Fischereireglement

(vom 22. September 2008)[1]

Die Baudirektion,

gestützt auf § 12 der Fischereiverordnung vom 18. Juni 2008[3] und auf § 11 der Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 13. Juli 2007[4]

1. Abschnitt: Fischereiberechtigungen

Sachkundenachweis

§ 1.[7]

1

Fischereiberechtigungen mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Monat dürfen nur an Personen mit einem Sachkundeausweis ausgegeben werden.

2

Fischereiberechtigte müssen sich den Kontrollorganen ausweisen können und ihre Fischereiberechtigung sowie den Sachkundenachweis physisch oder digital vorweisen können.

3

Die Einzelheiten zur Anerkennung von Sachkundekursen und Sachkundeausweisen werden durch das Amt für Landschaft und Natur (ALN) geregelt.

Fischereiberechtigungen für staatliche Pachtgewässer

§ 2.[7]

Die Fischereiausübung ist nur mit einer gültigen Fischereikarte erlaubt. Auf Antrag der Pachtgesellschaft werden gemäss Pachtvertrag folgende Fischereikarten als Fischereiberechtigungen verliehen:

a.Anglerkarte; sie berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der Fischerei mit der Rute.

b.die Pächterinnen und Pächter sind zur Abgabe von unentgeltlichen Gästekarten von beschränkter Dauer berechtigt. Pro Revier darf eine Gästekarte bezogen werden. Wenn die vorgeschriebene Mindestzahl von Jahreskarten erreicht ist, können auch mehr Gästekarten bezogen werden.

c.Jugendkarte; sie darf an Jugendliche vom Kalenderjahr an, in dem das 10. Altersjahr vollendet wird, bis zum Ende des Kalenderjahrs, in dem das 18. Altersjahr vollendet wird, abgegeben werden.

d.Tageskarte; die Pächterinnen und Pächter sind zur Abgabe von Tageskarten verpflichtet, sofern dies im Pachtvertrag festgehalten ist und wenn gegen die Bewerberinnen und Bewerber keine Ausschlussgründe gemäss § 7 des Fischereigesetzes vorliegen. Die Tageskarte kostet Fr. 30.

e.Tagespatente für Pachtreviere können bei der Fischerei- und Jagdverwaltung (FJV) oder einer durch die Pachtgesellschaft bezeichneten Patentausgabestelle mit geregelten Öffnungszeiten bezogen werden. Patentausgabestellen können eine Patentausstell-Gebühr von Fr. 5 erheben.

Angelfischereiberechtigungen für Patentgewässer

§ 3.[7]

1

Das Seenpatent berechtigt zur Ausübung der patentpflichtigen Uferfischerei am Greifen-, Pfäffiker- und Zürichsee (einschliesslich sanktgallischen und schwyzerischen Teils des Zürichsees) sowie Obersee.

2

Das Patent für einen See berechtigt zur Ausübung der patentpflichtigen Uferfischerei entweder am Greifensee, am Pfäffikersee oder am Zürichsee (nur zürcherischer Teil).

3

Der Zusatz Gast berechtigt in Verbindung mit dem Seenpatent oder dem Patent für einen See, ohne Verwendung von zusätzlichen Gerätschaften und bei gleichbleibenden Tagesfanglimiten eine Gastperson vom Ufer aus oder im selben Boot mitfischen zu lassen. Alle gefangenen Fische sind in die Fischfangstatistik der Patentinhaberin oder des Patentinhabers einzutragen. Bei der Uferfischerei darf die Gastperson höchstens in Wurfweite von der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber entfernt fischen. Der Zusatz Gast gilt auf dem Hoheitsgebiet der Kantone Schwyz und St.Gallen nur im Rahmen der Bootsfischerei.

4

Der Zusatz Boot berechtigt in Verbindung mit dem Seenpatent oder dem Patent für einen See zusätzlich zur Ausübung der Bootsfischerei.

5

Das Tagespatent für einen See berechtigt zur Ausübung der patentpflichtigen Ufer- und Bootsfischerei wahlweise am Greifen-, Pfäffikeroder Zürichsee (Zürichsee nur zürcherischer Teil).

