Kantonale Jagdverordnung (JV)
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 3 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 2, 12 Abs. 2, 17 Abs. 3, 23 Abs. 3, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 38 Abs. 2 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 1. Februar 2021 (JG)[6]
A. Zuständigkeit
Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) vollzieht die Jagdgesetzgebung und diese Verordnung, soweit nicht Dritte zuständig sind.
Mitarbeitende der Fischerei- und Jagdverwaltung sind jederzeit zur Durchführung von Kontrollen berechtigt.
B. Jagdreviere und Reviervergabe
Revierbewertung
a. Grundsatz
Das ALN bewertet die Reviere in der ersten Hälfte des letzten Pachtjahres und legt die Pachtzinse fest.
Es berücksichtigt bei der Bewertung die Reviergrösse, die Reviergrenzen, die Verteilung von Wald und Feld, die geografische und topografische Lage sowie weitere wertvermehrende oder wertvermindernde Faktoren.
Es erlässt Richtlinien zur Bewertung der Reviere.
b. Revierschätzungskommission
Das ALN wählt eine Revierschätzungskommission. Diese berät es bei der Bewertung.
Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern
a.des ALN,
b.der Gemeinden,
c.der Jägerschaft.
Das ALN führt den Vorsitz und das Sekretariat.
Änderung der Reviergrenzen
Gemeinden und Jagdgesellschaften können dem ALN Änderungen der Reviergrenzen bis spätestens ein Jahr vor Beginn der neuen Pachtperiode beantragen.
Öffentliche Ausschreibung
Die Ausschreibung der Jagdreviere enthält Angaben insbesondere über
a.Reviergemeinden und die für die Vergabe zuständige Reviergemeinde,
b.Reviergrösse,
c.Pachtzins und Zahlungsmodalitäten,
d.Mindestpächterzahl,
e.Bewerbungsmodalitäten,
f.Mindestanforderungen an den Gesellschaftsvertrag der Bewerbergruppe,
g.Pachtbestimmungen und Verfahren,
h.besondere Bestimmungen über den Jagdbetrieb und betreffend Anliegen der Wald- und Landwirtschaft sowie des Naturschutzes.
Bei gemeindeübergreifenden Revieren bestimmen die Gemeinden, wer für die Vergabe zuständig ist. Bei Uneinigkeit ist die Gemeinde mit dem grössten Anteil jagdbarer Fläche zuständig.
Vergabe
Die Pacht beginnt am 1. April und endet am 31. März des achten Jahres.
Die zuständige Reviergemeinde vergibt das Revier bis spätestens Ende Februar des letzten Jahres der laufenden Periode.
Sie vergibt das Revier der Bewerbergruppe, welche die beste Gewähr für die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben bietet. Massgebend für die Beurteilung der Bewerbergruppen sind insbesondere die Qualität der bisherigen Jagdausübung, die örtliche Nähe zum Jagdrevier und der ökologische Leistungsnachweis der Bewerberinnen und Bewerber.
Als ökologischer Leistungsnachweis gelten Tätigkeiten der Mitglieder der Bewerbergruppe in den Bereichen Schutz und Förderung von Arten und Lebensräumen von Wildtieren.
Freihändige Vergabe
Ein Revier kann durch die Gemeinden freihändig vergeben werden, wenn
a.für ein Jagdrevier keine Bewerbungen eingehen,
b.der Pachtvertrag während der Pachtperiode aufgelöst wird für die verbleibende Dauer der Pachtperiode.
Die Gemeinden holen vorgängig die Zustimmung des ALN ein.
Vorläufige Pachtübernahme
Wird gegen die Vergabe ein Rechtsmittel erhoben, übernimmt die Bewerbergruppe, die den Zuschlag erhalten hat, die Pflichten gemäss §§ 13 und 15 JG bis zum Abschluss des Verfahrens.
Die Kosten für die Vergütung von Wildschäden tragen während dieser Zeit das ALN zu drei Vierteln und die Reviergemeinden zu einem Viertel.
