Verfügung über die Jagd

(vom 14. Juli 1988)[1]

Die Volkswirtschaftsdirektion[6][5][3][4], Art. 8 JSV[5], §§ 31 und 37 Jagdgesetz[2], §§ 20 und 42 Jagdverordnung[3]

Reduktion der Waschbär- und Marderhundbestände

§ 1.

Jagdpächter und Jagdaufseher sind gehalten, Waschbären und Marderhunde das ganze Jahr über zu erlegen. Der Abschuss ist auch nachts, ausgenommen an Sonn- und Feiertagen, gestattet.

Der Abschuss ist unverzüglich mit ordentlicher Meldekarte der Fischerei- und Jagdverwaltung zu melden.

Reduktion der Steinmarderbestände

§ 2.

Zur Reduktion der Steinmarderbestände sind folgende zusätzliche Jagdmöglichkeiten gestattet:

a)Einzelne Schaden stiftende Steinmarder sind durch Jagdpächter und Jagdaufseher jederzeit, auch nachts, ausgenommen an Sonn- und Feiertagen, zu erlegen.

b)Jagdpächter und Jagdaufseher dürfen auch ausserhalb von Liegenschaften Kastenfallen für den Lebendfang verwenden. Die Fallen müssen mit der Adresse des verantwortlichen Jagdberechtigten angeschrieben sein und täglich kontrolliert werden. Für jeden in der Zeit vom 1. September bis 15. Februar erlegten Steinmarder wird eine Prämie von Fr. 40 aus dem Wildschadenfonds gezahlt.

Falknerei

§ 3.

Wer die Falknerei ausüben will, muss sich nach dem Erwerb des Jagdfähigkeitsausweises einer speziellen Prüfung unterziehen. Diese wird bei Bedarf durch die Fischerei- und Jagdverwaltung organisiert. Diese kann als Experten Vertreter der Schweizerischen Falknervereinigung beiziehen.

Kontrolle der Jagdwaffen

§ 4.

Alle Jagdwaffen sind auf Funktionsfähigkeit von einem anerkannten Büchsenmacher zu prüfen. Spätestens alle acht Jahre sind die Waffen dem Büchsenmacher zu einer Nachkontrolle vorzuzeigen.

Die mit der Prüfung beauftragten Büchsenmacher stellen für die von ihnen kontrollierten Waffen einen Ausweis aus, der im Doppel der Fischerei- und Jagdverwaltung zum Visum vorzulegen ist. Dieser Waffenausweis ist bei der Jagdausübung mitzuführen.[7]

Wert von gefreveltem Wild

§ 5.[6]

Der Wert von gefreveltem Wild wird nach folgenden Ansätzen bemessen:

Fr.
Rotwild-Hirsch800
Rotwild-Kuh500
Rotwild-Kalb300
Dam- und Sikawild300
Reh250
Rehkitz100
Gämse300
Gämskitz100
Wildschwein100 bis 500
Übriges Haarwild und Vögel20 bis 400

Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts

§ 6.

Diese Verfügung tritt am 2. August 1988 in Kraft.

Die folgenden Verfügungen werden auf denselben Zeitpunkt aufgehoben:

a)Verfügung der Finanzdirektion über die Jagd vom 14. Dezember 1965;

b)Verfügung über den Rehwildabschuss vom 30. März 1982;

c)Verfügung über den Abschuss von Waschbären vom 14. Dezember 1976.

Veröffentlichung

§ 7.

Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.


[1] OS 52, 162.

[2] 922. 1.

[3] 922. 11.

[4] SR 922. 0.

[5] SR 922. 01.

[6] Fassung gemäss Verfügung vom 10. Dezember 1999 (OS 56, 78). In Kraft seit 10. Dezember 1999.

[7] Aufgehoben durch Verfügung vom 10. Dezember 1999 (OS 56, 78). In Kraft seit 10. Dezember 1999.

922.12 – Versionen

IDPublikationAufhebung
04901.06.200526.05.2023Version öffnen
02801.06.2005Version öffnen
00031.03.2000Version öffnen