6

Das Flusspatent berechtigt zur Ausübung der patentpflichtigen Uferfischerei an den als Patentrevieren ausgeschiedenen Flussabschnitten gemäss Liste der FJV. Das Flusspatent ist als Jahres- und als Tagespatent erhältlich. Die Zusätze Gast und Boot sind nicht in Kombination mit dem Flusspatent erhältlich.

PatenteLeistungenDauerPreis in Fr.
ErwachseneJugendliche (vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
SeenpatentZürichsee, einschliesslich Obersee, Greifensee und Pfäffikersee. Berechtigt zur Fischerei vom Ufer aus.Jahr16060
Patent für einen See: Zürichsee (zürcherischer Teil), Greifensee, PfäffikerseeEinzelner See, berechtigt zur Fischerei vom Ufer aus.Jahr10035
Patent für einen See: Zürichsee (zürcherischer Teil), Greifensee, PfäffikerseeEinzelner See, berechtigt zur Fischerei vom Ufer und vom Boot aus.Tag3012
FlusspatentRhein 32 (einschliesslich Bootspatent) und Limmat 358 (Fischerei vom Ufer aus).Jahr17060
FlusspatentRhein 32 (einschliesslich Bootspatent) und Limmat 358 (Fischerei vom Ufer aus).Tag3012
Zusätze
Zusatz GastDieser Zusatz erfordert ein gül - tiges 1-Jahres-Seenpatent oder 1-Jahres-Patent für einen See.Jahr6060
ErwachseneJugendliche (vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr))
Zusatz BootDieser Zusatz erfordert ein gül - tiges 1-Jahres-Seenpatent oder 1-Jahres-Patent für einen See.Jahr16070.00 (ab 14 Jahren erhältlich)

7

Patentausgabestellen können eine Patentausstell-Gebühr von Fr. 5 erheben. Die FJV erhebt für die Ausstellung von Papierpatenten (alle Kategorien) eine Ausstellgebühr von Fr. 10.

8

Die FJV kann an Personen, welche die Fischereiaufsicht ausüben, unentgeltlich ein Fischerei-Jahrespatent abgeben.

9

Jahrespatente gelten für ein Kalenderjahr.

10

Die Gebühr für bereits bezogene Patente wird nicht zurückerstattet, vorbehalten bleibt § 22 des Gesetzes über die Fischerei.

Pauschalberechtigung für die Angelfischerei

§ 4.[7]

1

Die FJV kann für besondere Anlässe, insbesondere für Instruktionskurse und Vereinsanlässe, auf begründetes schriftliches Gesuch hin pauschale Fischereiberechtigungen für eine bestimmte Personengruppe ausstellen. Für staatliche Pachtreviere braucht es dazu einen schriftlichen Antrag der bevollmächtigten Person.

2

Die Gebühr für eine Pauschalberechtigung pro Anlass beträgt Fr.110, für Jungfischeranlässe Fr. 35.

Duplikate

§ 5.[7]

Die Gebühr für Duplikate von verloren gegangenen Patenten, Karten und Fangstatistiken beträgt Fr. 35.

Krebsfang

§ 6.[7]

1

Der Krebsfang in den staatlichen Pachtgewässern ist den Pächterinnen und Pächtern vorbehalten. Dazu dürfen Reusen verwendet werden.

2

Die Reusen müssen täglich kontrolliert werden und müssen mit den Kontaktdaten der Pächterin oder des Pächters versehen sein.

3

In Gewässern mit Sonderrechten können die Fischereirechtsinhaberinnen und -inhaber Krebsfangbewilligungen für die Reusenfischerei erteilen.

4

In Gewässern mit Beständen von Krebsarten nach Anhang 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (Roter Sumpfkrebs, Signal-, Kamber- und Galizierkrebs u.a.) ist der Krebsfang in Abweichung von Abs. 1 und 2 nur mit Bewilligung der FJV erlaubt.