Jagdbezirke
Das ALN teilt die Jagdreviere in regionale Jagdbezirke ein.
Für jeden Jagdbezirk wird ein Ausschuss ernannt, der aus Vertreterinnen und Vertretern des Jagdbezirks sowie der Forst- und Landwirtschaft besteht.
Das ALN regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben der Jagdbezirksausschüsse in einem Reglement.
C. Jagdgesellschaft
Vertretung der Gesellschaft
Die Jagdgesellschaft bevollmächtigt ein Mitglied mit ihrer Vertretung.
Die bevollmächtigte Person stellt dem ALN und den Reviergemeinden eine Mitgliederliste zu und meldet Ein- und Austritte sowie Adressänderungen umgehend.
Sie vertritt ihre Jagdgesellschaft im regionalen Jagdbezirk.
Mindestpächterzahl
Das ALN kann die Mindestpächterzahl bei Eintritt besonderer Verhältnisse während der Pachtperiode ändern.
Wer Mitglied bei mehreren Jagdgesellschaften ist, zählt nur bei einer Gesellschaft zur Mindestpächterzahl.
Mitgliederwechsel
Scheidet ein Mitglied aus der Jagdgesellschaft aus oder verliert es die Jagdberechtigung, setzen die übrigen Mitglieder das Pachtverhältnis fort.
Wird die Mindestpächterzahl unterschritten, nimmt die Gesellschaft innert sechs Monaten für den Rest der Pachtdauer neue Mitglieder auf.
Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung der Gemeinde.
Haftpflichtversicherung
Jedes Mitglied der Jagdgesellschaft schliesst eine Haftpflichtversicherung ab. Diese muss auch Schäden abdecken, welche die Jagdgäste, die Jagdaufsicht oder Hilfspersonen verursachen, soweit das Mitglied dafür haftbar ist.
Hegegemeinschaften
Hegegemeinschaften sind spätestens drei Monate nach Beginn des neuen Pachtjahres schriftlich beim ALN zu beantragen. Die Vereinbarung regelt insbesondere
a.die Teile der Jagdausübung, auf die sich die Vereinbarung bezieht,
b.die Organisation der Hegegemeinschaft,
c.die Abgangsplanung und die Realisierung der Abschüsse sowie die Kommunikation über revierübergreifende Abschüsse,
d.die revierübergreifende Haftung der einzelnen Mitglieder,
e.die Vertretung der Hegegemeinschaft gegenüber dem Kanton,
f.die Verteilung von Aufwendungen und Erträgen.
Annahme finanzieller Leistungen
Die Jagdgesellschaft darf für die Ausübung der Jagd keine finanziellen Leistungen entgegennehmen.
D. Jagdberechtigung und Jagdpässe
Jagdberechtigung
Ohne Jagdpass jagdberechtigt ist, wer
a.in einem Kanton oder Land wohnhaft ist, der oder das die kantonalen jagdlichen Prüfungen anerkennt, und
b.einen anerkannten ausserkantonalen Jagdpass sowie ein anerkanntes ausserkantonales Jagdfähigkeitszeugnis besitzt.
In begründeten Fällen kann das ALN die Jagdberechtigung ohne anerkannten ausserkantonalen Jagdpass erteilen.
Der Jagdpass wird während der Jagd mitgeführt und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorgewiesen.
Wird ein Jagdpass nicht oder nur teilweise genutzt, werden die Gebühren nicht zurückerstattet.
Revierpächterpass, Pass für die Revieraufsicht
Das ALN stellt den Mitgliedern der Jagdgesellschaft einen Revierpächterpass und der Person, welche die Jagdaufsicht ausübt, einen Pass für die Revieraufsicht aus. Diese Pässe sind für die Dauer der Pachtperiode gültig.
Der Revierpächterpass und der Pass für die Revieraufsicht berechtigen die Inhaberinnen und Inhaber, die Jagd in ihrem Revier und als Jagdgast in anderen Revieren auszuüben.
