Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherischzugerischen Grenzabschnitt der Sihl

(vom 24./29. April 1947)[1]

Für die Fischerei im zürcherischzugerischen Grenzabschnitt der Sihl von der Mündung des Gripbaches bis zur talseitigen Kante der Strassenbrücke Sihlbrugg-Dorf wird unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen folgende Regelung getroffen:

1.Die Verleihung des Fischereirechtes im Grenzabschnitt der Sihl erfolgt auf dem Wege der Verpachtung von Fischereirevieren. Die Verpachtung der Reviere geschieht teils durch den Kanton Zürich, teils durch den Kanton Zug. Die Ausscheidung der Reviere und die Bestimmung des verpachtenden Kantons erfolgen durch die Ausführungsbestimmungen .

2.Die Einnahmen und Ausgaben, die durch die Verpachtung und Bewirtschaftung des Grenzabschnittes der Sihl erwachsen, werden zwischen den beiden Kantonen hälftig geteilt. Die Abrechnung findet jeweils auf Ende eines Kalenderjahres statt.

3.Die Fischereiaufseher der Vertragskantone sind berechtigt, im Vertragsgebiet ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenze die Einhaltung der Vorschriften über die Fischerei zu überwachen. Die Polizeiorgane haben bei der Ausübung der Fischereiaufsicht mitzuwirken. Die Verzeigung von Übertretungen der Fischereivorschriften erfolgt bei der zuständigen Behörde des Tatortes. Die Vertragskantone setzen sich von der Erledigung der Verzeigungen gegenseitig in Kenntnis. Wird die Fischereiberechtigung in einem Kanton entzogen, so gilt diese Massnahme mit Bezug auf den Grenzabschnitt der Sihl auch für den anderen Kanton.

4.Die nähere Regelung der Fischerei im Grenzabschnitt der Sihl erfolgt durch Ausführungsbestimmungen, die gemeinsam von den für die Fischerei zuständigen Direktionen der beiden Vertragskantone erlassen werden. Soweit das Bundesgesetz über die Fischerei , die vorliegende Übereinkunft und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen keine Vorschriften enthalten, kommen die Fischereivorschriften der beiden Vertragskantone ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenze für die von ihnen verpachteten Reviere zur Anwendung.

5.1 Die für die Fischerei zuständigen Direktionen der beiden Vertragskantone treffen gemeinsam und in direktem Verkehr alle Massnahmen, die mit der Verwaltung des Grenzabschnittes der Sihl zusammenhängen. Es kommen ihnen insbesondere folgende Obliegenheiten zu:

a.Oberaufsicht über die Fischerei in der gemeinsamen Sihlstrecke und deren Förderung durch Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes;

b.Bestimmung der in diesen Gewässern zum Fischfang zulässigen Geräte nach Art und Anzahl; Festsetzung der Bedingungen und Erteilung der Bewilligung für den Laichfischfang, Aufstellung der Vorschriften für die Durchführung der Statistik über die Fangergebnisse;

c.Mitwirkung beim Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über die Reinhaltung der Gewässer , Massnahmen gegen Fischfeinde in der Tierwelt, Wahrung der Fischereiinteressen bei der Projektierung, beim Bau und Betrieb von Wasserwerken, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen usw.;

d.Beschlussfassung über die Verwendung der gewonnenen Fischeier und Festlegung der jährlichen Jungfischeinsätze;

e.Festsetzung der Staatsgebühren und der Höchstabgabepreise für die Fischereikarten;

f.Festlegung der Pflichten der Fischereiaufseher;

g.Verkehr mit den Bundesbehörden über den Vollzug der Fischereigesetze. 2 Sie können im Einverständnis mit den Kantonsregierungen zur Hebung des Bestandes einzelner Fischarten oder bei Eintritt ausserordentlicher Verhältnisse von sich aus Massnahmen von zeitlich beschränkter Dauer treffen, die über die Bestimmungen dieser Übereinkunft hinausgehen.

6.Übertretungen der Vorschriften dieser Übereinkunft und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen werden mit Busse von Fr. 5 bis Fr. 400 bestraft, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei[4] in Betracht kommen. Bei Rückfall kann das verliehene Recht des Fischfanges entzogen werden.

7.Bei der Verpachtung der Fischereireviere im Grenzabschnitt der Sihl sind die Vereinbarungen des Kantons Zug mit einzelnen Fischereirechtsansprechern über die Einräumung von Pachtvorrechten beziehungsweise von Fischereikarten-Vorbezugsrechten zu berücksichtigen.

8.Diese Übereinkunft tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und Genehmigung durch den Bundesrat[5] auf die Dauer von sieben Jahren bis zum 30. April 1954 in Kraft. Sie gilt jeweils für eine weitere Pachtdauer von acht Jahren, sofern sie nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen Kanton gekündigt wird.


[1] OS 40, 983 und GS VII, 337.

[2] LS 923. 741.

[3] SR 814. 20 ff.

[4] SR 923. 0.

[5] Vom Bundesrat am 7. August 1947 genehmigt.

[6] Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 24. April 1947, vom Regierungsrat des Kantons Zug am 29. April 1947 genehmigt.

923.74 – Versionen

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