Kantonale Jagdverordnung (JV)[13]

(vom 5. November 1975)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Jagdrecht und Verpachtung

Jagdberechtigung

§ 1.[13]

1

Zur Ausübung der Jagd ist berechtigt, wer:

a.Inhaber eines Zürcher oder eines vom Kanton Zürich anerkannten ausserkantonalen Jagdpasses ist und

b.den jährlichen jagdlichen Treffsicherheitsnachweis erbracht hat.

2

Die Baudirektion legt die Anforderungen an den Treffsicherheitsnachweis fest.

Zürcher Jagdpass

§ 1 a.[12]

1

Einen Zürcher Jagdpass lösen muss, wer:

a.seinen Wohnsitz im Kanton Zürich hat und

b.die Jagd im Kanton Zürich ausüben will.

2

Davon ausgenommen ist, wer Jagdpächter ist in einem Kanton, mit dem eine Gegenrechtserklärung gemäss § 14bis des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 (Kantonales Jagdgesetz)[3] und das Gegenrecht betreffend die Anerkennung der Jagdpässe vereinbart wurde.

Erfordernisse der Ausgabe

§ 2.

Der Jagdpass darf erst nach dem Vorliegen aller gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse ausgehändigt werden.

§§ 3–5.[14]

Besondere Erfordernisse

a. Revierpächterpass

§ 6.

Der Revierpächterpass wird nur Bewerbern ausgehändigt, die Pächter eines zürcherischen Revieres sind und die bis zur Ausgabe des Passes fällig gewordenen Verpflichtungen aus der Wildschadenverhütungs- und Wildschadenersatzpflicht erfüllt haben.

b. Jagdaufseherpass

§ 7.[8]

Der Jagdaufseherpass wird nur vertrauenswürdigen Schweizer Bürgern ausgehändigt, welche das Handgelübde abgelegt haben und entweder Revierpächter sind oder von einem solchen als Jagdaufseher angestellt werden.

Revierpächter-, Jagdaufseherpass

§ 8.[8]

Der Revierpächter- und der Jagdaufseherpass berechtigen den Inhaber, als Jagdgast an der Jagd in anderen Revieren des Kantons teilzunehmen.

Entzug des Jagdpasses

§ 9.[10]

Zuständig für den Entzug des Jagdpasses ist das Amt für Landschaft und Natur (ALN).

Annahme finanzieller Leistungen

§ 10.

1

. . .[9]

2

Die Annahme von finanziellen Leistungen für die Ausübung der Jagd von dazu im Jagdpachtvertrag nicht verpflichteten Personen ist untersagt. §§ 11 und 12.[14]

Jagdrevier

a. Revierbewertung

§ 13.

1

Die Revierbewertungen für die nächste Pachtperiode erfolgen in der ersten Hälfte des letzten Pachtjahres nach einheitlichen Richtlinien des ALN[10] und berücksichtigen insbesondere die Reviergrösse, die Reviergrenzen, die Verteilung von Wald und Feld, den Wildbestand und die Wildarten, die geografische und topografische Lage, die Lärmeinwirkungen sowie andere wertvermehrende oder wertvermindernde Faktoren und den kantonalen Durchschnitt der bisherigen Pachtzinse sowie die seit der letzten Pachtperiode erfolgte Teuerung.

2

Wird ein Jagdrevier aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden gebildet, so sind die entsprechenden Gemeindeanteile unter Berücksichtigung der verbesserten Jagdgrenzen zu bewerten.

3

Über die von den Gemeinden zur Einschätzung der Jagdreviere einzuholenden Angaben erlässt das ALN[10] die erforderlichen Weisungen.

b. Grenzbereinigungen

§ 14.

Vereinbarungen über die Grenzbereinigungen zwischen Gemeinden benachbarter Reviere gelten jeweils für die ganze Pachtperiode. Sofern bis zum 1. April des letzten Pachtjahres keine Änderungen vorgenommen werden, gelten sie auch für die folgende Periode.

c. Steigerungsberechtigung

§ 15.

1

Steigerungsberechtigt sind nur Personen, die aufgrund von § 11 des Kantonalen Jagdgesetzes[13] von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines Jagdpasses nicht ausgeschlossen sind.