Mithilferegelung

§ 8.[7]

1

Inhaberinnen und Inhaber einer Fischereiberechtigung dürfen Personen unter 14 Jahren zur Mithilfe bei der Angelfischerei ohne zusätzliche Geräte und unter Beibehaltung der Tagesfanglimite beiziehen. Diese Mithilferegelung gilt auf dem Hoheitsgebiet der Kantone Schwyz und St.Gallen nur im Rahmen der Bootsfischerei.

2

Für Pächterinnen und Pächter von Pachtrevieren gilt zusätzlich die Regelung nach § 16 des Fischereigesetzes.

3

Von der Hilfsperson gefangene Fische müssen in der Fangstatistik der fischereiberechtigten Person eingetragen werden.

2. Abschnitt: Fanggeräte und Fangausübung für die Angelfischerei

A. Allgemeine Bestimmungen für alle Gewässer

Allgemeine Vorschriften zum Angelgerät

§ 9.[7]

1

Es sind folgende Geräte und Hilfsmittel erlaubt (gilt nicht für den Zürichsee):

a.bis zu fünf Köder pro Schnur/Zügel,

b.Montagen mit mehr als einem Köder pro Schnur/Zügel dürfen nur mit Einfachhaken bestückt sein,

c.höchstens drei Einzel-, Zwillings- oder Drillingshaken pro Köder,

d.Angelhaken ohne Widerhaken; § 19 bleibt vorbehalten,

e.Feumer (Kescher),

f.Fischortungsgeräte (Echolote),

g.Downrigger, Tiefseerollen, Seehunde und ähnliche Systeme für die Schleppfischerei,

h.Geräte für den Köderfischfang gemäss § 12.

2

Wo das Waten erlaubt ist, dürfen nur Watschuhe ohne Filzsohlen verwendet werden.

3

Wathosen und Watschuhe sowie Feumer (Kescher) müssen vor einem Gewässerwechsel vollständig trocknen.

Abstand von ausgelegten Netzen

§ 10.[7]

Angelfischerinnen und Angelfischer haben von ausgelegten Berufsfischerei-Netzen einen Abstand von 50 Metern einzuhalten. Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben das Platzvorrecht vor Angelfischerinnen und Angelfischern.

Umgang mit gefangenen Fischen

§ 11.[7]

1

Untermassige Fische oder solche, die während ihrer Schonzeit gefangen werden, sind sofort sorgfältig und mit nassen Händen zurückzusetzen.

2

Fische, die nicht zurückgesetzt werden, sind unmittelbar nach dem Fang fachgerecht zu töten.

3

Die Hälterung lebender Fische ist nicht gestattet.

Köderfische

§ 12.[7]

1

Es dürfen nur tote Köderfische verwendet werden und nur solche, die aus dem Gewässer stammen, in dem sie verwendet werden.

2

Im Gewässer, für das eine Fischereiberechtigung vorliegt, dürfen Fischereiberechtigte Köderfische für den Eigenbedarf zusätzlich zur Rute mit einem Aquarienkescher, einer Köderfischflasche oder einer Köderfischreuse fangen.

3

Reusen oder Köderfischflaschen müssen täglich kontrolliert werden und mit den Kontaktdaten der fischereiberechtigten Person versehen sein.

Fischfangstatistik

§ 13.[7]

1

Die Fischereiberechtigten, auch in Revieren mit Sonderrechten, sind verpflichtet, die Fischfangstatistik entsprechend den Weisungen der FJV zu führen.

2

Für verspätet oder nicht eingereichte Fangstatistiken wird eine Umtriebsgebühr von Fr. 50 verrechnet.

Geschützte Fischarten

§ 14.[7]

1

In allen Gewässern sind Fischarten, die in Anhang 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)[5] den Gefährdungsstatus 0 (ausgestorben) oder 1 (vom Aussterben bedroht) aufweisen, ganzjährig geschont. Bei einem allfälligen Fang ist gemäss § 11 Abs. 1 zu verfahren.

2

Steinkrebs und Dohlenkrebs sind ganzjährig geschützt.

B. Besondere Bestimmungen für die Patentgewässer Greifensee und Pfäffikersee, die Pacht- und Privatgewässer Türlersee, Katzensee, Hüttnersee, Egelsee, Lützelsee, Bichelsee, Mettmenhaslisee, Husemersee sowie die Kleingewässer der Gemeinde Ossingen

Freiangelrecht

§ 15.

