Jagdverordnung[12]
(vom 5. November 1975)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Jagdrecht und Verpachtung
Jagdberechtigung
Erfordernisse der Ausgabe
Der Jagdpass darf erst nach dem Vorliegen aller gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse ausgehändigt werden.
Ausschlussgründe
Der Jagdpassbewerber hat auf einem Formular zu bestätigen, dass keine Ausschlussgründe gemäss § 11 des Jagdgesetzes[2] gegen ihn vorliegen.
Haftpflichtversicherung
Der Jagdpassbewerber hat sich darüber auszuweisen, dass er für die Gültigkeitsdauer des Passes eine genügende Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
Jägerprüfung
Jagdpassbewerbern, welche die Jägerprüfung abzulegen haben, wird der Pass erst nach dem Bestehen der Prüfung ausgehändigt.
Besondere Erfordernisse
a. Revierpächterpass
Der Revierpächterpass wird nur Bewerbern ausgehändigt, die Pächter eines zürcherischen Revieres sind und die bis zur Ausgabe des Passes fällig gewordenen Verpflichtungen aus der Wildschadenverhütungs- und Wildschadenersatzpflicht erfüllt haben.
b. Jagdaufseherpass
Der Jagdaufseherpass wird nur vertrauenswürdigen Schweizer Bürgern ausgehändigt, welche das Handgelübde abgelegt haben und entweder Revierpächter sind oder von einem solchen als Jagdaufseher angestellt werden.
Revierpächter-, Jagdaufseherpass
Der Revierpächter- und der Jagdaufseherpass berechtigen den Inhaber, als Jagdgast an der Jagd in anderen Revieren des Kantons teilzunehmen.
Entzug des Jagdpasses
Zuständig für den Entzug des Jagdpasses ist das Amt für Landschaft und Natur (ALN).
Annahme finanzieller Leistungen
Die Annahme von finanziellen Leistungen für die Ausübung der Jagd von dazu im Jagdpachtvertrag nicht verpflichteten Personen ist untersagt.
Jagdrevier
a. Revierbewertung
Die Revierbewertungen für die nächste Pachtperiode erfolgen in der ersten Hälfte des letzten Pachtjahres nach einheitlichen Richtlinien des ALN[12] und berücksichtigen insbesondere die Reviergrösse, die Reviergrenzen, die Verteilung von Wald und Feld, den Wildbestand und die Wildarten, die geographische und topographische Lage, die Lärmeinwirkungen sowie andere wertvermehrende oder wertvermindernde Faktoren und den kantonalen Durchschnitt der bisherigen Pachtzinse sowie die seit der letzten Pachtperiode erfolgte Teuerung.
Wird ein Jagdrevier aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden gebildet, so sind die entsprechenden Gemeindeanteile unter Berücksichtigung der verbesserten Jagdgrenzen zu bewerten.
b. Grenzbereinigungen
Vereinbarungen über die Grenzbereinigungen zwischen Gemeinden benachbarter Reviere gelten jeweils für die ganze Pachtperiode. Sofern bis zum 1. April des letzten Pachtjahres keine Änderungen vorgenommen werden, gelten sie auch für die folgende Periode.
c. Steigerungsberechtigung
Steigerungsberechtigt sind nur Personen, die aufgrund von § 11 des Jagdgesetzes[2] von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines Jagdpasses nicht ausgeschlossen sind.
Bewerber für ein Jagdrevier müssen sich spätestens eine Woche vor der Versteigerung mit dem vorgeschriebenen Formular bei der verpachtenden Gemeinde anmelden. Das Formular kann bei den Gemeinden oder bei der Fischerei- und Jagdverwaltung bezogen werden.
d. Zahl der Pächter in zusammengelegten Jagdrevieren
Beim Zusammenschluss mehrerer benachbarter Jagdreviere ergibt die Addition der minimalen und der maximalen Pächterzahlen der einzelnen Reviere je die entsprechende Gesamtpächterzahl für das zusammengelegte Jagdrevier. Dies gilt sinngemäss auch für die Zahl der Jagdaufseher.
e. Änderungen der Grenzen
Die Gemeinden geben dem ALN[12] und dem Statthalteramt von allen Änderungen der Grenzen der Jagdreviere mit Angabe der Fläche und Bewirtschaftung (Wald, landwirtschaftlich genutzte Fläche und jagdlich ertraglose Fläche) Kenntnis.
