Verordnung über die Jägerprüfung

(vom 10. September 2003)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

Anwärterprüfung

§ 1.

1

Wer die Anwärterprüfung besteht, darf während der folgenden sechs Jahre als Jagdgast im Kanton Zürich jagen.

2

Die Anwärterprüfung besteht aus einer Theorie- und einer Schiessprüfung.

3

Zur Theorieprüfung wird zugelassen, wer nachweist, dass keine Ausschlussgründe gemäss § 11 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz (JVG)[2] vorliegen.

4

Zur Schiessprüfung wird zugelassen, wer vor höchstens einem Jahr die Theorieprüfung bestanden und innert vier Wochen vor dem Prüfungstermin in einem Jagdschützenstand das Schiessprogramm bereits einmal erfüllt hat.

Jägerprüfung

§ 2.

1

Das Bestehen der Jägerprüfung gilt als Ausweis über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten im Sinne von § 14bis Abs. 1 JVG[2].

2

Die Jägerprüfung besteht aus einer praktischen, auf die Aufgaben einer Jagdpächterin oder eines Jagdpächters ausgerichteten Prüfung. Die Kenntnis des Stoffes für die Anwärterprüfung wird vorausgesetzt.

3

Zur Jägerprüfung wird zugelassen, wer vor mindestens zwei und höchstens sechs Jahren die Anwärterprüfung bestanden hat.

Jagdaufseherprüfung

§ 3.

1

Das Bestehen der Jagdaufseherprüfung gilt als Fähigkeitsausweis im Sinne von § 53 Abs. 2 JVG[2].

2

Die Jagdaufseherprüfung besteht aus einer praktischen, auf die Aufgaben einer Jagdaufseherin oder eines Jagdaufsehers ausgerichteten Prüfung. Die Kenntnis des Stoffes für die Jägerprüfung wird vorausgesetzt.

3

Zur Jagdaufseherprüfung wird zugelassen, wer die Jägerprüfung oder vor mindestens drei und höchstens sechs Jahren die Anwärterprüfung bestanden hat. Wer den Jagdfähigkeitsausweis eines Gegenrechtskantons besitzt, legt zudem eine Prüfung im Fach Jagdrecht ab.

Verlust des Fähigkeitsausweises

§ 4.

Der Fähigkeitsausweis gemäss § 2 oder § 3 verliert seine Gültigkeit, wenn seine Inhaberin oder sein Inhaber

a.während 16 Jahren die Jagd nicht ausgeübt hat oder

b.die Wiederholungsprüfung im Sinne von § 14 bis Abs. 2 JVG[2] nicht besteht.

Rekurs

§ 5.

Gegen die Entscheide der Prüfungskommission kann Rekurs an die Baudirektion[3] erhoben werden.

Ausführungsbestimmungen

§ 6.

1

Die Baudirektion[3] regelt die Prüfungsbedingungen.

2

Sie kann den Besuch von Prüfungsvorbereitungskursen verlangen.

3

Sie legt die Prüfungsgebühren nach Massgabe des Aufwandes fest.

Schlussbestimmung

§ 7.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Jägerprüfung vom 3. Oktober 1979 aufgehoben.


[1] OS 58, 197.

[2] LS 922. 1.

[3] Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.

922.3 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08001.05.201301.01.2023Version öffnen
05415.05.200601.05.2013Version öffnen
04201.10.200315.05.2006Version öffnen
02201.10.2003Version öffnen
00030.09.1998Version öffnen