2

Bewerber für ein Jagdrevier müssen sich spätestens eine Woche vor der Versteigerung mit dem vorgeschriebenen Formular bei der verpachtenden Gemeinde anmelden. Das Formular kann bei den Gemeinden oder bei der Fischerei- und Jagdverwaltung bezogen werden.

d. Zahl der Pächter in zusammengelegten Jagdrevieren

§ 16.

Beim Zusammenschluss mehrerer benachbarter Jagdreviere ergibt die Addition der minimalen und der maximalen Pächterzahlen der einzelnen Reviere je die entsprechende Gesamtpächterzahl für das zusammengelegte Jagdrevier. Dies gilt sinngemäss auch für die Zahl der Jagdaufseher.

e. Änderungen der Grenzen

§ 17.

1

Die Gemeinden geben dem ALN[10] und dem Statthalteramt von allen Änderungen der Grenzen der Jagdreviere mit Angabe der Fläche und Bewirtschaftung (Wald, landwirtschaftlich genutzte Fläche und jagdlich ertraglose Fläche) Kenntnis.

2

Sie teilen ferner dem ALN[10] und dem Statthalteramt die Bildung oder Aufhebung von Wildschonrevieren und Vogelschutzgehölzen unter Angabe der Grenzen mit.

3

Die Gemeinden geben dem ALN[10] von den Gebietsabtretungen Kenntnis, welche die Jagdpächter mit Zustimmung des Gemeinderates vorgenommen haben.

f. Änderungen der Gesellschaft und der Bevollmächtigten

§ 18.

1

Die Jagdpächter sind verpflichtet, der Gemeinde von jedem Wechsel im Bestand der Gesellschaft und der Person des Bevollmächtigten unverzüglich Kenntnis zu geben. Die Gemeinde teilt diese Änderungen sofort dem ALN[10] mit.

2

Das gleiche gilt bei Adressänderungen von Pächtern und Jagdaufsehern.

II. Jagdbetrieb

Jagdzeiten

§ 19.[13]

1

Gemäss Art. 5 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel[4] gelten folgende eingeschränkte Jagdzeiten:

a.für Rehböcke, Schmalrehe und Galtgeissen vom 2. Mai bis 31. Dezember,

b.für Rehgeissen und Rehkitze vom 1. September bis 31. Dezember.

2

Gemeinschaftsjagden auf Rehwild, an denen der Schrotschuss zulässig ist, können vom 1. Oktober bis 15. Dezember durchgeführt werden.

3

In Ausnahmefällen kann das ALN die Jagdzeiten ändern.

Geschützte Tiere

§ 19 a.[12]

In Ergänzung zu § 27 Abs. 1 lit. b des Kantonalen Jagdgesetzes sind folgende Tiere geschützt:

a.Haubentaucher und Blässhühner,

b.laktierende, führende Muttertiere von Wildschweinen.

Zulässige Jagdwaffen und Munition

§ 20.[13]

1

Jagdwaffen und Munition müssen auf die eingesetzte Distanz tödlich wirken. Kombinierte Waffen bis zum Drilling sind zulässig.

2

Schrot- und Flintenlaufgeschosse sind für eine Höchstdistanz von 30 m zulässig, Flintenlaufgeschosse jedoch nur für die Jagd auf Wildschweine.

3

Für Schrotflinten gelten folgende Anforderungen:

a.die Patronen müssen Schrotgrössen von mindestens 1,75 mm und höchstens 4,50 mm aufweisen und

b.die Schrotläufe müssen ein Kaliber von mindestens 20 (15,7 mm) aufweisen.

4

Jagdkugelpatronen sind für eine Distanz von höchstens 200 m zulässig. Es gelten folgende Anforderungen:

a.das Kaliber muss mindestens 6,0 mm betragen,

b.für Hirsche und Wildschweine ist eine Auftreffenergie von wenigstens 2000 Joule auf 200 m erforderlich,

c.für Gämsen ist eine Auftreffenergie von wenigstens 1500 Joule auf 150 m erforderlich,

d.für Rehe ist eine Auftreffenergie von wenigstens 1000 Joule auf 100 m erforderlich,

e.bei Schalenwild ist die Verwendung von Vollmantelgeschossen verboten.

