Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Fischereiverhältnisse im Zürichsee

(vom 2./11. März 1887)[1]

Die hohen Stände Zürich und Schwyz haben, in der Absicht, den Schlusssatz von Art. VI des Vertrages betreffend die Hafengüter bei Richterswil, d. d. 19. Mai 1841[2], in der Weise zu interpretieren, dass alle bestehenden Differenzen über das Fischereirecht schwyzerischer Angehöriger auf zürcherischem Seegebiet gehoben werden, nachstehende Übereinkunft abgeschlossen[4]:

I.1 Konform von Art. III des genannten Vertrages bildet die gegenwärtige Kantonsgrenze im Zürichsee auch die Grenze der Fischereiberechtigung für die Angehörigen der beiden Kantone. 2 Es haben demnach, vorbehalten die zugunsten der Fischer von Hurden in nachfolgenden Artikeln eingeräumten Rechte, die Angehörigen beider Kantone sich genau an die Kantonsgrenze zu halten und, sofern sie jenseits dieser Grenze die Fischerei ausüben wollen, nach Gesetz und Verordnung des zuständigen Kantons Patente zu erwerben.

II.1 Der Schlusssatz von Art. VI des Vertrages von 1841 lautend: «Den schwyzerischen Angehörigen in Hurden wird die Ausübung der Fischerei wie bis anhin gestattet», wird folgendermassen interpretiert:2 Der Kanton Zürich gestattet den schwyzerischen Angehörigen in Hurden die Ausübung des Fischereirechtes ohne Entrichtung von Patentgebühren auf zürcherischem Seegebiet bis auf eine Linie, welche vom Fixpunkt 90 m (fünfzig Klafter, Art. VI des Vertrages vom 19. Mai 1841) ausserhalb der Bächau bis zum Dampfschiffsteg in Uerikon gezogen wird.3 Dabei wird aber im speziellen vereinbart:

1.Den Fischern von Hurden ist längs dem rechten Seeufer vom Dampfschiffsteg in Uerikon bis zur zürcherischst. gallischen Kantonsgrenze oberhalb Feldbach die Ausübung der Fischerei in einer Zone von 300 m vom Ufer aus gemessen, untersagt, wogegen diese Hurdener Fischer von der durch § 20 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Fischerei vom 29. März 1885 aufgestellten Verpflichtung betreffend Erstellung von Fachen und Ferrinen auf zürcherischem Seegebiet entbunden sind. Im übrigen sind auch die Fischer von Hurden den jeweiligen zürcherischen Gesetzen und Verordnungen unterworfen.

2.Die Zahl der den Fischern in Hurden gestatteten Landgarne wird nach dem Status quo auf fünf festgesetzt; sollte aber früher oder später durch Gesetz oder Verordnung des Kantons Schwyz die Zahl der den Fischern von Hurden gestatteten Landgarne reduziert werden, so soll die gleiche Reduktion für die Hurdener Fischerei auf zürcherischem Gebiet ebenfalls eintreten.


[1] OS 21, 341 und GS VII, 302.

[2] LS 112.

[3] Eine solche Verpflichtung besteht gemäss dem heute geltenden G über die Fischerei vom 5. Dezember 1976 (LS 923. 1) nicht mehr.

[4] Vom Regierungsrat des Kantons Zürich gestützt auf den Beschluss des zürcherischen Kantonsrates vom 22. Februar 1887 genehmigt am 2. März 1887, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz gestützt auf den Beschluss des schwyzerischen Kantonsrates vom 9. Februar 1887 genehmigt am 11. März 1887.

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