1

Das Freiangelrecht im Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee berechtigt alle Personen zur Fischereiausübung ohne Patent mit einer einzigen Rute oder Schnur vom trockenen Ufer aus.

2

Es darf ein Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken verwendet werden.

3

Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel und künstliche Fliegen mit der Fliegenrute. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen nur kleine Haken bis Hakengrösse 8 aufweisen.[7]

Bewilligungspflichtige Angelfischerei vom Ufer aus

§ 16.

1

Für die Angelfischerei vom Ufer aus dürfen höchstens zwei Ruten oder Handschnüre verwendet werden (keine zusätzliche Freiangel in den Seen mit Freiangelrecht).

2

Die Uferfischerei darf nur vom trockenen Ufer aus betrieben werden. Die Landung von gehakten Fischen darf auch im Wasser stehend erfolgen.

Fischerei vom stehenden Boot aus

§ 17.

Für die Fischerei vom stehenden Boot aus dürfen in Greifen-, Pfäffiker-, Türler-, Katzensee und Egelsee pro Person höchstens drei Ruten oder Handschnüre verwendet werden. In den anderen Kleinseen sind zwei Ruten erlaubt.

Schleppangelfischerei

§ 18.

Bei der Schleppangelfischerei dürfen in Greifen-, Pfäffikerund Türlersee pro Person höchstens sechs Köder geschleppt werden. In den anderen Kleinseen sind zwei Köder erlaubt.

Widerhaken

§ 19.[7]

1

Fischereiberechtigte mit Sachkundeausweis dürfen Einzelhaken mit Widerhaken verwenden.

2

Gäste in Begleitung einer sachkundigen Person gemäss Abs. 1 dürfen Einzelhaken mit Widerhaken verwenden.

Tagesfanglimiten

§ 20.[7]

Pro Person und Tag darf höchstens folgende Anzahl Fische behändigt werden:

Forellen2
Felchen10
Hechte5
Egli50

Fangmindestmasse und Schonzeiten

§ 21.[7]

Es gelten folgende Fangmindestmasse, von der Kopf- bis zur Schwanzspitze gemessen, und Schonzeiten:

Bach-/Seeforelle40 cm1. Oktober bis 25. Dezember
Felchen25 cm20. November bis 31. Dezember
Hecht45 cm1. März bis 30. April
Zander40 cm1. April bis 31. Mai
Edelkrebs12 cm1. Oktober bis 15. Juli

C. Besondere Bestimmungen für alle anderen Pachtgewässer und Gewässer mit Sonderrechten

Reviere mit gemischten Fischbeständen

§ 22.[7]

Die folgenden Revierkategorien werden vom ALN im Pachtvertrag und Revierverzeichnis bezeichnet:

Fluss – F (Flussreviere),

Gemischt – G (Forellengewässer mit gemischtem Bestand und/oder Weiher),

Bach – B (Fliessgewässer mit vorwiegendem Forellenbestand).

Angelfischerei

§ 23.[7]

1

Die Angelfischerei darf mit einer einzigen Angelrute und einem Köder vom Ufer, watend oder vom Boot ausgeübt werden, sofern nicht andere Vorschriften das Befahren des Gewässers mit Booten verbieten. Bei Verwendung von künstlichen Fliegen und Nymphen dürfen zwei Köder gefischt werden.

2

Im Rhein und in der Limmat ist die Fischerei mit zwei Ruten gestattet.

Fangausübung in Forellengewässern

§ 24.[7]

In Fliessgewässern der Revierkategorien G und B darf nur während der Forellenfangsaison gefischt werden. Stehende Gewässer (Weiher) aller Revierkategorien dürfen ganzjährig befischt werden.

Fangverbot in Fischaufstiegshilfen

§ 25.

Künstliche Fischaufstiegshilfen (Umgehungsgewässer und Fischpässe) sind Schongebiet. Sie dürfen nicht befischt werden.

