Fischereireglement

(vom 22. September 2008)[1]

Die Baudirektion,

gestützt auf § 12 der Fischereiverordnung vom 18. Juni 2008[3] und auf § 11 der Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 13. Juli 2007[4]

1. Abschnitt: Fischereiberechtigungen

Sachkundenachweis

§ 1.

1

Fischereiberechtigungen mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Monat dürfen nur an Personen mit einem Sachkundeausweis ausgegeben werden.

2

Inhaberinnen und Inhaber von Jahres- oder Monatsbewilligungen müssen den Sachkundeausweis bei der Fischereiausübung auf sich tragen.[6]

3

Personen mit einem Übergangs-Sachkundeausweis werden als sachkundig anerkannt.[6]

4

Die Einzelheiten zur Anerkennung von Sachkundekursen und Sachkundeausweisen werden durch das Amt für Landschaft und Natur (ALN) geregelt.

Fischereiberechtigungen für staatliche Pachtgewässer

§ 2.

Die Fischereiausübung ist nur mit einer gültigen Fischereikarte erlaubt. Auf Antrag der Pachtgesellschaft werden gemäss Pachtvertrag folgende Fischereikarten als Fischereiberechtigungen verliehen:

a.Netzfischerkarte; sie berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der Fischerei mit den in der Karte angeführten Netzgerätschaften.

b.Anglerkarte; sie berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der Fischerei mit der Rute.

c.[6] Gästekarte; die Pächter sind zur Abgabe von Gästekarten von beschränkter Dauer berechtigt. Pro Revier darf eine Gästekarte bezogen werden. Wenn die vorgeschriebene Mindestzahl von Jahreskarten erreicht ist, können auch mehr Gästekarten bezogen werden.

d.Jugendkarte; sie darf an Jugendliche vom Kalenderjahr an, in dem das 10. Altersjahr vollendet wird, bis zum Ende des Kalenderjahrs, in dem das 18. Altersjahr vollendet wird, abgegeben werden.

e.Tageskarte; die Pächter sind zur Abgabe von Tageskarten verpflichtet, sofern dies im Pachtvertrag festgehalten ist und wenn gegen die Bewerber keine Ausschlussgründe gemäss § 7 des Fischereigesetzes vorliegen. Die Tageskarte kostet Fr. 25. Patentausgabestellen können eine Patentausstell-Gebühr von Fr. 5 erheben. Die oder der Revierbevollmächtigte gibt der Fischerei- und Jagdverwaltung (FJV) die mit der Kartenausgabe betraute Stelle bekannt.

Angelfischereiberechtigungen für Patentgewässer

§ 3.[6]

1

Die in nachstehender Tabelle aufgeführten Patentkategorien und -preise gelten für den zürcherischen Teil des Zürichsees, den Greifensee und den Pfäffikersee. Im Dreiseen-Jahrespatent ist das Zürichsee+ -Zusatzpatent inbegriffen, das zur Fischerei im st. gallischen und schwyzerischen Teil des Zürichsees berechtigt.1 Bootspatente berechtigen auch zur patentpflichtigen Uferfischerei.2 Patente zum reduzierten Tarif können vom Kalenderjahr an, in dem das 10. Altersjahr vollendet wird, bis zum Ende des Kalenderjahrs, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird, bezogen werden.3 Mit dem Gast-Zusatzpatent können Patentinhaber ohne Verwendung von zusätzlichen Gerätschaften und bei gleichbleibenden Tagesfanglimiten eine Gastperson vom Ufer aus oder im selben Boot mitfischen lassen. Alle gefangenen Fische müssen in die Fangstatistik des Patentinhabers eingetragen werden. Bei der Uferfischerei darf die Gastperson maximal in Wurfweite vom Patentinhaber entfernt fischen. Das Gast-Zusatzpatent gilt für Dreiseen-Patentinhaber nicht auf dem Hoheitsgebiet der Kantone Schwyz und St. Gallen.

Nur 1 Jahrein See 1 TagAlle drei Seen 1 Jahr
KategorieFr.Fr.Fr.
Boot (Personen über 16 Jahre1 )23025300
Boot (Personen von 10 bis 16 Jahren1, 2 )7010140
Gast-Zusatzpatent3 5050
Ufer (Personen über 16 Jahre)90140
Ufer (Personen von 10 bis 16 Jahren2 )3050

2

Patentausgabestellen können eine Patentausstell-Gebühr von Fr. 5 erheben.