5

Jagdpächter und Jagdaufsichtsorgane dürfen für den Abschuss von verletztem oder krankem Wild sowie von jagdbaren Vögeln und Kleinraubwild Jagdkugelpatronen mit einem Kaliber unter 6 mm verwenden, wenn die Auftreffenergie bei einer Distanz von 100 m mindestens 90 Joule beträgt.

6

Das ALN kann Ausnahmebewilligungen für den Einsatz von Waffen, Munition und Waffenzubehör erteilen.

7

Die Verwendung von Narkosegewehren in der freien Wildbahn ist ohne Bewilligung des ALN[10] verboten.

8

Grundeigentümer, Pächter und Verwalter von Gutsbetrieben sind berechtigt, zum Schutz des Grundeigentums nach § 41 des Kantonalen Jagdgesetzes diejenigen Waffen und Geräte zu verwenden, die bei der Jagd von Revierpächtern und Jagdaufsichtsorganen verwendet werden dürfen.

Abschusspläne für Rehwild

§ 21.[10]

1

Der Rehwildabschuss muss im Rahmen eines vom ALN genehmigten jährlichen Abschussplanes vorgenommen werden. Der Abschussplan hat sowohl den Interessen der Land- und Forstwirtschaft für den Schutz gegen untragbaren Wildschaden als auch der Öffentlichkeit für die Erhaltung eines gesunden Rehwildbestandes Rechnung zu tragen. Die Pächter sind dafür verantwortlich, dass der Abschussplan eingehalten wird.

2

Der Abschussplan ist vom Einzelpächter oder vom Bevollmächtigten einer Jagdgesellschaft bis spätestens 15. Mai jedes Jahres der Fischerei- und Jagdverwaltung einzureichen.

3

Das ALN erlässt die Richtlinien über die Erstellung der Abschusspläne. Es ist ermächtigt, die eingereichten Pläne unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen abzuändern.

Abschuss verletzter oder kranker Tiere

§ 22.[13]

1

Jagdpächter und Jagdaufsichtsorgane sind verpflichtet, verletzte, anomale oder kranke Wildtiere während des ganzen Jahres, falls notwendig auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und öffentlichen Ruhetagen, nachzusuchen und zu erlegen.

2

Sie sind verpflichtet, bei einem Aufgebot der Polizei oder Dritter unverzüglich an Unfälle mit Wildtieren auszurücken, das Tier zu versorgen und das Meldeformular für den Fahrzeuglenker zuhanden der Versicherung auszufüllen.

3

Stellen sie an erlegtem Wild oder an Fallwild ungewöhnliche Krankheitserscheinungen fest, informieren sie umgehend die Fischerei- und Jagdverwaltung und sprechen mit dieser das weitere Vorgehen ab. Die Jagdpächter vermerken die Krankheitserscheinung im Wildbuch.

Nachsuche und Wildfolge

a. Allgemeines

§ 23.[13]

1

Jede Jagdgesellschaft bezeichnet für ihr Revier ein Nachsuchegespann und meldet dieses der Fischerei- und Jagdverwaltung.

2

Flieht ein beschossenes, verletztes oder krankes Tier, besteht die Pflicht zur Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund.

3

Nachsuchen sind unabhängig vom Erfolg gemäss Weisung der Fischerei- und Jagdverwaltung zu dokumentieren.

b. In Nachbarrevieren

§ 23 a.[12]

1

Die Pflicht zur Nachsuche besteht auch, wenn das Tier das Revier verlässt.

2

Solche Nachsuchen müssen unabhängig vom Erfolg innerhalb eines Tages einem zuständigen Revierpächter oder Jagdaufseher des betroffenen Nachbarreviers gemeldet werden. Für die Nachsuche in Wildschonrevieren, in anderen Kantonen oder im Ausland sind die dort zuständigen Organe beizuziehen.

3

Zur Strecke gebrachte Wildtiere werden in das Wildbuch desjenigen Reviers eingetragen, in dem sie verletzt bzw. festgestellt worden sind.

