Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung)
(vom 15. Februar 1995)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 42 des Gesetzes über die Fischerei vom 5. Dezember 1976[2]
I. Geltungsbereich
Regal
Diese Verordnung gilt für die Fischerei in Gewässern, die dem Fischereiregal unterworfen sind.
Sonderrechte
Für die fischereilichen Sonderrechte an öffentlichen und privaten Gewässern gelten nur die Bestimmungen über die Schonzeiten, die Mindestmasse, die zulässigen Gerätschaften sowie die zeitlichen Beschränkungen.
II. Fischereiberechtigung
A. Pachtgewässer
Fangverbot in Flüssen und Bächen
In Gewässern, die fischereilich als Flüsse oder Bäche ausgeschieden sind, ist während der Forellenschonzeit jeder Fischfang untersagt.
Missbräuchliche Kartenabgabe
Die Volkswirtschaftsdirektion[4] trifft Massnahmen gegen Missbräuche bei der Kartenabgabe.
B. Patentgewässer
Arten und Gebühren
Die Fischerei- und Jagdverwaltung erteilt, getrennt für den Zürichsee, Greifensee und Pfäffikersee, folgende Patente:
| Gebühr (inkl. Schreibgebühr) |
|---|
| 1.5 Patent zur Angelfischerei vom Ufer ausFr. 70 |
| 2.5 Patent zur Angel- und Hegenenfischerei vom stehenden Boot ausFr. 160 |
| 3.6 Grosses Patent zur Angel-, Hegenen- und Schleppangelfischerei vom Boot oder Ufer aus |
| 3.1 Jahrespatent vom 1. Januar bis 31.DezemberFr. 270 |
| 3.2 MonatspatentFr. 115 |
| 3.3 TagespatentFr. 43 |
| 4. Jugendpatent (vom 1. Januar des Jahres, in welchem das 10. Altersjahr vollendet wird, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem das 18. Altersjahr vollendet wird).Hälfte der gemässGebühren Ziffern 1–3 |
Der Erwerb von mehreren Patenten der gleichen Art ist gestattet.
Geltung der Gebührensätze
Die Ansätze von § 6 gelten für Personen, die im Kanton Zürich oder in einem Kanton wohnen, der die Einwohner des Kantons Zürich seinen eigenen gleichstellt.
Einwohner eines Kantons, der kein Gegenrecht im Sinne von Abs. 1 hält, unterliegen der Gebührenregelung, die der betreffende Kanton auf Einwohner des Kantons Zürich anwendet.
III. Fanggeräte und Fangausübung
A. Allgemeine Bestimmungen für Patent- und Pachtgewässer
Geräte und Methoden für den Fischfang
Fische dürfen nur mit den vorgeschriebenen Netzen, Garnen, Reusen und Angelgeräten gefangen werden.
Es ist untersagt, für den Fischfang
a)betäubende, explodierende oder sonstwie schädliche Stoffe oder elektrischen Strom zu verwenden;
b)Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen, der Tauchfischerei dienende Geräte oder chemische und akustische Lockmittel zu gebrauchen;
c)den Durchzug der Fische durch Anbringen von Gittern oder auf andere Weise zu erschweren oder zu verhindern;
d)den Fisch mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen;
e)mit der Hand zu fischen. Die Volkswirtschaftsdirektion[4] kann für Untersuchungen verbotene Geräte und Fangmethoden anwenden oder unter ihrer Aufsicht zulassen.