3

Die FJV kann an Personen, welche die Fischereiaufsicht ausüben, unentgeltlich ein Fischerei-Jahrespatent abgeben.

4

Jahrespatente gelten für ein Kalenderjahr.

Pauschalbewilligungen für die Angelfischerei

§ 4.

1

Die FJV kann für besondere Anlässe, insbesondere für Instruktionskurse und Vereinsanlässe, auf begründetes Gesuch hin pauschale Fischereibewilligungen für eine bestimmte Personengruppe ausstellen. Für staatliche Pachtreviere braucht es dazu einen Antrag der bevollmächtigten Pächter.

2

Die Gebühr für eine Pauschalbewilligung beträgt Fr. 100, für Jungfischeranlässe Fr. 30.

Duplikate

§ 5.[6]

Die Gebühr für Duplikate von verloren gegangenen Patenten, Karten und Fangstatistiken beträgt Fr. 30.

Krebsfang

§ 6.

1

Der Krebsfang in den staatlichen Pachtgewässern ist den Pächtern vorbehalten. Dazu dürfen Reusen verwendet werden.

2

In Gewässern mit Sonderrechten können die Fischereirechtsinhaber Krebsfangbewilligungen für die Reusenfischerei erteilen.

3

In den Patentgewässern ist der Krebsfang nur mit Bewilligung der FJV erlaubt.

4

In Gewässern mit Beständen von exotischen Krebsarten (Roter Sumpfkrebs, Signal-, Kamber- und Galizierkrebs u.a.) ist der Krebsfang in Abweichung von Abs. 1 und 2 nur mit Bewilligung der FJV erlaubt.

Planktonfang

§ 7.

1

Die FJV kann Bewilligungen für den Planktonfang in Patent- und Pachtgewässern ausgeben. In der Bewilligung werden die erlaubten Gerätschaften und der genaue Fangort aufgeführt.

2

Die Gebühr für eine Jahresbewilligung beträgt pro Fangort/ Gewässer Fr. 100.

Mithilfe-Regelung

§ 8.

1

Zur Mithilfe bei der Angelfischerei ohne besondere Gastkarte, ohne zusätzliche Geräte und unter Beibehaltung der Tagesfanglimite des Bewilligungsinhabers dürfen nur Personen unter 14 Jahren zugezogen werden. Diese Mithilferegelung gilt nur für die Pachtgewässer sowie für die Bootsfischerei auf den Patentgewässern. Für Revierpächter gilt zusätzlich die Regelung nach § 16 des Fischereigesetzes[2].

2

Von der Hilfsperson gefangene Fische müssen in der Fangstatistik des Bewilligungsinhabers eingetragen werden.

2. Abschnitt: Fanggeräte und Fangausübung für die Angelfischerei

A. Allgemeine Bestimmungen für alle Gewässer

Allgemeine Vorschriften zum Angelgerät

§ 9.

Es sind folgende Geräte und Hilfsmittel erlaubt (gilt nicht für den Zürichsee):

a.[6] ein Köder pro Schnur/Zügel oder Rute; vorbehalten bleiben die Hegene sowie § 23 Abs. 1,

b.[6] die Hegene mit höchstens fünf künstlichen Ködern mit je einem Einfachhaken, die mit Maden bestückt sein dürfen,

c.höchstens drei Einzel-, Zwillings- oder Drillingshaken pro Köder,

d.Angelhaken ohne Widerhaken; § 19 bleibt vorbehalten,

e.Feumer (Kescher),

f.Fischortungsgeräte (Echolote),

g.Downrigger, Tiefseerollen, Seehunde und ähnliche Systeme für die Schleppfischerei,

h.Geräte für den Köderfischfang gemäss § 12.

Abstand von ausgelegten Netzen

§ 10.

Angelfischer haben von ausgelegten Netzen einen Mindestabstand von 50 Metern einzuhalten.

Bootsfischerei

§ 11.

1

Die Bootsfischerei ist nur von immatrikulierten Booten aus erlaubt.

2

Die Fischereiausübung aus mit Ruderschlägen oder laufendem Motor bewegten Booten gilt als Schleppangelfischerei.[5]

Köderfische

§ 12.[6]

1

Es dürfen nur tote Köderfische verwendet werden.

2

Im Gewässer, für das eine Fischereibewilligung vorliegt, dürfen Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber Köderfische für den Eigenbedarf zusätzlich zur Rute auch von Hand, mit einem Aquarienkescher, einer Köderfischflasche oder mit einer Köderfischreuse fangen.