4

Die Pächter benachbarter Reviere können Wildfolgeabkommen abschliessen.

Wildbuch

§ 24.[13]

1

Die Pächter führen für ihr Revier das elektronische Wildbuch gemäss Vorgabe des ALN. Sie tragen sämtliche Wildabgänge innert 24 Stunden nach Feststellung ein.

2

Die Aufsichtsorgane der Fischerei- und Jagdverwaltung sind berechtigt, in die Wildbücher jederzeit Einsicht zu nehmen. Sie können auch die Vorlage der entsprechenden Trophäen verlangen, welche zu diesem Zweck während eines Jahres aufzubewahren sind.

Jagdergebnisse, Wildbestände, Meldepflicht

§ 25.

1

Pächter und Bevollmächtigte der Jagdgesellschaften nehmen für ihr Revier den Wildbestand jährlich auf und tragen ihn bis zum 15. Mai ins Wildbuch ein. Einzutragen sind insbesondere: Reh-, Gäms- und Hirschwild (Rot-, Dam- und Sikawild), Wildschweine, Hasen, Füchse und Dachse.[13]

2

Die Gemeinden sind berechtigt, bei der Aufnahme der Schalenwildbestände mitzuwirken.

Fallwild, Abwurfstangen

§ 26.

Das Recht zur Aneignung von Fallwild sowie von Abwurfstangen von Reh- und Hirschwild steht dem Jagdpächter zu, in Schongebieten dem Kanton[10] oder der Gemeinde, die das Schongebiet geschaffen hat.

Fehlabschüsse

§ 27.[13]

Das ALN ist ermächtigt, bei Fehlabschüssen einen angemessenen Betrag in den Wildschadenfonds zu erheben.

Jagdhunde

§ 29.

1

Zur Jagd sind nur von Jagdhunderassen abstammende Hunde zugelassen.

2

Als Jagdhunde dürfen eingesetzt werden:[13]

a.für die Jagd auf Rehwild vom 1. Oktober bis 31. Dezember: Deutsche Wachtelhunde, Spaniels und laut jagende Hunde (Laufhunde/ Bracken, Stöber-, Bau- und Erdhunde sowie andere Jagdhunde mit einer Risthöhe bis 36 cm),

b.für die Jagd auf Schwarzwild vom 1. Juli bis Ende Februar: die Hunde gemäss lit. a und andere gemäss den vom ALN festgelegten Prüfungsanforderungen geprüfte Jagdhunde,

c.das ganze Jahr: für die Vorsteh- und Apportierarbeit ausgebildete Hunde,

d.für die Baujagd vom 1. Oktober bis 31. Januar: geprüfte Bau- oder Erdhunde.

3

Das ALN kann Ausnahmen bewilligen.

4

Das ALN legt die Prüfungsanforderungen für Schweisshunde fest. Die Fischerei- und Jagdverwaltung stellt einen Prüfungsnachweis aus. Dieser ist vier Jahre gültig. Geprüfte Schweisshunde, die nachweislich mindestens zwölf Nachsuchen pro Jahr ausgeführt haben, können von der Wiederholungsprüfung befreit werden. Die Fischerei- und Jagdverwaltung stellt eine entsprechende Bestätigung aus.

Wildernde Hunde und verwilderte Hauskatzen

§ 30.

1

Zur Bewilligung des Abschusses wildernder Hunde, deren Eigentümer nicht bekannt sind, ist der Gemeinderat derjenigen Gemeinde zuständig, in deren Gebiet der Hund gewildert hat.

2

Verwilderte Hauskatzen dürfen nur vom Jagdpächter oder Jagdaufseher und nur in Waldungen, mindestens 300 m ausserhalb des nächsten Wohn- oder Wirtschaftsgebäudes, erlegt werden.

Markierungen

§ 32.

Markierungen von Wild sind nur mit Bewilligung des ALN[10] erlaubt.

III. Wildschaden

Begriff

§ 33.[6]

Als Wildschaden gilt der Schaden, den das Wild an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichtet.

