Verfügung über die Fischerei (Fischereiverfügung)

(vom 16. Februar 1995)[1]

Die Finanzdirektion,

gestützt auf § 11 und § 28 des Gesetzes über die Fischerei vom 5. Dezember 1976[2] sowie § 35 der Fischereiverordnung vom 15. Februar 1995[3]

A. Fliessende Gewässer

I. Fischereiberechtigung

1.Auf Antrag der Pachtgesellschaft werden gemäss Pachtvertrag folgende Fischereikarten als Fischereiberechtigungen verliehen: Netzfischerkarten, Anglerkarten, Gästekarten, Jugendkarten, Tageskarten, Krebsfangkarten, Planktonfangkarten.

2.Die Netzfischerkarte berechtigt den Inhaber zur Ausübung der Fischerei mit den in der Karte angeführten Netzgerätschaften.

3.Die Anglerkarte berechtigt den Inhaber zur Ausübung der Fischerei mit der Rute.

4.Die Pächter sind zur Abgabe von Gästekarten von beschränkter Dauer berechtigt. Es darf höchstens ein Fünftel der Anglerkarten als Gästekarten abgegeben werden.

5.An Jugendliche dürfen vom 1. Januar des Jahres an, in welchem sie das 10. Altersjahr vollenden, Anglerkarten abgegeben werden. Der Fischfang darf jedoch nur in Begleitung einer im gleichen Revier angelberechtigten Person ausgeübt werden. Diese Karten werden bei der Kartenabgabe nicht mitgezählt.

6.Die Pächter sind zur Abgabe von Tageskarten gemäss Pachtvertrag verpflichtet, sofern gegen die Bewerber keine Ausschlussgründe gemäss § 7 des Gesetzes vorliegen. Die Tageskarte kostet Fr. 25. Pro abgegebene Karte dürfen täglich nicht mehr als vier Salmoniden gefangen werden. Die Tageskarte berechtigt zu folgender Fischereiausübung: Zur Flug-, Spinn- und Grundfischerei mit einer Angelrute vom Ufer aus mit bis zu fünf einfachen Angeln oder mit einem Köderfisch mit höchstens einem Einfachangel oder einem Löffel bzw. Spinner mit höchstens einem Dreiangel ohne Widerhaken. Der Inhaber der Tageskarte hat sich über die Reviergrenzen sowie über weitere Bestimmungen betreffend die Fischereiausübung zu informieren. Der Bevollmächtigte gibt der Fischerei- und Jagdverwaltung die mit der Ausgabe betraute Stelle bekannt. Diese erstellt jährlich ein entsprechendes Verzeichnis. Dieselbe Person darf pro Revier in einem Jahr maximal 15 Tageskarten beziehen.

7.Zur Mithilfe bei der Angelfischerei ohne zusätzliche Geräte dürfen nur Personen unter 14 Jahren zugezogen werden.

8.Die Krebsfangkarte berechtigt den Inhaber zur Ausübung des Krebsfangs mit der Krebsreuse.

9.Die Planktonfangkarte berechtigt den Inhaber zur Ausübung des Planktonfanges mit speziellen Planktonnetzen.

II. Fanggeräte und Fangausübung

10.Gewässer mit gemischten Fischbeständen sind: Rhein, Thur, Glatt, Limmat, Schanzengraben, Sihl vom ehemaligen Sihlwaldwehr an abwärts, Lorze und weitere von der Finanzdirektion im Pachtvertrag bezeichnete Gewässer. Im Pachtvertrag und in den Revierausschreibungen sind die Gewässer mit gemischtem Fischbestand mit der Abkürzung G, die Flüsse mit F und die Bäche mit B bezeichnet.

11.Die Umgebung künstlicher Fischpässe ist Schongebiet. Die Schongebietsgrenzen werden in den Pachtbeschreibungen bekanntgegeben. Sind Fischpässe wegen anhaltender Verunreinigung unwirksam, können die betreffenden Schongebiete vorübergehend aufgehoben werden.

12.Die Spinnfischerei ist während der Forellenschonzeit untersagt, ausgenommen in den Revieren, die auf Hecht als Hauptfischart bewirtschaftet werden und für die das Spinnfischereiverbot während der Hechtschonzeit Gültigkeit hat.

13. Die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt:
Gewässer mit gemischten FischbeständenÜbrige Flüsse und Bäche
Bach-/Flussforelle1. Okt.–Ende Febr.1. Okt.–Ende Febr.
Äsche1. Febr.–30. April1. Febr.–30. April
Felchen15. Nov.–31. Dez.
Hecht1. März–30. April
Zander1. April–31. Mai
Einheimische Krebse
männl.1. Okt.–30. Juni1. Okt.–30. Juni
weibl.1. Okt.–31. Juli1. Okt.–31. Juli

14.Es werden folgende Mindestmasse, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der normal ausgebreiteten Schwanzflosse, beim Krebs vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende, festgelegt:

Gewässer mit gemischten FischbeständenÜbrige FlüsseBäche
(G)(F)(B)
cmcmcm
Bach-/Flussforelle282522
Äsche3030
Felchen2525
Hecht45
Zander40
Flussbarsch (Egli)18
Barbe30 (nur für Rheinreviere)
Schleie25
Aal505050
Edelkrebs121212
Steinkrebs999

Die Finanzdirektion behält sich vor, für einzelne Gewässer abweichende Mindestmasse zu erlassen oder sie aufzuheben.