Maschenweite der Netze
Die Maschen- und Öffnungsweiten bestimmen sich:
a)bei Kunst- und Naturfasernetzen über die Seiten des Quadrates, von Knotenmitte zu Knotenmitte;
b)bei Metall- und Kunststoffreusen durch den kleinsten Abstand zweier gegenüberliegender Seiten bzw. durch den kleinsten Durchmesser. Kunst- und Naturfasernetze sind in nassem Zustand zu messen. Bei der Messung sind sie bis zur Streckung anzuspannen, dürfen dabei aber nicht gedehnt werden. Die Maschenweiten fabrikneuer Kunstfasernetze bis 0,30 mm Faden- bzw. bis 800 dtex (= g/10 000 m Garn) Garnstärke dürfen nach mindestens 24stündiger Wässerung die Mindestmasse nicht unterschreiten, wenn senkrecht fünf Maschen und seitlich, je nach Fadenstärke, die nachstehende Anzahl von Maschen mit einem Zuggewicht von 300 g angespannt werden.
| Fadenstärke | Anzahl der seitlich einzuspannenden Maschen |
|---|---|
| 0,10 mm | 22 |
| 0,125 mm | 14 |
| 0,15 mm | 10 |
| 0,175 mm | 8 |
| 0,20 mm | 6 |
| 0,25 mm | 4 |
| 0,30 mm | 2 |
| Garnstärke bis 800 dtex | 2 |
Das Mass ist aus dem Mittel von zehn gemessenen Maschen- oder Öffnungsweiten zu bestimmen.
Einschränkung für Netzgerätschaften
Die Verwendung von Netzgerätschaften ist vom 1. Juni bis 19. November jeweils von Samstag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 16.00 Uhr, untersagt.
Die Endzeiten können von der Volkswirtschaftsdirektion[4] im Interesse der Bewirtschaftung um höchstens zwei Stunden verschoben werden.
Setzen und Heben der Netze
Die Fische sind vom 1. Juni bis 19. November täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden zweiten Tag aus den Netzen zu nehmen.
Zeitliche Beschränkungen
Die Angelfischerei sowie das Heben und Setzen der Netze sind verboten:
– während der Sommerzeit von 23.00–04.00 Uhr
– während der übrigen Zeit von 20.00–05.00 Uhr Besondere Bestimmungen wegen ausserordentlicher Verhältnisse bleiben vorbehalten.
Boote
Für die Ausübung der Fischerei sind nur immatrikulierte Ruderboote, Segelboote (ohne gesetzte Segel) und, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen, Motorboote zulässig. Der Fischfang von allen anderen Booten oder Schwimmkörpern aus (nicht verankerte oder nicht befestigte Flosse eingeschlossen) ist untersagt.
Die Boote sind gemäss Schiffahrtsvorschriften zu markieren.
Örtliche Beschränkungen
Das Betreten und Befischen von Fachanlagen und geschlossenen Beständen von Uferpflanzen ist verboten.
Die Volkswirtschaftsdirektion[4] kann im Einvernehmen mit der Baudirektion Ausnahmen von diesem Verbot verfügen.
Hafendämme, Stege usw.
Die Volkswirtschaftsdirektion[4] kann die Angelfischerei von Hafendämmen, Landungsstellen, Stegen, verankerten oder befestigten Flossen und dergleichen aus einschränken.
Platzvorrechte
Der Berufsfischer mit dem grösseren Fanggerät hat das Platzvorrecht gegenüber dem Fischer mit dem kleineren Gerät.
Angelfischer haben von ausgelegten Netzen einen Abstand von mindestens 30 Metern einzuhalten.
Köderfische
Wer zur Verwendung von Köderfischen berechtigt ist, darf solche für den eigenen Bedarf in Gewässerzonen, in denen der Fischfang mit Köderfischen erlaubt ist, mit einer Köderflasche, einer Köderreuse entsprechenden Ausmasses oder einem Senknetz mit höchstens 1 m2
Netzfläche fangen.
Landes- und standortfremde Fischarten sowie solche, für die ein Schonmass gilt, dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.
Lebende Köderfische dürfen für den Fang von Raubfischen verwendet werden:
a)im Zürichsee, Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee, wo Unterwasserpflanzen oder künstliche Hindernisse die Spinn- oder Schleppangelfischerei stark behindern;
b)in den vom Amt für Landschaft und Natur bezeichneten Kleinseen und Weihern mit einer Fläche bis 30 ha. Lebende Köderfische dürfen nur an der Mundregion befestigt werden.