§§ 34 und 35.[7]

Sonderbeiträge für den Wildschadenfonds

§ 37.[8]

Die gemäss § 16 Abs. 4 des Kantonalen Jagdgesetzes[13] für den Wildschadenfonds bestimmten Sonderbeiträge der Jagdgäste betragen:

für das JahrFr. 150
für sechs TageFr. 60
für zwei TageFr. 30

Verbesserung der Lebensräume

§ 38.[6]

Beiträge für die ökologische Verbesserung der Lebensräume werden dem Wildschadenfonds belastet.

Abschussprämien

§ 40.[13]

Das ALN zahlt den Gemeinden aus dem Wildschadenfonds jährlich die Hälfte der Prämien zurück, die diese den Jagdgesellschaften für die Erlegung von Rabenkrähen, Elstern und Eichelhähern leisten, wenn die Prämien wenigstens Fr. 200 betragen.

Dachsabschuss; Befugnisse des Gemeinderates

§ 41.

1

Bei starken Wildschäden kann der Gemeinderat zum Schutze von wertvollen Kulturen den Abschuss von Dachsen während der offenen Jagdzeit auch zur Nachtzeit bewilligen.[2] Der Gemeinderat gibt die von ihm erteilten Bewilligungen dem ALN[10] und dem Statthalteramt bekannt.

Fallen

§ 42.[13]

Treten schadenstiftende Rabenvögel in Überzahl auf, kann das ALN für den Lebendfang von jagdbaren Rabenvögeln mit Spezialfallen befristete Bewilligungen erteilen.

IV. Jagdaufsicht

Jagdaufseher

§ 44.

1

Die Jagdpächter und Jagdgesellschaften sind – nach Rücksprache mit der Gemeinde – berechtigt, zur Mithilfe bei der Jagd, der Hege des Wildes und zur Ausübung der Jagdpolizei für ihr Revier Jagdaufseher anzustellen.

2

Die jagdpolizeilichen Befugnisse stehen den Jagdaufsehern nur in den im Jagdaufseherpass eingetragenen Revieren zu.

3

Jagdpächter mit bestandener Jagdaufseherprüfung können das Amt des Jagdaufsehers selbst ausüben.[13]

Beschränkung der Zahl der Jagdaufseher

§ 45.

Für je 500 ha Pachtgebiet kann ein Jagdaufseher angestellt werden. Pro Revier sind jedoch höchstens drei Jagdaufseher zulässig, wobei die Jagdpächter selbst nicht mitgezählt werden. Auf begründetes Gesuch hin kann das ALN[10] zusätzliche Jagdaufseher bewilligen.

Meldepflicht

§ 46.

Die Pächter haben die Personalien und Adressen der Jagdaufseher den zuständigen Gemeindebehörden und dem ALN[10] mitzuteilen.

Wildhüter

§ 47.

1

Mit dem Amt des Wildhüters in Schonrevieren des Kantons[10] und der Gemeinden dürfen nur vertrauenswürdige Schweizer Bürger betraut werden, bei denen keine Ausschlussgründe gemäss § 11 des Kantonalen Jagdgesetzes[13] vorliegen, welche die Jägerprüfung abgelegt haben und vom Statthalter ins Handgelübde genommen worden sind.

2

Die Fischerei- und Jagdverwaltung stellt dem Wildhüter einen Jagdpass und einen Ausweis aus.[13]

3

Wildhüter, die sich als unwürdig oder als ungeeignet erwiesen haben, können vom ALN[10] ihres Amtes enthoben werden.[5]

Kontrollen

§ 48.[13]

Mitarbeitende der Fischerei- und Jagdverwaltung sind jederzeit zur Durchführung von Kontrollen berechtigt.

Fortbildungskurse

§ 49.

Jagdaufseher und Wildhüter sind verpflichtet, auf Einladung der Fischerei- und Jagdverwaltung an Fortbildungskursen teilzunehmen.

V. Schongebiete

Allgemeines

§ 50.

1

In Wildschongebieten ist jede jagdliche Tätigkeit verboten; unter dieses Verbot fallen insbesondere das Erlegen von jagdbaren und geschützten Tieren, das Tragen von Jagdwaffen und das Jagenlassen von Hunden.