Gästejagdpass, Jagdkarten
Das ALN stellt Personen, die auf Einladung einer Jagdgesellschaft die Jagd in deren Revier ausüben, einen Gästejagdpass aus. Diese Gästejagdpässe können für eine Dauer von bis zu zwei Jahren ausgestellt werden.
Jagen Gäste ohne Begleitung eines Mitglieds der Jagdgesellschaft, führen sie neben dem Gästejagdpass eine Jagdkarte der Jagdgesellschaft, in deren Revier sie jagen, mit.
Die Jagdgesellschaften können Jagdkarten beim ALN kostenlos beziehen.
Das ALN stellt Personen mit Jagdfähigkeitszeugnis, die in einem Kanton oder Land wohnen, der oder das die kantonalen jagdlichen Prüfungen nicht anerkennt, Gästejagdpässe aus, soweit der Kanton oder das Land Inhaberinnen und Inhabern des kantonalen Jagdfähigkeitsausweises Jagdberechtigungen erteilt.
Nachweis der Treffsicherheit
Das ALN legt die Anforderungen für den Nachweis der Treffsicherheit fest.
Es kann auf begründetes Gesuch hin erleichterte Stellungs- oder Anschlagsarten bewilligen.
Der Nachweis der Treffsicherheit wird bei der Ausübung der Jagd mitgeführt.
E. Jagdliche Prüfungen
Allgemeine Anforderung
Zu den jagdlichen Prüfungen wird zugelassen, wer im Kanton Wohnsitz hat. In begründeten Ausnahmefällen kann das ALN Ausnahmen gewähren.
Arten
a. Zulassung als Anwärterin oder Anwärter
Als Anwärterin oder Anwärter wird zugelassen, wer die Theorieprüfung und die Schiessprüfung bestanden hat.
Zur Theorieprüfung wird zugelassen, wer nachweist, dass keine Ausschlussgründe gemäss § 10 JG vorliegen.
Zur Schiessprüfung wird zugelassen, wer vor längstens zwei Jahren die Theorieprüfung bestanden und innert vier Wochen vor dem Prüfungstermin in einem Jagdschiessstand das Schiessprogramm bereits einmal erfüllt hat.
Wer in einem anderen Kanton eine als gleichwertig anerkannte Schiessprüfung bestanden hat, kann auf Gesuch hin von der Schiessprüfung befreit werden.
Wer als Anwärterin oder Anwärter zugelassen wird, ist berechtigt, während der folgenden sechs Jahre als Jagdgast im Kanton Zürich zu jagen und Gästejagdpässe zu beziehen.
b. Jagdprüfung
Mit der Jagdprüfung wird die Jagdfähigkeit gemäss § 8 Abs. 1 lit. b JG nachgewiesen.
Wer seit mindestens zwei und längstens sechs Jahren Anwärterin oder Anwärter ist, wird zur Jagdprüfung zugelassen.
Die Jagdprüfung besteht aus einer Theorieprüfung und einer praktischen Prüfung, die auf die Aufgaben einer Jagdpächterin oder eines Jagdpächters ausgerichtet ist. Die Kenntnis des Stoffes für die Theorieprüfung und die Schiessprüfung wird vorausgesetzt.
c. Jagdaufsichtsprüfung
Die Jagdaufsichtsprüfung besteht aus einer Theorieprüfung und einer praktischen Prüfung, die auf die Aufgaben der Jagdaufsicht ausgerichtet ist. Die Kenntnis des Stoffes für die Jagdprüfung wird vorausgesetzt.
Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Jagdprüfung vor mindestens zwei Jahren bestanden hat. Wer ein vom Kanton Zürich anerkanntes, ausserkantonales Jagdfähigkeitszeugnis besitzt, legt zusätzlich eine Prüfung im Fach Jagdrecht ab.
Durchführung der Prüfungen
Die Prüfungen werden von einer Prüfungskommission abgenommen.
