Verordnung über die Jägerprüfung

(vom 10. September 2003)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

Anwärterprüfung

§ 1.

1

Wer die Anwärterprüfung besteht, darf während der folgenden sechs Jahre als Jagdgast im Kanton Zürich jagen.

2

Die Anwärterprüfung besteht aus einer Theorie- und einer Schiessprüfung.

3

Zur Theorieprüfung wird zugelassen, wer nachweist, dass keine Ausschlussgründe gemäss § 11 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz (JVG)[2] vorliegen.

4

Zur Schiessprüfung wird zugelassen, wer vor höchstens zwei Jahren die Theorieprüfung bestanden und innert vier Wochen vor dem Prüfungstermin in einem Jagdschützenstand das Schiessprogramm bereits einmal erfüllt hat.[4]

Jägerprüfung

§ 2.

1

Das Bestehen der Jägerprüfung gilt als Ausweis über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten im Sinne von § 14bis Abs. 1 JVG[2].

2

Die Jägerprüfung besteht aus einer praktischen, auf die Aufgaben einer Jagdpächterin oder eines Jagdpächters ausgerichteten Prüfung. Die Kenntnis des Stoffes für die Anwärterprüfung wird vorausgesetzt.

3

Zur Jägerprüfung wird zugelassen, wer vor mindestens zwei und höchstens sechs Jahren die Anwärterprüfung bestanden hat.

Jagdaufseherprüfung

§ 3.

1

Das Bestehen der Jagdaufseherprüfung gilt als Fähigkeitsausweis im Sinne von § 53 Abs. 2 JVG[2].

2

Die Jagdaufseherprüfung besteht aus einer praktischen, auf die Aufgaben einer Jagdaufseherin oder eines Jagdaufsehers ausgerichteten Prüfung. Die Kenntnis des Stoffes für die Jägerprüfung wird vorausgesetzt.

3

Zur Jagdaufseherprüfung wird zugelassen, wer die Jägerprüfung bestanden hat. Wer den Jagdfähigkeitsausweis eines Gegenrechtskantons besitzt, legt zusätzlich eine Prüfung im Fach Jagdrecht ab.[4]

Verlust des Fähigkeitsausweises

§ 4.

Der Fähigkeitsausweis gemäss § 2 oder § 3 verliert seine Gültigkeit, wenn seine Inhaberin oder sein Inhaber

a.während 16 Jahren die Jagd nicht ausgeübt hat oder

b.die Wiederholungsprüfung im Sinne von § 14 bis Abs. 2 JVG[2] nicht besteht.

Rekurs

§ 5.

Gegen die Entscheide der Prüfungskommission kann Rekurs an die Baudirektion[3] erhoben werden.

Ausführungsbestimmungen

§ 6.

1

Die Baudirektion[3] regelt die Prüfungsbedingungen.

2

Sie kann den Besuch von Prüfungsvorbereitungskursen verlangen.

3

Sie legt die Prüfungsgebühren nach Massgabe des Aufwandes fest.

Schlussbestimmung

§ 7.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Jägerprüfung vom 3. Oktober 1979 aufgehoben.


[1] OS 58, 197.

[2] LS 922. 1.

[3] Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.

[4] Fassung gemäss RRB vom 23. Januar 2013 (OS 68, 146; ABl 2013-02-01). In Kraft seit 1. Mai 2013.

922.3 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08001.05.201301.01.2023Version öffnen
05415.05.200601.05.2013Version öffnen
04201.10.200315.05.2006Version öffnen
02201.10.2003Version öffnen
00030.09.1998Version öffnen