gesellschafter haben einen Bevollmächtigten zu bestimmen.2 Die beiden Direktionen legen in den Pacht- und Steigerungsbedingungen die Zahl der durch die Pachtgesellschaften abzugebenden Fischereikarten fest.

12.1 Das Pachtverhältnis erlischt mit dem Tod eines Pächters oder mit dem Eintritt eines Ausschliessungsgrundes in seiner Person. In jedem Fall entscheiden die Direktionen, ob sie das Pachtverhältnis mit den übrigen Pächtern fortsetzen wollen. Das gleiche Recht steht ihnen zu, wenn für die zwischen den Pächtern bestehende Gemeinschaft andere Auflösungsgründe eintreten.2 Die Aufhebung des Pachtverhältnisses begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung des Pachtzinses oder auf Schadenersatz.

13.Die zuständigen Direktionen können die Pachtgesellschaften verpflichten, im Rahmen der bewilligten Kartenzahl und der Nachfrage Karten abzugeben.

14.Die Pächter haben mindestens den Teil der Summe von Pachtzins und Einsatzkosten selbst zu übernehmen, der dem Durchschnitt der Vergütungen der Karteninhaber entspricht.

15.Die Pächter können höchstens einen Sechstel der zulässigen Anglerkarten als Gastkarten von beschränkter Dauer bezeichnen. Die Ausstellung einer neuen Gastkarte erfolgt nur gegen Rückgabe der abgelaufenen Karte.

16.1 Die Jugendkarte darf nur Jugendlichen im Alter von 10 bis 18 Jahren abgegeben werden.2 Die Jugendkarte berechtigt zum Fischfang mit der Angelrute im Beisein eines Fischereiberechtigten des betreffenden Reviers.

17.1 Die zuständigen Direktionen verpachten die Reviere aufgrund des Zustandes im Zeitpunkt der Verpachtung ohne Übernahme einer Garantie für den Fischbestand. Der Staat haftet nicht für Schäden aus höherer Gewalt, wie Hochwasser, Eisgang, Trockenheit, Rutschungen, Fischkrankheiten, oder für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, wie Gewässerverunreinigungen, Baggerungen, Materialablagerungen, Kraftwerkbauten, Badebetrieb, Fischvergiftungen.2 Bei voraussichtlich mehrere Jahre dauernder schwerer Beeinträchtigung der Pacht können die zuständigen Direktionen im gegenseitigen Einvernehmen auf Verlangen der Pächter die Pachtbestimmungen den veränderten Verhältnissen anpassen oder das Pachtverhältnis aufheben.

III. Fanggeräte und Fangausübung

18.Für den Fischfang dürfen nur Geräte verwendet werden, die in den Ausführungsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind; sie unterliegen der fischereipolizeilichen Aufsicht.

19.1 Pächter und Fischereikarteninhaber sind berechtigt zur Ausübung der Flug-, Spinn- und Grundfischerei mit einer einzigen Angelrute entweder mit bis zu zehn einfachen Angeln oder mit einem künstlichen Köderfisch mit höchstens einem Dreiangel oder einem Löffel oder mit einem Spinner mit höchstens drei Dreiangeln.2 Die Verwendung von Schwimmereinrichtungen in Verbindung mit Flugködern, wie der boule d’eau und anderer ihr in der Wirkung gleichkommender Geräte, ist untersagt. Die Verwendung von Metallschnur oder Draht ist nur als Vorfach erlaubt.3 Angel oder Schnur dürfen beliebig beschwert werden.

20.Alle Fischereiberechtigten sind befugt, einen Feumer als Hilfsgerät zu verwenden.

21.Im Zweifel über die Zulässigkeit eines Fanggerätes entscheiden die zuständigen Direktionen im gegenseitigen Einvernehmen.

22.Der Fischfang ist verboten:

a.vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von abends 10 Uhr bis morgens 3 Uhr,

b.vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von abends 8 Uhr bis morgens 6 Uhr.