Das ALN bestellt die Prüfungskommission und regelt die Durchführung der Prüfungen.
Es legt die Prüfungsgebühren fest.
Rechtsschutz
Entscheide der Prüfungskommission können mit Rekurs bei der Baudirektion angefochten werden.
F. Jagdplanung und Jagdbetrieb
Jagdbare Arten und Jagdzeiten
Als jagdbare Arten während folgender Jagdzeiten gelten:
a.Rehböcke, Schmalrehe und Galtgeissen: 2. Mai – 31. Dezember,
b.Rehgeissen und Rehkitze: 1. September – 31. Dezember,
c.Wildschweine: 1. Juli – Ende Februar, vorbehältlich der Regelung von Abs. 2,
d.Rothirsch: 2. August – 31. Dezember gemäss Weisung des ALN,
e.Dam- und Sikahirsch: 2. August – 31. Januar,
f.Gämse: 2. August – 31. Dezember gemäss Weisung des ALN,
g.Fuchs: 16. Juni – Ende Februar,
h.Dachs: 16. Juni – 15. Januar,
i.Steinmarder: 1. September – 15. Februar,
j.Stockente und Kormoran: 1. September – 31. Januar,
k.Rabenkrähe, Saatkrähe, Nebelkrähe und Ringeltaube: 2. August – 15. Februar,
l.andere nicht einheimische Wildtiere gemäss Anhang 1 und 2 der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 , verwilderte Hauskatze und verwilderte Haustaube: ganzjährig.
Laktierende, führende Bachen sind geschützt. Das ALN entscheidet über den ganzjährigen Abschuss von Wildschweinen, die jünger als zweijährig sind und sich ausserhalb des Waldes aufhalten.
Für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit.
In Auengebieten, Hoch- und Flachmooren sowie Amphibienlaichgebieten von nationaler Bedeutung und in Feuchtgebieten von überkommunaler Bedeutung ist die Bejagung von Wasservögeln vorbehältlich Massnahmen gemäss § 12 Abs. 4 lit. e JG nicht gestattet.
In Fällen gemäss § 12 Abs. 4 lit. e JG kann das ALN die Jagdzeiten ändern.
Zeitliche Einschränkungen
Die Schussabgabe ist von einer Stunde vor dem kalendarischen Sonnenaufgang bis einer Stunde nach dem kalendarischen Sonnenuntergang gestattet. Massnahmen gemäss § 12 Abs. 4 lit. e JG sowie § 40 bleiben vorbehalten.
Die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit ist nur auf Sikahirsch, Wildschwein, Fuchs, Dachs, Steinmarder und nicht einheimische Wildtiere gestattet.
An Sonntagen ist nur die Einzeljagd gestattet. Sie ist innerhalb der Vorgaben von Abs. 1 und 2 bis zwei Stunden nach dem kalendarischen Sonnenaufgang am Morgen und ab zwei Stunden vor dem kalendarischen Sonnenuntergang am Abend erlaubt.
Jagdmethoden
a. Allgemeines
Es ist verboten, Wildtiere in Nachbarrevieren aufzujagen, anzulocken oder zu verfolgen.
Die Wahl des Standortes fester Reviereinrichtungen, insbesondere von Ansitzkanzeln, erfolgt in Absprache mit der Besitzerin oder dem Besitzer. Reviereinrichtungen in der Kernzone von überkommunalen Naturschutzgebieten sind bewilligungspflichtig.
Das ALN kann die Ausübung der Jagd im Bereich von Wildtier-über- oder -unterführungen und den vorgelagerten Leitstrukturen verbieten.
Die Verwendung von Drohnen zu jagdlichen Zwecken, insbesondere zum Aufsuchen oder Aufjagen von Wildtieren, ist verboten. Ausgenommen ist der Einsatz von Drohnen zur Rehkitzrettung. Die Jagdgesellschaft des Reviers wird über die Rehkitzrettung mit Drohnen vorgängig informiert.
b. Bewegungsjagd
Treib- und Drückjagden (Bewegungsjagden) sind von 1. Oktober bis 31. Dezember erlaubt. Für die Jagd auf Wildschweine sind sie bis Ende Februar erlaubt.