Sie teilen ferner dem ALN[12] und dem Statthalteramt die Bildung oder Aufhebung von Wildschonrevieren und Vogelschutzgehölzen unter Angabe der Grenzen mit.
f. Änderungen der Gesellschaft und der Bevollmächtigten
Die Jagdpächter sind verpflichtet, der Gemeinde von jedem Wechsel im Bestand der Gesellschaft und der Person des Bevollmächtigten unverzüglich Kenntnis zu geben. Die Gemeinde teilt diese Änderungen sofort dem ALN[12] mit.
Das gleiche gilt bei Adressänderungen von Pächtern und Jagdaufsehern.
II. Jagdbetrieb
Jagdzeiten
Es gelten folgende Jagdzeiten:[7]
a.Für Rehböcke vom 2. Mai bis 31. Dezember. Für Rehgeissen vom 1. September bis 31. Dezember. Der Abschuss von Rehkitzen ist zur Erzielung einer ausgewogenen Gliederung vom 1. September bis 31. Dezember gestattet. Die beiden Gemeinschaftsjagden auf Rehwild, an welchen gemäss § 36ter des Jagdgesetzes[2] der Schrotschuss gestattet ist, können in der Zeit vom 16. Oktober bis 30. November durchgeführt werden.
b.Für Hasen und wilde Kaninchen vom 16. Oktober bis 31. Dezember.
c.Für Füchse vom 16. Juni bis Ende Februar.
d.Für Dachse vom 16. Juni bis 31. Dezember.
e.Für Steinmarder vom 1. September bis 15. Februar. f.
g.Für Wildschweine vom 1. Juli bis 31. Januar. Davon ausgenommen sind Frischlinge, solange sie die typische Längsstreifung aufweisen, und die sie begleitenden Muttertiere.
h.Für Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher und verwilderte Hauskatzen das ganze Jahr.
i.Für Fasanenhähne vom 1. September bis 31. Dezember.
k.Für Nebelkrähen sowie Türken- und Ringeltauben vom 2. August bis 15. Februar.
l.Für Stockenten, Haubentaucher und Blässhühner vom 1. September bis 31. Januar.
Zulässige Jagdwaffen und Munition
Für die Jagd dürfen nur Waffen verwendet werden, die von anerkannten Büchsenmachern kontrolliert worden sind. Das ALN[12] erlässt hiezu die notwendigen Weisungen.[10]
Als Jagdwaffen dürfen verwendet werden: Ein- oder mehrläufige, nicht automatische Kugelgewehre, private Ordonnanzkarabiner mit Jagdvisierung unter Verwendung von Jagdmunition, ein- oder zweiläufige Schrotflinten sowie zweischüssige automatische Flinten oder Repetierflinten, ferner kombinierte Waffen bis zum Drilling.
Für nachstehende Wildarten ist folgende Munition zu verwenden:
a.Jagdkugelpatronen:
| Wildart | Minimalenergie mkg | bei Distanzen m |
|---|---|---|
| Hirsch und Wildschwein 200 | 200 | |
| Gemse | 150 | 150 |
| Reh Übrige Wildarten nach weidmännischen b. Schrotpatronen: Wildart | 120 Grundsätzen. Durchmesser der Schrotkörner mm | 100 |
| Kleines Flugwild | 1¾–3 | |
| Ente und Hase | 3–4 | |
| Reh, Fuchs, Dachs | 3½–4 |
Die Verwendung von Vollmantelgeschossen auf Schalenwild ist verboten.
Flintengeschosse sind nur für die Jagd auf Wildschweine auf Distanzen bis 35 m gestattet.
Die Verwendung von Schrotläufen mit grösserem Kaliber als 12 und kleinerem als 20 ist verboten. Mit Schrot darf nicht weiter als 30 m geschossen werden.
Muss auf angeschossenes, sonstwie verletztes oder krankes Wild aus naher Distanz ein Fangschuss abgegeben werden, dürfen zu diesem Zwecke neben den zugelassenen Jagdwaffen auch Faustfeuerwaffen verwendet werden.
Das Abnicken ist untersagt.