15.Die Reusen müssen täglich gehoben und geleert werden.

16.Die Angelfischerei in Pachtrevieren berechtigt zur Ausübung der Flug-, Spinn- und Grundfischerei mit einer einzigen Angelrute vom Ufer oder vom Boot aus entweder mit fünf einfachen Angeln oder mit einem künstlichen Köderfisch mit einer Einfachangel oder einem Löffel bzw. einem Spinner mit höchstens einem Dreiangel. In den gemäss Revierverzeichnis ausgeschiedenen Bach- und Flussrevieren ist die Verwendung von Widerhaken verboten. In Revieren mit gemischten Fischbeständen ist die Verwendung von natürlichen (lebenden oder toten) Köderfischen mit einer Einfachangel mit Widerhaken zugelassen.

17.Die Pachtgesellschaften sind berechtigt, die Hegenenfischerei vom stehenden Boot aus zu gestatten mit oder ohne Angelrute und einer Leitschnur, an der sich höchstens fünf Seitenschnüre mit je einer einfachen Angel mit oder ohne Widerhaken befinden. Diese Bewilligung muss auf der Karte aufgeführt werden. Die Angeln dürfen nur mit künstlichen oder natürlichen Insekten, deren Larven oder mit Schlüchli bespickt werden. Die Leitschnur der Hegene darf auch mit der Rute nur senkrecht ausgelegt bzw. gezogen werden. Insbesondere ist die Wurffischerei untersagt.

18.Die Pacht berechtigt zum Fischfang vom fahrenden Boot aus mit einem Köder (Löffel, Spinner, künstlicher oder toter natürlicher Köderfisch) an einer Schnur mit höchstens drei Dreiangeln oder einem Wurm mit einer einzigen einfachen Angel. Für die Führung der Schnur sind Rolle oder Angelrute zulässig. Die Benützung von Draht ohne Beschwerung ist gestattet.

19.Die Pächter sind ermächtigt, mit Zustimmung der Finanzdirektion einschränkende Bestimmungen für die Fangausübung zu erlassen.

20.In den Karten der Fischereiberechtigten sind die vom Pächter zugelassenen Ausübungsmöglichkeiten anzuführen.

21.Im Revierverzeichnis sind jene Gewässer bezeichnet, in welchen die Verwendung von Netzgerätschaften gemäss Pachtbedingungen zugelassen ist. Während der Forellen- und Hechtschonzeiten ist die Verwendung von Netzgerätschaften nur mit besonderer Bewilligung der Finanzdirektion zulässig.

B. Greifensee, Pfäffikersee, Türlersee, Katzensee, Hüttnersee und Egelsee sowie die Seen mit Sonderrechten:

Lützelsee, Bichelsee, Mettmenhaslisee, Husermersee sowie die übrigen Kleinseen der Gemeinde Ossingen

I. Fischereiberechtigung

22.Das Pachtjahr für den Türlersee, Katzensee, Hüttnersee und Egelsee dauert vom 1. März bis Ende Februar.

23.Für den Türlersee, Katzensee, Hüttnersee und Egelsee dürfen die in Ziffer 1–6 umschriebenen Fischereikarten abgegeben werden.

24.Für die verpachteten Kleinseen können Jugendkarten gemäss Ziffer 5 abgegeben werden.

25.Das Freiangelrecht im Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee berechtigt jedermann zur Ausübung der Flug- und Grundfischerei vom Ufer aus. Dabei darf eine Angelrute mit einem einzigen einfachen Angel ohne Köderfisch verwendet werden (Twister ist verboten).

26.Die Inhaber einer Berufsfischerpacht sind berechtigt, zur Mithilfe bei der Fangausübung, im Einvernehmen mit der Finanzdirektion, eine Person zuzuziehen. Zur Mithilfe bei der Angelfischerei ohne zusätzliche Geräte dürfen nur Jugendliche unter 14 Jahren zugezogen werden.