Ein Mitglied der Jagdgesellschaft leitet die Bewegungsjagd (Jagdleitung) und ist für die Organisation und die sichere Durchführung verantwortlich. Die Jagdleitung ist gegenüber den Beteiligten weisungsberechtigt.
Die Jagdgesellschaft meldet Bewegungsjagden mit mehr als sechs Schützinnen und Schützen dem ALN vor der Durchführung.
Das ALN kann die Zahl der Bewegungsjagden und der eingesetzten Schützinnen und Schützen sowie Treiberinnen und Treiber beschränken.
c. Fallenjagd
Auf Haarraubwild ist die Fallenjagd mit Kastenfallen zum Lebendfang gestattet.
Die Fallenjagd ist im Siedlungsgebiet sowie ausserhalb des Siedlungsgebiets in und um Wohn- und Wirtschaftsgebäude gestattet.
Einsam gelegene Gebäude gelten als Wohn- und Wirtschaftsgebäude, wenn sie
a.dauernd bewohnt sind,
b.mit Haustieren belegt sind und diese täglich betreut werden.
Die Fallen werden halbtäglich, bei Einsatz in der Nacht spätestens am nächsten Morgen kontrolliert.
Das ALN kann betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern sowie Jagdgesellschaften Bewilligungen für den Lebendfang von jagdbaren Rabenvögeln erteilen, wenn sie
a.in Überzahl auftreten und
b.schadenstiftend sind.
d. Falknerei
Die Falknerei darf ausüben, wer
a.im Kanton Zürich jagdberechtigt ist,
b.eine vom ALN anerkannte Falknereiprüfung abgelegt hat,
c.über eine gültige Haltebewilligung für die verwendeten Greifvögel verfügt und
d.eine Jagdkarte für das betretene Revier hat.
Jagdwaffen und Munition
a. Grundsatz
Jagdwaffen und Munition müssen auf die Distanz, für die sie verwendet werden, tödlich sein.
Zulässig sind Waffen mit bis zu drei Läufen.
Schalenwild muss mit der Kugel erlegt werden. Die Jagd auf Rehwild ist mit Schrotschuss zulässig. Für die Jagd auf Wildschweine sind Flintenlaufgeschosse zulässig.
b. Anforderungen an Flintenmunition
Schrotpatronen und Flintenlaufgeschosse sind für eine Distanz von höchstens 30 m zulässig. Es gelten folgende Anforderungen:
a.die Patronen müssen Schrotgrössen von mindestens 1,75 mm und höchstens 4,5 mm aufweisen und
b.die Schrotläufe müssen ein Kaliber von mindestens 20 (15,7 mm) aufweisen.
Für die Jagd auf Rehwild muss die Schrotgrösse mindestens 3,75 mm betragen.
c. Anforderungen an Büchsenmunition
Jagdkugelpatronen sind für eine Distanz von höchstens 200 m zulässig. Es gelten folgende Anforderungen:
a.für die Jagd auf Schalenwild muss das Kaliber mindestens 6,0 mm betragen,
b.für Hirsche und Wildschweine ist eine Auftreffenergie von mindestens 2000 Joule auf 200 m erforderlich,
c.für Gämsen ist eine Auftreffenergie von mindestens 1500 Joule auf 150 m erforderlich,
d.für Rehe ist eine Auftreffenergie von mindestens 1000 Joule auf 100 m erforderlich.
Die Verwendung von Vollmantelgeschossen ist für die Jagd auf Schalenwild untersagt.
Der Abschuss von verletzten oder kranken Wildtieren sowie von jagdbaren Vögeln und Kleinraubwild ist mit Jagdkugelpatronen mit einem Kaliber von weniger als 6,0 mm zulässig, wenn die Auftreffenergie bei einer Distanz von 100 m mindestens 90 Joule beträgt.
