Verfügung der Finanzdirektion über die Jägerprüfung
(vom 2. November 1979)[1]
I. Prüfung für Jagdpächter und Jagdgäste
1.Bewerber um einen Fähigkeitsausweis werden zur Jägerprüfung nur zugelassen, wenn sie in einem der zwei vorangegangenen Jahre eine schriftliche Vorprüfung bestanden haben. Die Bewerber für die Vorprüfung müssen mindestens 19 Jahre alt sein. Anmeldungen zur Vorprüfung sind bis spätestens 1. August der Fischerei- und Jagdverwaltung einzureichen. Die Vorprüfung findet im Sommer oder Herbst nach persönlichem Aufgebot statt. Bei der Fischerei- und Jagdverwaltung kann ein Fragenkatalog bezogen werden, aus welchem anlässlich der Vorprüfung total 75 Fragen bzw. 15 pro Prüfungsfach gemäss Ziffer 6 Abs. 1 gestellt werden. Bei je 13 richtigen Antworten pro Prüfungsfach gilt die Vorprüfung als bestanden. Die Gebühr für die Abgabe des Fragenkataloges inkl. Prüfungsunterlagen und für die Abnahme der Vorprüfung beträgt Fr. 15.
2.Das Gesuch um Zulassung zur Jägerprüfung ist bis 1. März bei der Fischerei- und Jagdverwaltung einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Anmeldungen werden für die Jägerprüfung im folgenden Jahr berücksichtigt. Dem Gesuch sind beizulegen:
– ein Zeugnis der Wohnsitzgemeinde über das Fehlen von Jagdausschlussgründen (Formular der Fischerei- und Jagdverwaltung),
– ein Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister. Bewerber mit Wohnsitz in einem Kanton, mit dem eine Gegenrechtserklärung über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen ausgetauscht wurde, werden zur Prüfung nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Wohnsitzkantons zugelassen.
3.Die Gebühr für die Jägerprüfung beträgt Fr. 90. Sie ist mit der Anmeldung zu bezahlen. Dem Bewerber, der wegen Nichtbestehens der Schiessprüfung von der theoretischen Prüfung ausgeschlossen ist, wird die Hälfte der Prüfungsgebühr zurückerstattet. Für die Wiederholung der ganzen theoretischen Prüfung beträgt die Gebühr Fr. 75. Ist sie nur in einem Fach zu wiederholen, ist die Gebühr Fr. 25. Wenn der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen wird oder sich aus entschuldbaren Gründen wieder abmeldet, entscheidet die Fischereiund Jagdverwaltung über die Höhe der Rückerstattung.
4.Die Jägerprüfung besteht aus einer Schiessprüfung und einer theoretischen Prüfung. Letztere erfolgt frühestens 14 Tage nach bestandener Schiessprüfung.
5.Zur Schiessprüfung wird nur zugelassen, wer sich mit einem von der Fischerei- und Jagdverwaltung abgegebenen Standblatt darüber ausweist, dass er das Schiessprogramm an einem vom Jagdschutzverein Zürich oder vom Jagdschutzverein Winterthur und Umgebung durchgeführten Übungsschiessen in jenem Jahr bereits einmal erfüllt hat. Das Standblatt muss von der Übungsleitung unterschrieben und direkt der Fischerei- und Jagdverwaltung übergeben werden. Anlässlich des Prüfungsschiessens muss sich der Bewerber über eine sichere Waffenhandhabung ausweisen. Für das Prüfungsschiessen sind nur Jagdwaffen sowie Übungsjagdgewehre für Ordonanzmunition zugelassen. Versagen von Waffen oder Munition wird dem Schützen nicht zur Last gelegt. Die Schiessprüfung umfasst ein Kugel- und ein Schrotprogramm:
Kugelprogramm
Scheibe:
stehender Rehbock (Einteilung 1, 3, 8–10); Distanz 100 m;
Schusszahl:
total sechs Schüsse; Probeschüsse sind nicht gestattet; wegen gesicherten Gewehrs nicht ausgelöster Schuss wird dem Schützen nicht als Schuss angerechnet;
Stellung:
je zwei Schüsse aus folgenden Stellungen:
– stehend oder kniend angestrichen,
– sitzend angestrichen oder frei,
– ab hochsitzähnlicher Einrichtung (ab Querstange, aufgestützt oder aufgelegt); Bedingung: sechs Treffer (Punktzahl 8–10); eine einmalige Wiederholung ist zulässig, wenn der Schütze in der ersten Passe fünf Treffer erzielt hat.
