Verfügung über die Ausübung der Fischerei vom Ufer aus am Greifensee

(vom 16. März 1982)[1]

Die Finanzdirektion,

gestützt auf § 37 der Fischereiverordnung vom 14. September 1977[2]

I.Im unteren Greifenseebecken vom Bootshaus der Fischzuchtanlage Greifensee bis zur Gemeindegrenze Fällanden/Maur ist die Fischereiausübung vom Ufer aus nur an folgenden Stellen gestattet:

a)auf den vom Kanton erstellten Fischerstegen,

b)in der schilffreien Zone unmittelbar beim Ausfluss des Greifensees in die Glatt,

c)beim Badeplatz unmittelbar nordwestlich der Rohrbachmündung in Fällanden,

d)auf dem Landesteg der Greifensee-Schiffahrtsgesellschaft in Fällanden.

II.Diese Verfügung tritt auf den 1. Mai 1982 in Kraft.

III.Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.


[1] OS 48, 465.

[2] 923. 11.

923.13 – Versionen

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IDPublikationAufhebung
00001.03.1995Version öffnen