Der Fangschuss oder das Erlegen von Wild in der Kastenfalle ist mit Kurzwaffen mit geringerer Auftreffenergie zulässig, sofern die unmittelbare Tötungswirkung gewährleistet ist.
Jagdhunde
Zur Jagd sind Hunde zugelassen, die von Jagdhunderassen abstammen und folgende Voraussetzungen erfüllen:
a.Jagdhunde für das Stöbern, Apportieren, Vorstehen und die Feldsuche: Nachweis einer entsprechenden Ausbildung,
b.Jagdhunde für das Stöbern und Brackieren vom 1. Oktober bis 31. Dezember: spur- und sichtlautes Jagen sowie ein mindestens einmaliger, bestätigter Besuch in einem Schwarzwildgewöhnungsgatter, wobei die Welpenprägung nicht angerechnet wird,
c.Jagdhunde für die Jagd auf Schwarzwild in den Monaten Juli–September und Januar–Februar: bestandener Nachweis in einem Schwarzwildgewöhnungsgatter,
d.Nachsuchegespanne für die Nachsuchearbeit: erfolgreich absolvierte 500-m-Schweissprüfung.
Die 500-m-Schweissprüfung muss zwischen dem vierten und sechsten Lebensjahr des Hundes durch das Nachsuchegespann einmal wiederholt und bestanden werden. Für Nachsuchen auf Schwarzwild muss zudem ein Nachweis in einem Schwarzwildgewöhnungsgatter bestanden werden.
Das ALN stellt für Gespanne gemäss Abs. 1 lit. d den Nachweis zur Befreiung der Abgabe gemäss § 25 lit. c des Hundegesetzes vom 14. April 2008[3] aus. Es kann bei begründetem Zweifel an der Einsatztauglichkeit eines Nachsuchegespanns eine Wiederholungsprüfung anordnen.
Es entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen gemäss Abs. 1.
Die Jagdleitung entscheidet, welche Hunde auf der jeweiligen Jagd eingesetzt werden dürfen.
Wildbuch
Alle erlegten und als Fallwild aufgefundenen Wildtiere sind innert 24 Stunden gemäss Vorgabe des ALN im elektronischen Wildbuch zu erfassen.
Die Jagdgesellschaft bezeichnet das für die Führung des Wildbuchs verantwortliche Mitglied.
Die Jagdgesellschaft hält erlegtes Rot-, Gams- und Schwarzwild sowie weibliches Rehwild von Mai bis Ende August nach der Erfassung im Wildbuch in aufgebrochenem Zustand in der Decke oder in der Schwarte, mit Haupt und allfälligem Gesäuge, bis um 18 Uhr am nächsten Arbeitstag für Kontrollen bereit. Das ALN kann in begründeten Fällen die Freigabe vorzeitig bewilligen.
Bestandesaufnahme
Die Jagdgesellschaften oder die Hegegemeinschaften nehmen jährlich den Bestand der jagdbaren Säugetiere ihrer Reviere auf und erfassen ihn bis zum 15. April im Wildbuch.
Das ALN kann Jagdgesellschaften zur Mitwirkung bei der Aufnahme und Beobachtung des Bestandes weiterer Wildtierarten verpflichten.
Abgangspläne für Schalenwild
Das ALN erlässt Richtlinien über die Erstellung der Abgangspläne. Die Abgangspläne berücksichtigen insbesondere die Erhaltung eines gesunden Wildtierbestandes und die Interessen der Landund Forstwirtschaft.
Die Jagdgesellschaft erstellt auf der Grundlage der Bestandesaufnahme jährlich einen Abgangsplan. Die bevollmächtigte Person reicht den Abgangsplan dem Jagdbezirksausschuss sowie der zuständigen Gemeinde bis spätestens 10. Mai zur freigestellten Stellungnahme ein.