Schrotprogramm
Scheibe:
laufender Hase, Laufbahn höchstens 6 m, Scheibe abwechselnd von links und rechts, höchstens 3 Sekunden sichtbar, Distanz 30–35 m;
Munition:
Schrot mit Durchmesser 3
Schusszahl:
total zehn Schüsse; Probeschüsse sind nicht gestattet; wegen gesicherten Gewehrs nicht ausgelöster Schuss gilt als Null;
Anschlag:
beim Auslösen der Hasenmaschine darf die Flinte nicht im Anschlag sein (Flintenkolben den Körper an der Hüfte berührend). Über die Zulässigkeit der Waffenhaltung vor der Auslösung der Hasenmaschine entscheiden die anwesenden Mitglieder der Jägerprüfungskommission endgültig.
Bedingung:
sieben Treffer; bei fünf oder sechs Treffern kann die Passe einmal wiederholt werden.
6.Die theoretische Prüfung umfasst fünf Fächer mit folgendem Prüfungsstoff: Jagdrecht: Bundesrechtliche und kantonale Vorschriften über Jagd und Vogelschutz. Waffenkunde: Waffenarten, Munition, Schiesskunde, Sicherheitsvorschriften, verbotene und erlaubte Jagdwaffen sowie Materialkunde. Wildkunde: Erkennungsmerkmale jagdbarer und geschützter Wildarten, Fortpflanzungszeiten, Fährten- und Spurenkunde, Lebensweise und Krankheiten des Wildes. Waldkunde: Baum- und Sträucherkunde, Wildschaden, Wildschadenverhütungsmassnahmen und Wildschadenvergütung, Zusammenhänge forstlicher und jagdlicher Planung. Jagdkunde: Verhalten bei der Jagdausübung, Wildhege, Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung. Die Prüfungszeit pro Fach beträgt 30 Minuten. Die Arbeit des Bewerbers wird in jedem der fünf Fächer mit folgenden Noten bewertet:1 = gut2 = genügend3 = ungenügend Es werden nur ganze Noten erteilt. Bei einer Bewertung mit Note 3 erstellt der betreffende Experte einen begründeten Bericht zuhanden der Fischerei- und Jagdverwaltung. Dem Bewerber wird das Prüfungsergebnis durch die Fischerei- und Jagdverwaltung schriftlich mitgeteilt. Der Bewerber hat die theoretische Prüfung bestanden, wenn er in allen Fächern mit der Note 1 oder 2 beurteilt worden ist. Wenn der Bewerber in einem Fach mit der Note 3 qualifiziert worden ist, hat er die Prüfung nur in diesem Fach zu wiederholen. Wenn er in zwei oder mehr Fächern mit der Note 3 qualifiziert worden ist, hat er die ganze theoretische Prüfung zu wiederholen.
II. Prüfung für Jagdaufseher
7.Zur Prüfung für Jagdaufseher werden Schweizer Bürger, die Inhaber eines zürcherischen Fähigkeitsausweises für Jagdpächter und Jagdgäste sind, zugelassen. Bewerber mit Fähigkeitsausweis eines Kantons, mit dem eine Gegenrechtserklärung ausgetauscht wurde, haben vor der Zulassung eine Prüfung im Fach Jagdrecht zu bestehen.