Schonzeiten

§ 26.[7]

Es gelten folgende Schonzeiten

Forellen 16. Oktober bis 15. März
Äsche1. Februar bis 30. April
Felchen20. November bis 31. Dezember
Hecht1. März bis 30. April
Zander1. April bis 31. Mai
Edelkrebs1. Oktober bis 15. Juli

Fangmindestmasse

§ 27.[7]

Je nach Revierkategorie gelten folgende Fangmindestmasse (in cm), von der Kopf- bis zur Schwanzspitze, bei Krebsen vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende gemessen:

MindestmasseF-ReviereG-ReviereB-ReviereRhein
Forelle28252535
Äsche353535
Felche252525
Hecht454545
Zander404040
Barbe303030
Edelkrebs12121212

Verschärfung der Vorschriften

§ 28.[7]

Die Pächterinnen und Pächter und die Inhaberinnen und Inhaber von privaten Fischereirechten dürfen mit vorgängiger Zustimmung der FJV einschränkende Bestimmungen für die Fangausübung und die Schonbestimmungen erlassen.

D. Besondere Bestimmungen für den Zürichsee

Vorbehalt der Konkordatsbestimmungen

§ 29.

Für den Zürichsee gelten die besonderen Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 13. Juli 2007[4].

3. Abschnitt: Fanggeräte für die Netzfischerei

Netz- und Reusenfischerei

§ 30.

1

Es dürfen nur durch die Fischereiaufsicht plombierte Netze und Reusen eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind die erlaubten Gerätschaften für den Köderfischfang. Die Maschen- und Öffnungsweiten bestimmen sich bei Netzen über die Seiten des Quadrates von Knotenmitte zu Knotenmitte, bei Metall- und Kunststoffreusen durch den kleinsten Abstand zweier gegenüberliegender Seiten oder durch den kleinsten Durchmesser.

2

Netze werden in nassem Zustand gemessen. Bei der Messung werden sie bis zur Streckung angespannt, dürfen dabei aber nicht gedehnt werden.

3

Die Maschenweiten fabrikneuer Kunstfasernetze bis 0,30 mm Faden oder 800 dtex (= g/10000 m Garn) Garnstärke dürfen nach mindestens 24-stündiger Wässerung die Mindestmasse nicht unterschreiten, wenn senkrecht fünf Maschen und seitlich, je nach Fadenstärke, die nachstehende Anzahl von Maschen mit einem Zuggewicht von 300 g angespannt werden:

FadenstärkeAnzahl der seitlich einzuspannenden Maschen
0,10 mm22
0,125 mm14
0,15 mm10
0,175 mm8
0,20 mm6
0,25 mm4
0,30 mm2
Garnstärke bis 800 dtex2

4

Das Mass wird aus dem Mittel von zehn gemessenen Maschen- oder Öffnungsweiten bestimmt.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

§ 31.

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfügung über die Fischerei vom 16. Februar 1995 aufgehoben.

Inkrafttreten der Änderung vom

18. Dezember 2025

§ 31 a.[6]

Die Änderung vom 18. Dezember 2025 tritt nach Genehmigung gemäss § 31 am 1. Januar 2026 in Kraft.

Veröffentlichung

§ 32.

Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.


[1] OS 64, 57. Vom UVEK genehmigt am 3. Dezember 2008.

[2] LS 923. 1.

[3] LS 923. 11.

[4] LS 923. 721.

[5] SR 923. 01.

[6] Eingefügt durch Vfg. vom 18. Dezember 2025 (OS 81, 62; ABl 2026-01-09). In Kraft seit 1. Januar 2026.

[7] Fassung gemäss Vfg. vom 18. Dezember 2025 (OS 81, 62; ABl 2026-01-09). In Kraft seit 1. Januar 2026.

[8] Aufgehoben durch Vfg. vom 18. Dezember 2025 (OS 81, 62; ABl 2026-01-09). In Kraft seit 1. Januar 2026.

923.12 – Versionen

IDPublikationAufhebung
13201.01.2026Version öffnen
08701.01.201501.01.2026Version öffnen
06401.01.200901.01.2015Version öffnen
02301.01.2009Version öffnen
00931.12.1998Version öffnen
00031.03.1995Version öffnen