Jagdpächtern und Jagdaufsichtsorganen ist die Verwendung von Kleinkalibergewehren mit Kugelpatronen, deren Auftreffenergie bei einer Distanz von 100 m weniger als 50 mkg, aber mindestens 9 mkg beträgt, für den Abschuss von verletztem oder krankem Wild sowie von jagdbaren Vögeln und Kleinraubwild gestattet. Verboten ist die Verwendung von Flobert- und Rundkugelpatronen sowie Luftgewehren.[7]
Das ALN[12] kann auch anderen geeigneten Personen für den Abschuss der im vorstehenden Absatz genannten Wildarten die Verwendung von Kleinkalibergewehren bewilligen. Die schriftliche Bewilligung ist mitzutragen.
Die Verwendung von Narkosegewehren in der freien Wildbahn ist ohne Bewilligung des ALN[12] verboten.
Grundeigentümer, Pächter und Verwalter von Gutsbetrieben sind berechtigt, diejenigen Waffen und Geräte zu verwenden, die bei der Jagd von den Revierpächtern und Jagdaufsichtsorganen verwendet werden dürfen. Ausserdem dürfen sie zur Zeit der Fruchtreife in Weinbergen, Obst- und Beerenpflanzungen auch Amseln, Wacholderdrosseln[7], Stare und Sperlinge mit dem Kleinkalibergewehr zu den gleichen Bedingungen erlegen, wie dies den Jagdpächtern und Jagdaufsichtsorganen gemäss Abs. 9 gestattet ist.
Abschusspläne für Rehwild
Der Rehwildabschuss muss im Rahmen eines vom ALN genehmigten jährlichen Abschussplanes vorgenommen werden. Der Abschussplan hat sowohl den Interessen der Land- und Forstwirtschaft für den Schutz gegen untragbaren Wildschaden als auch der Öffentlichkeit für die Erhaltung eines gesunden Rehwildbestandes Rechnung zu tragen. Die Pächter sind dafür verantwortlich, dass der Abschussplan eingehalten wird.
Der Abschussplan ist vom Einzelpächter oder vom Bevollmächtigten einer Jagdgesellschaft bis spätestens 15. Mai jedes Jahres der Fischerei- und Jagdverwaltung einzureichen.
Das ALN erlässt die Richtlinien über die Erstellung der Abschusspläne. Es ist ermächtigt, die eingereichten Pläne unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen abzuändern.
Abschuss verletzter oder kranker Tiere
Jagdpächter und Jagdaufsichtsorgane sind verpflichtet, verletzte, anomale oder kranke Tiere während des ganzen Jahres, falls notwendig auch zur Nachtzeit oder an Sonn- und öffentlichen Ruhetagen, abzuschiessen. Die Erlegung solcher Tiere ist, wenn es sich um geschützte Arten handelt oder der Abschuss zur Schonzeit, während der Nacht oder an einem Sonn- oder öffentlichen Ruhetag erfolgte, sofort mit Meldekarte der Fischerei- und Jagdverwaltung anzuzeigen.
Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen getötetes Wild ist mit Unfallkarte der Kantonspolizei zu melden, alles übrige Fallwild mit Meldekarte der Fischerei- und Jagdverwaltung.
Werden an erlegtem Wild oder an Fallwild ungewöhnliche Krankheitserscheinungen festgestellt, so sind Lunge, Herz, Magen und Darm oder nötigenfalls das ganze Tier in frischem Zustand dem veterinärbakteriologischen Institut der Universität Zürich zur Untersuchung zuzustellen. Dem Einsender werden keine Untersuchungskosten verrechnet.
Nachsuche und Wildfolge
Flieht ein beschossenes Tier, so besteht die Pflicht zur Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund. Die Nachsuche hat auch dann zu erfolgen, wenn das verletzte Tier über die Reviergrenze hinübergewechselt ist. Für die Nachsuche in fremdes Kantonsgebiet oder ins Ausland sind in jedem Fall die dort zuständigen Organe beizuziehen. Zur Strecke gebrachte Tiere sind in das Wildbuch desjenigen Reviers einzutragen, in welchem sie verletzt worden sind.
Zur Nachsuche in ein fremdes Revier ist nur ein Pächter oder Jagdaufseher desjenigen Reviers berechtigt, in welchem das Tier beschossen wurde. Dieser kann für die Ausführung der Schweissarbeit mit einem einzigen Hund eine weitere jagdberechtigte Person beiziehen. Solche Nachsuchen müssen unabhängig von ihrem Erfolg spätestens innerhalb eines Tages einem zuständigen Revierpächter, Jagdaufseher oder Wildhüter des betroffenen Nachbarreviers gemeldet werden. Das Tier gehört jenen Jagdberechtigten, in deren Revier es zur Strecke gebracht worden ist.
