Fischereireglement
(vom 22. September 2008)[1]
Die Baudirektion,
gestützt auf § 12 der Fischereiverordnung vom 18. Juni 2008[3] und auf § 11 der Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 13. Juli 2007[4]
1. Abschnitt: Fischereiberechtigungen
Sachkundenachweis
Fischereiberechtigungen mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Monat dürfen nur an Personen mit einem Sachkundeausweis ausgegeben werden.
Inhaberinnen und Inhaber von Jahres- oder Monatsbewilligungen müssen den Sachkundeausweis bei der Fischereiausübung auf sich tragen.[6]
Die Einzelheiten zur Anerkennung von Sachkundekursen und Sachkundeausweisen werden durch das Amt für Landschaft und Natur (ALN) geregelt.
Fischereiberechtigungen für staatliche Pachtgewässer
Die Fischereiausübung ist nur mit einer gültigen Fischereikarte erlaubt. Auf Antrag der Pachtgesellschaft werden gemäss Pachtvertrag folgende Fischereikarten als Fischereiberechtigungen verliehen:
a.Netzfischerkarte; sie berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der Fischerei mit den in der Karte angeführten Netzgerätschaften.
b.Anglerkarte; sie berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der Fischerei mit der Rute.
c.[6] Gästekarte; die Pächter sind zur Abgabe von Gästekarten von beschränkter Dauer berechtigt. Pro Revier darf eine Gästekarte bezogen werden. Wenn die vorgeschriebene Mindestzahl von Jahreskarten erreicht ist, können auch mehr Gästekarten bezogen werden.
d.Jugendkarte; sie darf an Jugendliche vom Kalenderjahr an, in dem das 10. Altersjahr vollendet wird, bis zum Ende des Kalenderjahrs, in dem das 18. Altersjahr vollendet wird, abgegeben werden.
e.Tageskarte; die Pächter sind zur Abgabe von Tageskarten verpflichtet, sofern dies im Pachtvertrag festgehalten ist und wenn gegen die Bewerber keine Ausschlussgründe gemäss § 7 des Fischereigesetzes vorliegen. Die Tageskarte kostet Fr. 25. Patentausgabestellen können eine Patentausstell-Gebühr von Fr. 5 erheben. Die oder der Revierbevollmächtigte gibt der Fischerei- und Jagdverwaltung (FJV) die mit der Kartenausgabe betraute Stelle bekannt.
Angelfischereiberechtigungen für Patentgewässer
Die in nachstehender Tabelle aufgeführten Patentkategorien und -preise gelten für den zürcherischen Teil des Zürichsees, den Greifensee und den Pfäffikersee. Im Dreiseen-Jahrespatent ist das Zürichsee+ -Zusatzpatent inbegriffen, das zur Fischerei im st. gallischen und schwyzerischen Teil des Zürichsees berechtigt.1 Bootspatente berechtigen auch zur patentpflichtigen Uferfischerei.2 Patente zum reduzierten Tarif können vom Kalenderjahr an, in dem das 10. Altersjahr vollendet wird, bis zum Ende des Kalenderjahrs, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird, bezogen werden.3 Mit dem Gast-Zusatzpatent können Patentinhaber ohne Verwendung von zusätzlichen Gerätschaften und bei gleichbleibenden Tagesfanglimiten eine Gastperson vom Ufer aus oder im selben Boot mitfischen lassen. Alle gefangenen Fische müssen in die Fangstatistik des Patentinhabers eingetragen werden. Bei der Uferfischerei darf die Gastperson maximal in Wurfweite vom Patentinhaber entfernt fischen. Das Gast-Zusatzpatent gilt für Dreiseen-Patentinhaber nicht auf dem Hoheitsgebiet der Kantone Schwyz und St. Gallen.
| Nur 1 Jahr | ein See 1 Tag | Alle drei Seen 1 Jahr |
|---|---|---|
| Kategorie | Fr.Fr.Fr. | |
| Boot (Personen über 16 Jahre1 )230 | 25 | 300 |
| Boot (Personen von 10 bis 16 Jahren1, 2 )70 | 10 | 140 |
| Gast-Zusatzpatent3 50 | 50 | |
| Ufer (Personen über 16 Jahre) | 90 | 140 |
| Ufer (Personen von 10 bis 16 Jahren2 )30 | 50 |
Patentausgabestellen können eine Patentausstell-Gebühr von Fr. 5 erheben.