23.Die Angelfischerei ist in allen Revieren vom 1. Oktober bis 31. Januar untersagt. Vom 1. Februar bis 30. April ist sie nur von der Wasserlinie aus gestattet.

24.1 Die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt: für Bachforellen vom 1. Oktober bis Ende Februar für Regenbogenforellen vom 1. Oktober bis Ende Februar für Äschen vom 1. Februar bis 30. April2 Während ihrer Schonzeit gefangene Fische sind sofort mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und wieder in das Wasser zu setzen.

25.1 Es werden folgende Mindestmasse, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der normal ausgebreiteten Schwanzflosse, festgelegt:2 Gefangene Fische, welche das Mindestmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und wieder in das Wasser zu setzen.

Bachforellen25 cm (Im Revier I = 22 cm)
Regenbogenforellen25 cm
Äschen30 cm

IV. Schutz und Hege

26.Die zuständigen Direktionen können im gegenseitigen Einvernehmen zur Gewinnung des Zuchtmaterials, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten, zum Schutz bestimmter Fischarten, zur Abklärung der Fischereiverhältnisse und aus anderen öffentlichen Interessen Sonderfischfänge auch während der Schonzeiten anordnen oder bewilligen.

27.Die zuständigen Direktionen treffen die erforderlichen Anordnungen für den Laichfischfang. Sie können die Fischereipächter verpflichten oder ermächtigen, in ihrem Revier Laichfische für die staatlichen oder unter Leitung des Staates stehenden Fischzuchtanlagen zu fangen. Die Pächter sind verpflichtet, den Fang der Laichfische durch staatliche Organe zu dulden. Das gewonnene Brutmaterial wird durch die zuständige Direktion in die geeignete Zuchtanlage zur Ausbrütung überwiesen. Die erbrüteten Jungfische sind in der Regel in das Muttergewässer zurückzuversetzen.

28.1 Die jährlichen Jungfischpflichteinsätze werden vor jeder Pachtperiode in den Versteigerungs- und Pachtbedingungen festgelegt.2 Soweit das aus den Laichfischfängen gewonnene Material nicht ausreicht, hat die Lieferung und der Einsatz von Jungfischen durch die Fischereiverwaltung des Kantons Zürich zu erfolgen.3 Sämtliche Jungfischeinsätze unterliegen der Aufsicht der zuständigen Direktion.

29.Die Pächter sind verpflichtet, der zuständigen Direktion die Fangergebnisse aller Pächter und Karteninhaber wahrheitsgemäss und rechtzeitig zu melden. Die zuständigen Direktionen können die Fischereiberechtigung verweigern oder entziehen, wenn diese Meldepflicht nicht erfüllt wird.

30.Die zuständigen Direktionen entscheiden gemeinsam über die Durchführung von Bestandeskontrollen zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken mit den geeigneten Untersuchungsmethoden.

31.1 Aufsichtsorgane und Fischereiberechtigte sind verpflichtet, drohende oder bereits eingetroffene Schädigungen des Fischbestandes dem zuständigen Fischereiaufseher zu melden.2 Die zuständigen Direktionen treffen die zur Abwehr oder Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen. Sie führen die Wiederbesetzung durch und machen allfällige Ersatzansprüche des Staates geltend.

V. Schlussbestimmungen

32.1 Die Ausführungsbestimmungen treten nach der Genehmigung durch den Bundesrat[7] mit Wirkung ab 1. Mai 1978 in Kraft.2 Sie ersetzen die Ausführungsbestimmungen vom 6. März 1954 über die Ausübung der Fischerei in der zürcherischzugerischen Grenzstrecke der Sihl und die Ergänzungen vom 6. März 1970, 25. Februar 1971 und 30. April 1976.


[1] OS 47, 654 und GS VII, 340.

[2] LS 923. 1.

[3] LS 923. 11.

[4] LS 923. 12.

[5] LS 923. 74.

[6] SR 220.

[7] Vom Bundesrat genehmigt am 28. Dezember 1977.

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