Die Pächter benachbarter Reviere sind gehalten, durch Wildfolgeabkommen die Möglichkeiten zur Nachsuche zu erleichtern.
Nach erfolgter Meldung bei der zuständigen Kantonspolizeistation kann die Nachsuche auch an Sonn- und öffentlichen Ruhetagen erfolgen.
Wildbuch
Die Pächter sind verpflichtet, für ihr Revier ein Wildbuch zu führen und darin sämtliches erlegte Wild und Fallwild einzutragen. Diese Abgänge sind dem Wildbuchführer umgehend zu melden, welcher die entsprechenden Einträge sofort vorzunehmen hat. Die Bücher sind vom letzten Eintrag an gerechnet während fünf Jahren aufzubewahren.
Die Aufsichtsorgane der Fischerei- und Jagdverwaltung sind berechtigt, in die Wildbücher jederzeit Einsicht zu nehmen. Sie können auch die Vorlage der entsprechenden Trophäen verlangen, welche zu diesem Zweck während eines Jahres aufzubewahren sind.
Wildbücher werden von der Fischerei- und Jagdverwaltung gratis abgegeben.
Jagdergebnisse, Wildbestände, Meldepflicht
Einzelpächter und Bevollmächtigte der Jagdgesellschaften sind verpflichtet, für ihr Revier jährlich bis zum 15. Mai die Jagdergebnisse dem ALN[12] zu melden. Bis zum gleichen Zeitpunkt ist nach besonderen Weisungen des ALN[12] aufgrund sorgfältiger Aufnahmen über die Bestände an Reh-, Gems- und Hirschwild (Rot-, Dam- und Sikawild), Wildschweinen, Hasen, Füchsen und Dachsen Bericht zu erstatten.
Die Gemeinden sind berechtigt, bei der Aufnahme der Schalenwildbestände mitzuwirken.
Fallwild, Abwurfstangen
Das Recht zur Aneignung von Fallwild sowie von Abwurfstangen von Reh- und Hirschwild steht dem Jagdpächter zu, in Schongebieten dem Kanton[12] oder der Gemeinde, die das Schongebiet geschaffen hat.
Erlös von geschützten Tieren
Das ALN[12] ist ermächtigt, von den Pächtern aus dem Erlös von geschützten Tieren, die in ihren Revieren erlegt worden oder sonstwie angefallen sind, einen angemessenen Beitrag in den Wildschadenfonds zu erheben.
Tätigkeit der Jagdgehilfen
Die Tätigkeit der Jagdgehilfen ist beschränkt auf ein Mithelfen bei der Jagdausübung, wie zum Beispiel Anführen der Hunde, Tragen und Ausweiden des erlegten Wildes, Nachsuchen nach angeschossenen Tieren. Der Jagdgehilfe ist nicht schiessberechtigt; er ist nicht befugt, ein Jagdgewehr zu tragen.
Jagdhunde
Zur Jagd sind nur von Jagdhunderassen abstammende Hunde zugelassen.
Schweiss-, Vorsteh- und Apportierhunde dürfen für die abgerichtete Arbeit das ganze Jahr, laut jagende Hunde (Bracken) bis zu einer Risthöhe von 36 cm, Spaniel und Terrier dagegen nur vom 1. Oktober bis 31. Januar verwendet werden.
Grundsätzlich ist für jedes Revier ein auf der Schweissfährte geprüfter Jagdhund zu halten. Das ALN[12] kann jedoch auf schriftliches Gesuch der Einzelpächter oder Bevollmächtigten der Jagdgesellschaften hin die gemeinsame Haltung eines Schweisshundes für höchstens drei Jagdreviere bewilligen.
Die Prüfung für Schweisshunde, die durch die verschiedenen Hundeklubs der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft oder durch Jägerorganisationen aufgrund einschlägiger Reglemente dieser Gesellschaft veranstaltet und abgenommen werden, können nur dann die Grundlage für den von der Fischerei- und Jagdverwaltung auszustellenden kantonalen, rechtsgenüglichen Prüfungsnachweis für ein bestimmtes Revier bilden, wenn die Hunde bei der Prüfung von einem Jagdpächter oder einem Jagdaufseher dieses Reviers geführt werden. Nach spätestens acht Jahren ist diese Prüfung zu wiederholen. Zwölfjährige und ältere Hunde werden nicht mehr anerkannt.