Ist die Gemeinde mit dem Abgangsplan nicht einverstanden, reicht sie dem Jagdbezirksausschuss und dem ALN bis spätestens 10. Juni einen begründeten Änderungsantrag ein.
Der Jagdbezirksausschuss prüft den Abgangsplan aufgrund der regionalen Bestandesentwicklung und der Wildschadensituation sowie weiterer wildbiologischer Kriterien und reicht ihn dem ALN ein. Er kann Anpassungen vornehmen.
Das ALN kann die Abgangspläne unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen anpassen.
Die Jagdgesellschaft ist dafür verantwortlich, dass der vorgegebene Mindestabgang bis Ende des Kalenderjahres erfüllt wird.
Umgang mit verletzten oder kranken Wildtieren
Die Mitglieder der Jagdgesellschaft, die Revieraufsicht und die Wildhüterinnen und Wildhüter dürfen auch ausserhalb der Jagdzeiten das Revier mit Jagdwaffen und Jagdhund betreten und verletzte oder kranke Tiere erlegen.
Bei Unfällen mit Wildtieren sind sie verpflichtet, das Tier zu versorgen und das Meldeformular für die Fahrzeuglenkerin oder den Fahrzeuglenker zuhanden der Versicherung auszufüllen.
Die Jagdgesellschaft und die Wildhüterinnen und Wildhüter stellen ihre Erreichbarkeit sicher und melden den Einsatzplan dem ALN.
Stellen Jagdberechtigte an erlegten Wildtieren oder an Fallwild ungewöhnliche Krankheitserscheinungen fest, informieren sie umgehend die Fischerei- und Jagdverwaltung und sprechen mit dieser das weitere Vorgehen ab. Sie vermerken die Krankheitserscheinung im Wildbuch.
Das ALN kann Jagdgesellschaften zur Mitwirkung bei veterinärmedizinischen Untersuchungen verpflichten.
Nachsuche
Die Jagdgesellschaft bezeichnet für ihr Revier ein geprüftes Nachsuchegespann und meldet dieses dem ALN.
Bei Bewegungsjagden muss ein geprüftes Nachsuchegespann auf Abruf zur Verfügung stehen.
Nachsuchen über die Reviergrenzen hinaus müssen unabhängig vom Erfolg innerhalb eines Tages der betreffenden Jagdgesellschaft gemeldet werden. Für die Nachsuche in Wildschonrevieren, in anderen Kantonen oder im Ausland sind die dort zuständigen Organe beizuziehen.
Nachsuchen sind unabhängig vom Erfolg gemäss Weisung des ALN zu dokumentieren.
Entschädigung bei Unfällen mit Wildtieren
Für die Bergung von Wildtieren bei Unfällen und Hunderissen können folgende Gebühren erhoben werden:
a.für Schalenwild: höchstens Fr. 200,
b.für Fuchs, Dachs und Biber: höchstens Fr. 50.
Für die Bergung anderer Wildtiere wird keine Gebühr erhoben.
Eigentum an Wildtieren
Wildtiere, die im Revier erlegt, verendet oder verletzt aufgefunden werden, sind Eigentum der Jagdgesellschaft. Vorbehalten bleiben anderslautende Vereinbarungen über die Wildfolge bei benachbarten Revieren.
Wildtiere, die in Wildschongebieten oder in nicht verpachteten Gebieten erlegt, verendet oder verletzt aufgefunden werden, sind Eigentum des zuständigen Gemeinwesens.
Wildtiere, die in Verletzung der gesetzlichen Vorschriften oder in Abweichung von den vom ALN genehmigten Abgangsplänen erlegt werden, sowie geschützte Wildtiere von wissenschaftlichem Interesse sind Eigentum des Kantons.
Fütterung von Wildtieren
Kirrungen sind ausschliesslich im Wald und für Schwarzwild erlaubt. Es darf höchstens 500 g Mais pro Tag auf zwei Kirrungen pro 100 ha Wald ausgebracht werden. Tierische Nebenprodukte dürfen nicht verwendet werden.