Die FJV kann an Personen, welche die Fischereiaufsicht ausüben, unentgeltlich ein Fischerei-Jahrespatent abgeben.
Jahrespatente gelten für ein Kalenderjahr.
Pauschalbewilligungen für die Angelfischerei
Die FJV kann für besondere Anlässe, insbesondere für Instruktionskurse und Vereinsanlässe, auf begründetes Gesuch hin pauschale Fischereibewilligungen für eine bestimmte Personengruppe ausstellen. Für staatliche Pachtreviere braucht es dazu einen Antrag der bevollmächtigten Pächter.
Die Gebühr für eine Pauschalbewilligung beträgt Fr. 100, für Jungfischeranlässe Fr. 30.
Duplikate
Die Gebühr für Duplikate von verloren gegangenen Patenten, Karten und Fangstatistiken beträgt Fr. 30.
Krebsfang
Der Krebsfang in den staatlichen Pachtgewässern ist den Pächtern vorbehalten. Dazu dürfen Reusen verwendet werden.
In Gewässern mit Sonderrechten können die Fischereirechtsinhaber Krebsfangbewilligungen für die Reusenfischerei erteilen.
In den Patentgewässern ist der Krebsfang nur mit Bewilligung der FJV erlaubt.
In Gewässern mit Beständen von exotischen Krebsarten (Roter Sumpfkrebs, Signal-, Kamber- und Galizierkrebs u.a.) ist der Krebsfang in Abweichung von Abs. 1 und 2 nur mit Bewilligung der FJV erlaubt.
Planktonfang
Die FJV kann Bewilligungen für den Planktonfang in Patent- und Pachtgewässern ausgeben. In der Bewilligung werden die erlaubten Gerätschaften und der genaue Fangort aufgeführt.
Die Gebühr für eine Jahresbewilligung beträgt pro Fangort/ Gewässer Fr. 100.
Mithilfe-Regelung
Zur Mithilfe bei der Angelfischerei ohne besondere Gastkarte, ohne zusätzliche Geräte und unter Beibehaltung der Tagesfanglimite des Bewilligungsinhabers dürfen nur Personen unter 14 Jahren zugezogen werden. Diese Mithilferegelung gilt nur für die Pachtgewässer sowie für die Bootsfischerei auf den Patentgewässern. Für Revierpächter gilt zusätzlich die Regelung nach § 16 des Fischereigesetzes[2].
Von der Hilfsperson gefangene Fische müssen in der Fangstatistik des Bewilligungsinhabers eingetragen werden.
2. Abschnitt: Fanggeräte und Fangausübung für die Angelfischerei
A. Allgemeine Bestimmungen für alle Gewässer
Allgemeine Vorschriften zum Angelgerät
Es sind folgende Geräte und Hilfsmittel erlaubt (gilt nicht für den Zürichsee):
a.[6] ein Köder pro Schnur/Zügel oder Rute; vorbehalten bleiben die Hegene sowie § 23 Abs. 1,
b.[6] die Hegene mit höchstens fünf künstlichen Ködern mit je einem Einfachhaken, die mit Maden bestückt sein dürfen,
c.höchstens drei Einzel-, Zwillings- oder Drillingshaken pro Köder,
d.Angelhaken ohne Widerhaken; § 19 bleibt vorbehalten,
e.Feumer (Kescher),
f.Fischortungsgeräte (Echolote),
g.Downrigger, Tiefseerollen, Seehunde und ähnliche Systeme für die Schleppfischerei,
h.Geräte für den Köderfischfang gemäss § 12.
Abstand von ausgelegten Netzen
Angelfischer haben von ausgelegten Netzen einen Mindestabstand von 50 Metern einzuhalten.
Bootsfischerei
Die Bootsfischerei ist nur von immatrikulierten Booten aus erlaubt.
Köderfische
Es dürfen nur tote Köderfische verwendet werden.
Im Gewässer, für das eine Fischereibewilligung vorliegt, dürfen Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber Köderfische für den Eigenbedarf zusätzlich zur Rute auch von Hand, mit einem Aquarienkescher, einer Köderfischflasche oder mit einer Köderfischreuse fangen.