Fischfangstatistik

§ 13.[6]

1

Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, die Fischfangstatistik entsprechend den Weisungen wahrheitsgetreu zu führen und termingerecht abzugeben. Bei Pacht- und Privatrevieren werden die Statistiken durch die Pächter bzw. durch die Fischereirechtsinhaber gesammelt und ausgewertet. Die so zusammengezogenen Fangzahlen sind an die FJV zu übermitteln.

2

Für verspätet oder nicht eingereichte Fangstatistiken wird eine Umtriebsgebühr von Fr. 30 verrechnet.

Geschützte Fischarten

§ 14.

In allen Gewässern des Kantons sind die Fischarten Nase, Bitterling sowie das Bachneunauge ganzjährig geschont. Bei einem allfälligen Fang sind diese Fischarten sofort sorgfältig zurückzusetzen.

B. Besondere Bestimmungen für die Patentgewässer Greifensee und Pfäffikersee, die Pacht- und Privatgewässer Türlersee, Katzensee, Hüttnersee, Egelsee, Lützelsee, Bichelsee, Mettmenhaslisee, Husemersee sowie die Kleingewässer der Gemeinde Ossingen

Freiangelrecht

§ 15.

1

Das Freiangelrecht im Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee berechtigt alle Personen zur Fischereiausübung ohne Patent mit einer einzigen Rute oder Schnur vom trockenen Ufer aus.

2

Es darf ein Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken verwendet werden.

3

Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel und künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen nur kleine Haken bis Hakengrösse 8 aufweisen.

Bewilligungspflichtige Angelfischerei vom Ufer aus

§ 16.

1

Für die Angelfischerei vom Ufer aus dürfen höchstens zwei Ruten oder Handschnüre verwendet werden (keine zusätzliche Freiangel in den Seen mit Freiangelrecht).

2

Die Uferfischerei darf nur vom trockenen Ufer aus betrieben werden. Die Landung von gehakten Fischen darf auch im Wasser stehend erfolgen.

Fischerei vom stehenden Boot aus

§ 17.

Für die Fischerei vom stehenden Boot aus dürfen in Greifen-, Pfäffiker-, Türler-, Katzensee und Egelsee pro Person höchstens drei Ruten oder Handschnüre verwendet werden. In den anderen Kleinseen sind zwei Ruten erlaubt.

Schleppangelfischerei

§ 18.

Bei der Schleppangelfischerei dürfen in Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee pro Person höchstens sechs Köder geschleppt werden. In den anderen Kleinseen sind zwei Köder erlaubt.

Widerhaken

§ 19.

Patent- und Karteninhaber mit Sachkundeausweis dürfen Einzelhaken mit Widerhaken verwenden.

Tagesfanglimiten

§ 20.

Pro Person und Tag darf höchstens folgende Anzahl Fische behändigt werden:

Forellen4
Felchen10
Hechte5
Egli50

Fangmindestmasse und Schonzeiten

§ 21.

Es gelten folgende Fangmindestmasse, von der Kopf- bis zur Schwanzspitze gemessen, und Schonzeiten:

Bach-/Seeforelle40 cm1. Oktober bis 25. Dezember
Felchen25 cm20. November bis 31. Dezember
Hecht45 cm1. März bis 30. April
Edelkrebs12 cm1. Oktober bis 15. Juli
Steinkrebs9 cm1. Oktober bis 31. Juli

C. Besondere Bestimmungen für alle anderen Pachtgewässer und Gewässer mit Sonderrechten

Reviere mit gemischten Fischbeständen

§ 22.

Gewässer mit gemischten Fischbeständen (Reviere G) sind: Rhein, Thur, Glatt, Limmat, Schanzengraben, Sihl von Sihlbrugg an abwärts, Lorze sowie weitere vom ALN im Pachtvertrag und Revierverzeichnis bezeichnete Gewässer.

Angelfischerei

§ 23.[6]

1

Die Angelfischerei darf mit einer einzigen Angelrute und einem Köder vom Ufer oder vom Boot ausgeübt werden, sofern nicht andere Vorschriften das Befahren des Gewässers mit Booten verbieten. Bei Verwendung von künstlichen Fliegen und Nymphen dürfen zwei Köder gefischt werden.

2

Im Rhein und in der Limmat ist die Fischerei mit zwei Ruten gestattet.

3

In Fliessgewässern ist das Waten nur mit Schuhwerk ohne Filzsohlen erlaubt.