8.Die Anmeldung zur Jagdaufseherprüfung kann während des ganzen Jahres erfolgen. Der Anmeldung muss ein Lebenslauf, in welchem speziell die bisherigen jagdlichen Tätigkeiten umschrieben werden, beigelegt sein.
9.Innerhalb eines halben Jahres nach der Anmeldung wird der Bewerber durch einen von der Fischerei- und Jagdverwaltung bestimmten Experten zu einem mehrstündigen Pirschgang in einem Revier des Kantons Zürich aufgeboten. Werden zu diesem Pirschgang mehrere, jedoch höchstens vier Bewerber aufgeboten, so erhöht sich die Expertenzahl auf zwei. Der Bewerber hat zur Prüfung die vollständige Jagdausrüstung für einen Pirschgang auf Rehwild mitzunehmen.
10.Der Prüfungsstoff umfasst jenen der Jägerprüfung, insbesondere aber die Arten von Wildschäden und deren Verhütung, das Abschätzungsverfahren bei Wildschäden, das Vorgehen bei Jagdübertretungen, die Behandlung des erlegten Wildes und die allgemeine praktische Tätigkeit des Jagdaufsehers.
11.Der Experte bzw. die Experten bewerten den Bewerber nach dem Gesamteindruck seiner Kenntnisse und seiner Einstellung zur Jagd. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Bewerber für das Amt als Jagdaufseher genügend vorbereitet ist und keine Bedenken für seine spätere Vereidigung bestehen. Bei Nichtbestehen der Prüfung erstellen die Experten einen begründeten Bericht zuhanden der Fischerei- und Jagdverwaltung. Das Prüfungsergebnis wird dem Bewerber durch die Fischerei- und Jagdverwaltung mitgeteilt.
12.Gegen den Expertenentscheid steht der Rekurs an die Finanzdirektion offen.
13.Die Prüfung kann frühestens nach einem Jahr wiederholt werden, wobei der Bewerber Anrecht auf die Zuteilung eines anderen Experten hat.
14.Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 90.
III. Prüfungskommission
15.Die Prüfungen für Jagdpächter und Jagdgäste werden von drei Kommissionen aus je fünf Mitgliedern der Jägerprüfungskommission abgenommen. Für jede dieser Kommissionen bestimmt die Finanzdirektion einen Obmann. Die Experten für die Jagdaufseherprüfung werden durch die Fischerei- und Jagdverwaltung aus den Mitgliedern der Jägerprüfungskommission bestimmt.
16.Der Präsident der Jägerprüfungskommission sorgt für die fachlich richtige und zweckmässige Durchführung der Prüfungen. Er hat insbesondere folgende Obliegenheiten:
a)Bestimmung der Prüfungstage und -orte sowie Aufstellung des Prüfungsplanes;
b)Festlegung des Prüfungsstoffes und des Anschauungsmaterials in Zusammenarbeit mit den Experten;
c)Besuch von Prüfungen und Sitzungen der einzelnen Kommissionen;
d)Einberufung der Obmänner und Experten zur Besprechung von Prüfungsfragen;
e)Entscheid in Ausstandsfällen und Regelung der Stellvertretung;
f)Expertenzuteilung für die Jagdaufseherprüfung.
17.Der Obmann leitet die Sitzung zur Besprechung der Prüfungsergebnisse und führt das Prüfungsprotokoll.
IV. Schlussbestimmungen
18.Diese Verfügung tritt auf den 1. Oktober 1979 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verfügung über die Jägerprüfung vom 30. Dezember 1965 aufgehoben.
19.Für die Bewerber, welche auf Grund des alten Rechts die Prüfung nur teilweise wiederholen müssen, erfolgt die Nachprüfung nach Massgabe des alten Rechts. Bewerber, welche die ganze theoretische Prüfung wiederholen müssen, haben diese nach dem neuen Recht (inklusive Waldkunde) zu bestehen. Für die Prüfung im Jahre 1980 ist die Vorprüfung nicht erforderlich.
20.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
[1] GS VII, 264.