Fischfangstatistik
Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, die Fischfangstatistik entsprechend den Weisungen wahrheitsgetreu zu führen und termingerecht abzugeben. Bei Pacht- und Privatrevieren werden die Statistiken durch die Pächter bzw. durch die Fischereirechtsinhaber gesammelt und ausgewertet. Die so zusammengezogenen Fangzahlen sind an die FJV zu übermitteln.
Für verspätet oder nicht eingereichte Fangstatistiken wird eine Umtriebsgebühr von Fr. 30 verrechnet.
Geschützte Fischarten
In allen Gewässern des Kantons sind die Fischarten Nase, Bitterling sowie das Bachneunauge ganzjährig geschont. Bei einem allfälligen Fang sind diese Fischarten sofort sorgfältig zurückzusetzen.
B. Besondere Bestimmungen für die Patentgewässer Greifensee und Pfäffikersee, die Pacht- und Privatgewässer Türlersee, Katzensee, Hüttnersee, Egelsee, Lützelsee, Bichelsee, Mettmenhaslisee, Husemersee sowie die Kleingewässer der Gemeinde Ossingen
Freiangelrecht
Das Freiangelrecht im Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee berechtigt alle Personen zur Fischereiausübung ohne Patent mit einer einzigen Rute oder Schnur vom trockenen Ufer aus.
Es darf ein Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken verwendet werden.
Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel und künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen nur kleine Haken bis Hakengrösse 8 aufweisen.
Bewilligungspflichtige Angelfischerei vom Ufer aus
Für die Angelfischerei vom Ufer aus dürfen höchstens zwei Ruten oder Handschnüre verwendet werden (keine zusätzliche Freiangel in den Seen mit Freiangelrecht).
Die Uferfischerei darf nur vom trockenen Ufer aus betrieben werden. Die Landung von gehakten Fischen darf auch im Wasser stehend erfolgen.
Fischerei vom stehenden Boot aus
Für die Fischerei vom stehenden Boot aus dürfen in Greifen-, Pfäffiker-, Türler-, Katzensee und Egelsee pro Person höchstens drei Ruten oder Handschnüre verwendet werden. In den anderen Kleinseen sind zwei Ruten erlaubt.
Schleppangelfischerei
Bei der Schleppangelfischerei dürfen in Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee pro Person höchstens sechs Köder geschleppt werden. In den anderen Kleinseen sind zwei Köder erlaubt.
Widerhaken
Patent- und Karteninhaber mit Sachkundeausweis dürfen Einzelhaken mit Widerhaken verwenden.
Tagesfanglimiten
Pro Person und Tag darf höchstens folgende Anzahl Fische behändigt werden:
| Forellen | 4 |
| Felchen | 10 |
| Hechte | 5 |
| Egli | 50 |
Fangmindestmasse und Schonzeiten
Es gelten folgende Fangmindestmasse, von der Kopf- bis zur Schwanzspitze gemessen, und Schonzeiten:
| Bach-/Seeforelle | 40 cm | 1. Oktober bis 25. Dezember |
| Felchen | 25 cm | 20. November bis 31. Dezember |
| Hecht | 45 cm | 1. März bis 30. April |
| Edelkrebs | 12 cm | 1. Oktober bis 15. Juli |
| Steinkrebs | 9 cm | 1. Oktober bis 31. Juli |
C. Besondere Bestimmungen für alle anderen Pachtgewässer und Gewässer mit Sonderrechten
Reviere mit gemischten Fischbeständen
Gewässer mit gemischten Fischbeständen (Reviere G) sind: Rhein, Thur, Glatt, Limmat, Schanzengraben, Sihl von Sihlbrugg an abwärts, Lorze sowie weitere vom ALN im Pachtvertrag und Revierverzeichnis bezeichnete Gewässer.
Angelfischerei
Die Angelfischerei darf mit einer einzigen Angelrute und einem Köder vom Ufer oder vom Boot ausgeübt werden, sofern nicht andere Vorschriften das Befahren des Gewässers mit Booten verbieten. Bei Verwendung von künstlichen Fliegen und Nymphen dürfen zwei Köder gefischt werden.
Im Rhein und in der Limmat ist die Fischerei mit zwei Ruten gestattet.
In Fliessgewässern ist das Waten nur mit Schuhwerk ohne Filzsohlen erlaubt.
Fangausübung in Forellengewässern
In Gewässern mit vorwiegendem Forellenbestand (Bachreviere B und Flussreviere F gemäss Pachtbedingungen und Fischereirevierverzeichnis) ist der Fischfang nur während der Forellenfangsaison erlaubt.