Fangausübung in Forellengewässern

§ 24.

In Gewässern mit vorwiegendem Forellenbestand (Bachreviere B und Flussreviere F gemäss Pachtbedingungen und Fischereirevierverzeichnis) ist der Fischfang nur während der Forellenfangsaison erlaubt.

Fangverbot in Fischaufstiegshilfen

§ 25.

Künstliche Fischaufstiegshilfen (Umgehungsgewässer und Fischpässe) sind Schongebiet. Sie dürfen nicht befischt werden.

Schonzeiten

§ 26.

Es gelten folgende Schonzeiten

Forellen1. Oktober bis Ende Februar
Äsche1. Februar bis 30. April
Felchen20. November bis 31. Dezember (Rhein: 15. November bis 31. Dezember)
Hecht1. März bis 30. April (gilt nur für G-Reviere, einschliesslich Rhein)
Zander1. April bis 31. Mai (gilt nur für Rhein-Reviere)
Edelkrebs1. Oktober bis 15. Juli
Steinkrebs1. Oktober bis 31. Juli

Fangmindestmasse

§ 27.[6]

Je nach Revierkategorie gelten folgende Fangmindestmasse (in cm), von der Kopf- bis zur Schwanzspitze, bei Krebsen vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende gemessen:

G-ReviereF-ReviereB-ReviereRhein
Forelle28252235
Äsche35353535
Felche25252525
Hecht4545
Zander40
Egli15
Barbe30
Schleie25
Aal50
Edelkrebs12121212
Steinkrebs9999

Verschärfung der Vorschriften

§ 28.

Die Pächter und privaten Fischereirechtsinhaber dürfen mit Zustimmung der FJV einschränkende Bestimmungen für die Fangausübung und die Schonbestimmungen erlassen.

D. Besondere Bestimmungen für den Zürichsee

Vorbehalt der Konkordatsbestimmungen

§ 29.

Für den Zürichsee gelten die besonderen Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 13. Juli 2007[4].

3. Abschnitt: Fanggeräte für die Netzfischerei

Netz- und Reusenfischerei

§ 30.

1

Es dürfen nur durch die Fischereiaufsicht plombierte Netze und Reusen eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind die erlaubten Gerätschaften für den Köderfischfang. Die Maschen- und Öffnungsweiten bestimmen sich bei Netzen über die Seiten des Quadrates von Knotenmitte zu Knotenmitte, bei Metall- und Kunststoffreusen durch den kleinsten Abstand zweier gegenüberliegender Seiten oder durch den kleinsten Durchmesser.

2

Netze werden in nassem Zustand gemessen. Bei der Messung werden sie bis zur Streckung angespannt, dürfen dabei aber nicht gedehnt werden.

3

Die Maschenweiten fabrikneuer Kunstfasernetze bis 0,30 mm Faden oder 800 dtex (= g/10000 m Garn) Garnstärke dürfen nach mindestens 24-stündiger Wässerung die Mindestmasse nicht unterschreiten, wenn senkrecht fünf Maschen und seitlich, je nach Fadenstärke, die nachstehende Anzahl von Maschen mit einem Zuggewicht von 300 g angespannt werden:

FadenstärkeAnzahl der seitlich einzuspannenden Maschen
0,10 mm22
0,125 mm14
0,15 mm10
0,175 mm8
0,20 mm6
0,25 mm4
0,30 mm2
Garnstärke bis 800 dtex2

4

Das Mass wird aus dem Mittel von zehn gemessenen Maschen- oder Öffnungsweiten bestimmt.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

§ 31.

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfügung über die Fischerei vom 16. Februar 1995 aufgehoben.

Veröffentlichung

§ 32.

Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.


[1] OS 64, 57. Vom UVEK genehmigt am 3. Dezember 2008.

[2] LS 923. 1.

[3] LS 923. 11.

[4] LS 923. 721.

[5] Eingefügt durch Vfg. vom 21. Oktober 2014 (OS 69, 503; ABl 2014-10-24). In Kraft seit 1. Januar 2015.

[6] Fassung gemäss Vfg. vom 21. Oktober 2014 (OS 69, 503; ABl 2014-10-24). In Kraft seit 1. Januar 2015.

923.12 – Versionen

IDPublikationAufhebung
13201.01.2026Version öffnen
08701.01.201501.01.2026Version öffnen
06401.01.200901.01.2015Version öffnen
02301.01.2009Version öffnen
00931.12.1998Version öffnen
00031.03.1995Version öffnen