Wildernde Hunde und verwilderte Hauskatzen
Zur Bewilligung des Abschusses wildernder Hunde, deren Eigentümer nicht bekannt sind, ist der Gemeinderat derjenigen Gemeinde zuständig, in deren Gebiet der Hund gewildert hat.
Verwilderte Hauskatzen dürfen nur vom Jagdpächter oder Jagdaufseher und nur in Waldungen, mindestens 300 m ausserhalb des nächsten Wohn- oder Wirtschaftsgebäudes, erlegt werden.
Wildhege
Aufgefundene und vorübergehend gefangengehaltene Rehkitze sind, sofern sie nicht wieder ausgesetzt werden, mit Zustimmung der Fischerei- und Jagdverwaltung einer vom ALN[12] anerkannten Pflegestation zur vorübergehenden Pflege zu übergeben. Die Transportkosten fallen zulasten des Gesuchstellers.
III. Wildschaden
Begriff
Als Wildschaden gilt der Schaden, den das Wild an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichtet.
Schadenmeldung, Rückerstattung aus dem Wildschadenfonds
Schäden, bei welchen eine Belastung des Wildschadenfonds im Sinne von § 45 des Jagdgesetzes[2] zu erwarten ist, hat die Jagdgesellschaft rechtzeitig der Fischerei- und Jagdverwaltung zu melden.
Begehren um Rückerstattungen aus dem Wildschadenfonds sind innert Monatsfrist nach der Einigung zwischen den Parteien oder dem gerichtlichen Entscheid über die Ersatzpflicht mit dem vorgeschriebenen Formular bei der Fischerei- und Jagdverwaltung anzumelden.
Hat die Jagdgesellschaft den Geschädigten zu viel ausbezahlt, kann die Rückerstattung aus dem Wildschadenfonds gekürzt werden.
Sonderbeiträge für den Wildschadenfonds
Die gemäss § 16 Abs. 4 des Jagdgesetzes[2] für den Wildschadenfonds bestimmten Sonderbeiträge der Jagdgäste betragen:
| für das Jahr | Fr. 150 |
| für sechs Tage | Fr. 60 |
| für zwei Tage | Fr. 30 |
Verbesserung der Lebensräume
Beiträge für die ökologische Verbesserung der Lebensräume werden dem Wildschadenfonds belastet.
Abschussprämien
Das ALN[12] zahlt den Gemeinden aus dem Wildschadenfonds die Hälfte der Prämien zurück, die diese den Jagdberechtigten für die Erlegung von Rabenkrähen, Elstern und Eichelhähern leisten. Diese Rückzahlungen erfolgen jedoch nur, wenn es sich um Beträge von wenigstens Fr. 100 handelt.
Dachsabschuss; Befugnisse des Gemeinderates
Fallen
Das ALN[12] ist in Anwendung von § 37 des Jagdgesetzes[2] ermächtigt, für den Lebendfang von Krähen, Elstern und Sperlingen mit Spezialfallen befristete Bewilligungen unter sichernden Bedingungen zu erteilen, wenn die üblichen Abwehrmassnahmen nicht genügen oder nicht durchführbar sind.
IV. Jagdaufsicht
Jagdaufseher
Die Jagdpächter und Jagdgesellschaften sind – nach Rücksprache mit der Gemeinde – berechtigt, zur Mithilfe bei der Jagd, der Hege des Wildes und zur Ausübung der Jagdpolizei für ihr Revier Jagdaufseher anzustellen.
Die jagdpolizeilichen Befugnisse stehen den Jagdaufsehern nur in den im Jagdaufseherpass eingetragenen Revieren zu.
Die Jagdpächter können das Amt des Jagdaufsehers auch selbst ausüben.
Beschränkung der Zahl der Jagdaufseher
Für je 500 ha Pachtgebiet kann ein Jagdaufseher angestellt werden. Pro Revier sind jedoch höchstens drei Jagdaufseher zulässig, wobei die Jagdpächter selbst nicht mitgezählt werden. Auf begründetes Gesuch hin kann das ALN[12] zusätzliche Jagdaufseher bewilligen.
Meldepflicht
Die Pächter haben die Personalien und Adressen der Jagdaufseher den zuständigen Gemeindebehörden und dem ALN[12] mitzuteilen.