Gewässertyp
Die Volkswirtschaftsdirektion[4] bestimmt die Reviere mit gemischten Fischbeständen sowie diejenigen, welche fischereilich als Flüsse oder Bäche ausgeschieden sind.
Meldepflicht
Die Fischer sind verpflichtet, eine Fischfangstatistik zu führen und termingerecht abzugeben.
Die Fischer sind verpflichtet, markierte Fische der Fischerei- und Jagdverwaltung zu melden.
B. Besondere Bestimmungen für Patentgewässer
Angelfischerei vom Ufer aus
Für die Angelfischerei vom Ufer aus dürfen verwendet werden:
a)Eine Angelrute mit bis zu fünf einfachen Angeln ohne Köderfisch oder
b)eine Angelrute mit einem Köderfisch oder einem Spinner oder Löffel mit höchstens einer Dreiangel oder einem Twister mit einer einfachen Angel. ...[7]
Angelfischerei vom stehenden Boot aus
Für die Fischerei vom stehenden Boot aus dürfen gleichzeitig verwendet werden:
a)[6] Höchstens drei Angelruten mit je einer Anbissstelle mit toten oder, soweit gemäss § 19 Abs. 3 zulässig, mit lebenden Ködern; nur eine der drei Angelruten darf für die Spinn-, Twister- oder Löffelfischerei mit höchstens einer Dreiangel oder einem Twister mit einer einfachen Angel verwendet werden;
b)die Hegene, bestehend aus einer Leitschnur (mit oder ohne Rute) mit bis zu fünf Seitenschnüren mit je einer einfachen mit Schlüchli, Insekten oder Insektenlarven beköderten Angel. Das Werfen mit der Hegene ist verboten.
Schleppangelfischerei
Für die Schleppangelfischerei dürfen verwendet werden:
a)Die Schleike mit höchstens zwei seitlichen Hauptschnüren, die mit Schwimmern (Seehunden), Rollen oder Angelruten geführt werden, mit einer Länge von 40 m (Greifensee und Pfäffikersee 20 m) und höchstens fünf Anbissstellen;
b)das Schlüchli mit einer einzigen einfachen Angel mit künstlichem oder natürlichem Wurm;
c)die Tiefseeschleike mit einer Leitschnur mit höchstens fünf Ködern. Der Fischereiberechtigte kann Schleike, Tiefseeschleike und Schlüchlifischerei gleichzeitig betreiben, darf dabei aber höchstens fünf Anbissstellen verwenden. Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.
Jugendfischerei
Jugendliche sind vom 1. Januar des Jahres an, in welchem sie das 10. Altersjahr vollenden, zum Erwerb aller Patentarten berechtigt.
Bis zum vollendeten 14. Altersjahr darf die Fischerei vom Boot aus nur in Begleitung einer mehr als 18 Jahre alten, fischereiberechtigten Person erfolgen.
Fangzahlbeschränkung
Eine Person darf – auch wenn sie Inhaberin mehrerer Patente ist – pro Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen:
| Anzahl |
|---|
| Seeforellen5 |
| Felchen10 |
| Seesaibling (Rötel)10 |
| Hechte5 |
| Egli50 |
Mindestmasse, Schonzeiten, Schongebiete
Die Volkswirtschaftsdirektion[4] bestimmt die Schongebiete, Schonzeiten und Mindestmasse für die Fischarten und -rassen sowie Krebse aufgrund der besonderen biologischen Verhältnisse der Gewässer.
Sie kann auch Einschränkungen zu den einzelnen Fanggeräten erlassen.
Schontage
Die Volkswirtschaftsdirektion[4] kann zum Schutz der fischereilichen Bewirtschaftung im Greifensee und im Pfäffikersee Massnahmen treffen.