II. Fanggeräte und Fangausübung

27. Die Schonzeiten Forellewerden wie folgt festgelegt: 15. September bis 31. Dezember
Felchen20. November bis 31. Dezember
Hecht1. März bis 30. April
Zander1. April bis 31. Mai
Einheimische Krebse
männlich1. Oktober bis 30. Juni
weiblich1. Oktober bis 31. Juli

28.Es werden folgende Mindestmasse, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der normal ausgebreiteten Schwanzflosse, beim Krebs vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende, festgelegt:

Forelle35 cm
Felchen28 cm
Hecht50 cm
Zander40 cm
Flussbarsch (Egli)18 cm
Schleie25 cm
Aal50 cm
Edelkrebs12 cm
Steinkrebs9 cm

29.Für die Fischerei vom Boot aus in den Pachtgewässern Türlersee, Katzensee und Egelsee gelten die gleichen Vorschriften wie für den Greifensee und Pfäffikersee gemäss §§ 23 und 24 der Fischereiverordnung .

30.[6]

31.Die für die Ausübung der Pachtfischerei zulässigen Garn- und Netzgeräte werden in den Pachtbedingungen umschrieben. Während der Hechtschonzeit ist die Verwendung von Netzgerätschaften – ausgenommen im Greifensee – nur mit spezieller Bewilligung der Finanzdirektion zulässig.

32.Die Netze sind gemäss den geltenden Schiffahrtsvorschriften zu markieren. Die Schwimmer sind mit den Anfangsbuchstaben des Fischers zu versehen.

33.In den Grundnetzsatz dürfen einzelne, weniger beschwerte Grundnetze oder Schwebnetze unter Verwendung von Schwimmern mit höchstens zwei Meter langen Schnüren eingefügt werden. Während der Hechtschonzeit ist die Verwendung der Grundnetze nur unter Vermeidung jeder Berührung der Halde und der Unterwasserflora zum Felchenfang erlaubt.

34.Im Greifensee muss der Schwebnetzsatz am Anfang und am Ende mit einer weissen Kanne versehen sein. Während der Felchenschonzeit ist der Gebrauch des Schwebnetzes nur mit besonderer Bewilligung der Finanzdirektion gestattet. Während der Hechtschonzeit ist der Gebrauch des Schwebnetzes unter Vermeidung jeder Berührung der Halde und der gesamten Wasserflora zum Felchenfang erlaubt.

35.Im Greifensee sind die Grundnetze vom 1. Juni bis 31. August bis spätestens 8.00 Uhr und vom 1. September bis 19. November bis 9.00 Uhr aus dem See zu entfernen. Vom 1. Juni bis 31. August dürfen sie nicht vor 18.00 Uhr und vom 1. September bis 19. November nicht vor 17.00 Uhr gesetzt werden. Diese gesetzlichen Beschränkungen gelten am Dienstag, Donnerstag und Freitag im Netzgebiet gemäss Ziffer 30 nicht.

36.Wenn Grundnetze wegen ungünstiger Witterung im Greifensee nicht rechtzeitig gehoben werden können, ist das Heben bei Eintritt besserer Verhältnisse unverzüglich nachzuholen.

37.Die Treibnetzfischerei ist im Greifensee gestattet: vom 1. Dezember bis 14. April ohne Einschränkungen, vom 1. Juni bis 19. November nur seewärts der geschlossenen Bestände von Uferpflanzen und, soweit solche fehlen, von der Uferlinie bis zur Halde.

38.Die Reusen müssen täglich gehoben und geleert werden. Der Gebrauch der Reuse ist vom 1. März bis 31. Mai untersagt.

39.Die Berechtigung zum Krebsfang umfasst den Fang von Krebsen vom Boot aus unter Anwendung von höchstens zehn Krebsreusen.

C. Zürichsee

I. Fanggeräte und Fangausübung

40.Für den Zürichsee gelten die Ausführungsbestimmungen über die Fischerei vom 5. November 1994 im Zürichsee und Obersee, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt wird.

41.Das Freiangelrecht im Zürichsee berechtigt jedermann zur Ausübung der Flug- und Grundfischerei vom Ufer aus. Dabei darf nur eine Angelrute mit einer einzigen einfachen Angel ohne Köderfisch verwendet werden (Twister ist verboten).

42.Die Inhaber einer Berufsfischerpacht sind berechtigt, zur Mithilfe bei der Fangausübung im Einvernehmen mit der Finanzdirektion eine Person zuzuziehen. Zur Mithilfe bei der Angelfischerei ohne zusätzliche Geräte dürfen nur Jugendliche unter 14 Jahren zugezogen werden.

D. Schlussbestimmungen

43.Diese Verfügung tritt nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern auf den 1. März 1995 in Kraft.

44.Die Verfügung der Finanzdirektion über die Fischerei vom 16. September 1977 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

45.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.


[1] OS 53, 75.

[2] 923. 1.

[3] 923. 11.

[4] 923. 721.

[5] Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 21. März 1995.

[6] Aufgehoben durch Verfügung vom 9. Dezember 1998 (OS 54, 911). In Kraft seit 1. Januar 1999.

923.12 – Versionen

IDPublikationAufhebung
13201.01.2026Version öffnen
08701.01.201501.01.2026Version öffnen
06401.01.200901.01.2015Version öffnen
02301.01.2009Version öffnen
00931.12.1998Version öffnen
00031.03.1995Version öffnen