Wildhüter
Mit dem Amt des Wildhüters in Schonrevieren des Kantons[12] und der Gemeinden dürfen nur vertrauenswürdige Schweizer Bürger betraut werden, bei denen keine Ausschlussgründe gemäss § 11 des Jagdgesetzes[2] vorliegen, welche die Jägerprüfung abgelegt haben und vom Statthalter ins Handgelübde genommen worden sind.
Die Fischerei- und Jagdverwaltung übergibt dem Wildhüter einen Jagdpass, der demjenigen des Jagdaufsehers entspricht, sowie ein Ausweisschild.[5]
Kontrollen
Die Beamten der Fischerei- und Jagdverwaltung sind jederzeit zur Durchführung von Kontrollen berechtigt.
Fortbildungskurse
Jagdaufseher und Wildhüter sind verpflichtet, auf Einladung der Fischerei- und Jagdverwaltung an Fortbildungskursen teilzunehmen.
V. Schongebiete
Allgemeines
In Wildschongebieten ist jede jagdliche Tätigkeit verboten; unter dieses Verbot fallen insbesondere das Erlegen von jagdbaren und geschützten Tieren, das Tragen von Jagdwaffen und das Jagenlassen von Hunden.
In Vogelschutzgebieten und Naturschutzreservaten ist mit Ausnahme der Raben-, Nebel- und Saatkrähen sowie Elstern und Eichelhäher auch das Erlegen von jagdbaren Vögeln untersagt.
Befugnisse der Grundeigentümer
In den kantonalen[12] Wildschongebieten, Vogelschutzgebieten und Naturschutzreservaten behalten die Grundeigentümer, Pächter und Verwalter von Gutsbetrieben die Abwehrbefugnisse gemäss §§ 41 und 42 des Jagdgesetzes[2].
Die gleiche Regelung gilt für die Wildschongebiete, Vogelschutzgebiete und Naturschutzreservate der Gemeinden, sofern diese nicht ausdrücklich etwas anderes anordnen.
Veröffentlichung
Das ALN[12] gibt den Jagdpächtern, deren Revier an ein kantonales[12]
Wildschongebiet, Vogelschutzgebiet oder Naturschutzreservat grenzt, zu Beginn jeder Pachtperiode die Grenzen dieses Gebietes bekannt.
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Vollziehungsverordnung werden gemäss § 56 des Jagdgesetzes[2] geahndet.
Vergütung für gefreveltes Wild
Das ALN[12] erlässt die Richtlinien für die Bemessung des Wertes von gefreveltem Wild.
Ausstopfen von Tieren
Die Präparatoren sind verpflichtet, über die Herkunft der Tiere Auskunft zu geben. Das Ausstopfen von unerlaubt erlegten Tieren ist nur mit Bewilligung des ALN[12] zulässig.
Beringte Vögel
Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, die an erlegten Vögeln aufgefundenen Ringe unter Angabe von Ort und Zeit des Fundes sofort der Schweizerischen Vogelwarte in Sempach einzusenden.
Vollzug
Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Jagdgesetzgebung dem ALN.
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat gleichzeitig mit dem Gesetz über die Änderung des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 8. Juni 1975 in Kraft[3].
Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 4. November 1965 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
[1] OS 46, 11 und GS VII, 244.
[2] LS 922. 1.
[3] In Kraft seit 1. April 1976.
[4] Aufgehoben durch RRB vom 4. Dezember 1985 (OS 49, 499).
[5] Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 1985 (OS 49, 499).
[6] Aufgehoben durch RRB vom 13. Juli 1988 (OS 52, 141).
[7] Fassung gemäss durch RRB vom 13. Juli 1988 (OS 52, 141).
[8] Fassung gemäss RRB vom 24. November 1999 (OS 55, 533). In Kraft seit 1. Januar 2000.
[9] Aufgehoben durch RRB vom 24. November 1999 (OS 55, 533). In Kraft seit 1. Januar 2000.
[10] Fassung gemäss RRB vom 22. Juni 2005 (OS 60, 260). In Kraft seit 1. August 2005.
[11] Aufgehoben durch RRB vom 22. Juni 2005 (OS 60, 260). In Kraft seit 1. August 2005.
[12] Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 639; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.
[13] Aufgehoben durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 639; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.
[14] Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2012 (OS 67, 394; ABl 2012-07-20). In Kraft seit 1. November 2012.