Krebsfang
Die Volkswirtschaftsdirektion[4] kann, je nach Bestand in den Patentgewässern, den Krebsfang mittels besonderem Patent freigeben.
IV. Schutz und Hege
Trockenlegung und Reinigung von Fischgewässern
Dem Fischereiaufseher und dem Bevollmächtigten der Pachtgesellschaft ist eine beabsichtigte Trockenlegung oder voraussehbare Beeinträchtigung eines Fischgewässers mindestens eine Woche vorher zu melden.
Meldepflicht
Die Fischereipächter sind verpflichtet, drohende oder bereits eingetretene Beeinträchtigungen und Schädigungen des Fischbestandes unverzüglich dem Fischereiaufseher zu melden.
Die Volkswirtschaftsdirektion[4] trifft die zur Abwehr oder Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen. Sie führt die Wiederbesetzung durch und macht allfällige Ersatzansprüche des Staates geltend.
Schadenberechnung
Die Schadenberechnung wird durch die Fischerei- und Jagdverwaltung vorgenommen.
Bei der Berechnung des Schadens sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)Die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fischgewässer;
b)die Aufwendungen für die Durchführung von Massnahmen, die getroffen werden müssen, um den ursprünglichen Zustand nach Möglichkeit wieder herzustellen;
c)die durch das Schadenereignis verursachten Umtriebe. Den Fischeinsatz nimmt die Fischerei- und Jagdverwaltung vor.
Inverkehrbringen untermässiger Fische
Fische, die das Mindestmass nicht erreichen, dürfen weder verkauft, gekauft, verschenkt, getauscht, feilgeboten, in Wirtschaften verabreicht noch versandt werden.
Von diesem Verbot sind Fische ausgenommen, die aus Mastfischzuchtanlagen stammen oder nachweisbar aus dem Ausland eingeführt werden oder aus einem Kanton kommen, dessen Bestimmungen über die Mindestmasse den Fang gestatten.
Fischereiliche Untersuchungen
Die Volkswirtschaftsdirektion[4] kann Bestandeskontrollen zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken mit den geeigneten Untersuchungsmethoden durchführen.
V. Schlussbestimmungen
Vollzug
Der Vollzug der Bestimmungen über die Fischerei ist im übrigen Sache der Volkswirtschaftsdirektion[4]. Sie erlässt die erforderlichen ergänzenden Bestimmungen.
Fachabteilung ist die ihr unterstellte Fischerei- und Jagdverwaltung.
Übergangsbestimmung für das Patentjahr 1995
Inkrafttreten, Aufhebung des bisherigen Rechts
Für das verkürzte Patentjahr 1995 können für den Zürichsee, Greifensee und Pfäffikersee getrennt die Jahrespatente zu folgenden Preisen erworben werden:
| 1. Patent zur Angelfischerei vom Ufer aus | Fr. 50 |
| 2. Patent zur Angel- und Hegenenfischerei vom stehenden Boot aus | Fr. 125 |
| 3. Grosses Patent zur Angel-, Hegenen- und Schleppangelfischerei vom Boot oder Ufer aus (ausgenommen Hegene vom Ufer aus) | Fr. 200 |
| § 37. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung3 durch das Eid - genössische Departement des Innern auf den 1. März 1995 in Kraft. Die Fischereiverordnung vom 14. September 1977 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben. |
[1] OS 53, 67.
[2] 923. 1.
[3] Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 21. März 1995.
[4] Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 652). In Kraft seit 1. August 1998.
[5] Fassung gemäss RRB vom 4. November 1998 (OS 54, 900). In Kraft seit 1. Januar 1999.
[6] Fassung gemäss RRB vom 4. Januar 2005 (OS 60, 29). In Kraft seit 1. Februar 2005.
[7] Aufgehoben durch RRB vom 4. Januar 2005 (OS 60, 29). In Kraft seit 1. Februar 2005.