Fangverbot in Fischaufstiegshilfen
Künstliche Fischaufstiegshilfen (Umgehungsgewässer und Fischpässe) sind Schongebiet. Sie dürfen nicht befischt werden.
Schonzeiten
Es gelten folgende Schonzeiten
| Forellen | 1. Oktober bis Ende Februar |
|---|---|
| Äsche | 1. Februar bis 30. April |
| Felchen | 20. November bis 31. Dezember (Rhein: 15. November bis 31. Dezember) |
| Hecht | 1. März bis 30. April (gilt nur für G-Reviere, einschliesslich Rhein) |
| Zander | 1. April bis 31. Mai (gilt nur für Rhein-Reviere) |
| Edelkrebs | 1. Oktober bis 15. Juli |
| Steinkrebs | 1. Oktober bis 31. Juli |
Fangmindestmasse
Je nach Revierkategorie gelten folgende Fangmindestmasse (in cm), von der Kopf- bis zur Schwanzspitze, bei Krebsen vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende gemessen:
| G-Reviere | F-Reviere | B-Reviere | Rhein |
|---|---|---|---|
| Forelle28 | 25 | 22 | 35 |
| Äsche35 | 35 | 35 | 35 |
| Felche25 | 25 | 25 | 25 |
| Hecht45 | 45 | ||
| Zander | 40 | ||
| Egli | 15 | ||
| Barbe | 30 | ||
| Schleie | 25 | ||
| Aal | 50 | ||
| Edelkrebs12 | 12 | 12 | 12 |
| Steinkrebs9 | 9 | 9 | 9 |
Verschärfung der Vorschriften
Die Pächter und privaten Fischereirechtsinhaber dürfen mit Zustimmung der FJV einschränkende Bestimmungen für die Fangausübung und die Schonbestimmungen erlassen.
D. Besondere Bestimmungen für den Zürichsee
Vorbehalt der Konkordatsbestimmungen
Für den Zürichsee gelten die besonderen Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 13. Juli 2007[4].
3. Abschnitt: Fanggeräte für die Netzfischerei
Netz- und Reusenfischerei
Es dürfen nur durch die Fischereiaufsicht plombierte Netze und Reusen eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind die erlaubten Gerätschaften für den Köderfischfang. Die Maschen- und Öffnungsweiten bestimmen sich bei Netzen über die Seiten des Quadrates von Knotenmitte zu Knotenmitte, bei Metall- und Kunststoffreusen durch den kleinsten Abstand zweier gegenüberliegender Seiten oder durch den kleinsten Durchmesser.
Netze werden in nassem Zustand gemessen. Bei der Messung werden sie bis zur Streckung angespannt, dürfen dabei aber nicht gedehnt werden.
Die Maschenweiten fabrikneuer Kunstfasernetze bis 0,30 mm Faden oder 800 dtex (= g/10000 m Garn) Garnstärke dürfen nach mindestens 24-stündiger Wässerung die Mindestmasse nicht unterschreiten, wenn senkrecht fünf Maschen und seitlich, je nach Fadenstärke, die nachstehende Anzahl von Maschen mit einem Zuggewicht von 300 g angespannt werden:
| Fadenstärke | Anzahl der seitlich einzuspannenden Maschen |
| 0,10 mm | 22 |
| 0,125 mm | 14 |
| 0,15 mm | 10 |
| 0,175 mm | 8 |
| 0,20 mm | 6 |
| 0,25 mm | 4 |
| 0,30 mm | 2 |
| Garnstärke bis 800 dtex | 2 |
Das Mass wird aus dem Mittel von zehn gemessenen Maschen- oder Öffnungsweiten bestimmt.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfügung über die Fischerei vom 16. Februar 1995 aufgehoben.
[1] OS 64, 57. Vom UVEK genehmigt am 3. Dezember 2008.
[2] LS 923. 1.
[3] LS 923. 11.
[4] LS 923. 721.
[5] Eingefügt durch Vfg. vom 21. Oktober 2014 (OS 69, 503; ABl 2014-10-24). In Kraft seit 1. Januar 2015.
[6] Fassung gemäss Vfg. vom 21. Oktober 2014 (OS 69, 503; ABl 2014-10-24). In Kraft seit 1. Januar 2015.