2

In Vogelschutzgebieten und Naturschutzreservaten ist mit Ausnahme der Raben-, Nebel- und Saatkrähen sowie Elstern und Eichelhäher auch das Erlegen von jagdbaren Vögeln untersagt.

3

Zur Verhinderung von Wildschäden und zur Erhaltung einer natürlichen Population kann das ALN[10] den Abschuss einer bestimmten Anzahl Tiere der betreffenden Wildart anordnen.

Befugnisse der Grundeigentümer

§ 51.

1

In den kantonalen[10] Wildschongebieten, Vogelschutzgebieten und Naturschutzreservaten behalten die Grundeigentümer, Pächter und Verwalter von Gutsbetrieben die Abwehrbefugnisse gemäss §§ 41 und 42 des Kantonalen Jagdgesetzes[13].

2

Die gleiche Regelung gilt für die Wildschongebiete, Vogelschutzgebiete und Naturschutzreservate der Gemeinden, sofern diese nicht ausdrücklich etwas anderes anordnen.

Veröffentlichung

§ 52.

Das ALN[10] gibt den Jagdpächtern, deren Revier an ein kantonales[10]

Wildschongebiet, Vogelschutzgebiet oder Naturschutzreservat grenzt, zu Beginn jeder Pachtperiode die Grenzen dieses Gebietes bekannt.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Zuwiderhandlungen

§ 53.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vollziehungsverordnung werden gemäss § 56 des Kantonalen Jagdgesetzes[13] geahndet.

Vergütung für gefreveltes Wild

§ 54.

Das ALN[10] erlässt die Richtlinien für die Bemessung des Wertes von gefreveltem Wild.

Ausstopfen von Tieren

§ 55.

Die Präparatoren sind verpflichtet, über die Herkunft der Tiere Auskunft zu geben. Das Ausstopfen von unerlaubt erlegten Tieren ist nur mit Bewilligung des ALN[10] zulässig.

Beringte Vögel

§ 56.

Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, die an erlegten Vögeln aufgefundenen Ringe unter Angabe von Ort und Zeit des Fundes sofort der Schweizerischen Vogelwarte in Sempach einzusenden.

Vollzug

§ 57.[11]

Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Jagdgesetzgebung dem ALN.

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

§ 58.

1

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat gleichzeitig mit dem Gesetz über die Änderung des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 8. Juni 1975 in Kraft[2].

2

Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 4. November 1965 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.(

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Juni 2015

OS 71, 220;

ABl 2016-05-20)

Jagdhunde, die am 1. März 2017 das dritte Altersjahr vollendet haben, dürfen für die Baujagd ohne Prüfungsnachweis eingesetzt werden.


[1] OS 46, 11 und GS VII, 244.

[2] In Kraft seit 1. April 1976.

[3] LS 922. 1.

[4] SR 922. 0.

[5] Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 1985 (OS 49, 499).

[6] Fassung gemäss RRB vom 24. November 1999 (OS 55, 533). In Kraft seit 1. Januar 2000.

[7] Aufgehoben durch RRB vom 24. November 1999 (OS 55, 533). In Kraft seit 1. Januar 2000.

[8] Fassung gemäss RRB vom 22. Juni 2005 (OS 60, 260). In Kraft seit 1. August 2005.

[9] Aufgehoben durch RRB vom 22. Juni 2005 (OS 60, 260). In Kraft seit 1. August 2005.

[10] Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 639; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.

[11] Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2012 (OS 67, 394; ABl 2012-07-20). In Kraft seit 1. November 2012.

[12] Eingefügt durch RRB vom 3. Juni 2015 (OS 71, 220; ABl 2015-06-12). In Kraft seit 1. August 2016 (ABl 2016-05-20).

[13] Fassung gemäss RRB vom 3. Juni 2015 (OS 71, 220; ABl 2015-06-12). In Kraft seit 1. August 2016 (ABl 2016-05-20).

[14] Aufgehoben durch RRB vom 3. Juni 2015 (OS 71, 220; ABl 2015-06-12). In Kraft seit 1. August 2016 (ABl 2016-05-20).

922.11 – Versionen

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