Kirrungen und Luderplätze dürfen nur an Örtlichkeiten angelegt werden, die mindestens 300 m vom Siedlungsgebiet sowie von Wohnund Wirtschaftsgebäuden ausserhalb des Siedlungsgebiets entfernt sind. Für einsam gelegene Gebäude gilt § 31 Abs. 3.
In Naturschutzobjekten des lichten Waldes dürfen keine Kirrungen angelegt werden.
Ablenkfütterungen sind verboten.
Entsorgung von Tierkörpern
Tierkörper oder Teile davon, bei denen ein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, werden den Sammelstellen abgegeben.
Nicht für den Verzehr bestimmte Teile von Schwarzwild werden den Sammelstellen abgegeben.
Der Aufbruch anderer Tiere darf vor Ort an nicht leicht zugänglicher Stelle entsorgt werden.
Beringte Vögel
Die Jagdberechtigten senden an Vögeln aufgefundene Ringe unter Angabe von Ort und Zeit des Fundes umgehend der Schweizerischen Vogelwarte Sempach ein.
Präparieren von Tieren
Das Präparieren von Wildtieren geschützter Arten ist bewilligungspflichtig.
G. Arten- und Lebensraumschutz
Massnahmen zum Artenschutz
Subventionen gemäss § 17 JG werden ausgerichtet für Massnahmen zur Erhaltung und Förderung bedrohter Wildtierarten, insbesondere durch die Anlage von Vogelschutzgebieten, Massnahmen zum Habitatschutz und das Anbringen von Nisthilfen.
Schutz vor Gefährdungen durch Zäune
a. Allgemeines
Zäune sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie für Wildtiere keine erhöhte Verletzungsgefahr darstellen.
Abgeräumte Zäune müssen so gelagert werden, dass von ihnen keine Verletzungsgefahr für Wildtiere ausgeht.
Die Verwendung von Stacheldrahtzäunen im Wald, am Waldrand und in der offenen Flur ist verboten.
b. temporäre Zäune
Temporäre Zäune müssen korrekt aufgebaut werden. Sofern sie nur unter Verwendung von Strom korrekt betrieben werden können, müssen sie dauernd unter angemessener elektrischer Spannung stehen.
Sie dürfen nur so lange stehen bleiben, wie dies für ihre Funktion notwendig ist, oder so lange, wie Tiere darin gehalten werden.
c. Zäune als Bewegungshindernisse
Für feste Zäune in Wildtierkorridoren und dazugehörigen Leitstrukturen ist eine jagdrechtliche Bewilligung des ALN einzuholen.
Das ALN trifft Massnahmen zur Sicherung der Durchgängigkeit, insbesondere durch die Beschränkung der Dauer der Einzäunung oder die Schaffung von Durchgängen. Es kann eine alternative Zaunführung verlangen.
Das ALN trifft bei temporären Zäunen und Zäunen zur Verhütung von Wildschäden Massnahmen gemäss Abs. 2, wenn diese Zäune die Durchgängigkeit von Wildtierkorridoren beeinträchtigen können.
Schutz vor Gefährdung durch Infrastrukturanlagen
Infrastrukturanlagen, insbesondere Bahnlinien, Strassen sowie Strommasten und Windkraftanlagen, sind so zu planen, zu konstruieren und zu unterhalten, dass von ihnen soweit möglich keine Verletzungsgefahr für Wildtiere ausgeht und die Durchgängigkeit gewahrt bleibt.
Das zuständige Gemeinwesen trifft Massnahmen, um bei bestehenden Infrastrukturanlagen die Verletzungsgefahr für Wildtiere soweit möglich zu minimieren und die Durchgängigkeit wiederherzustellen oder zu verbessern.
Von Installationen zur Vogelabwehr darf keine Verletzungsgefahr ausgehen.
Störung von Wildtieren
Das ALN kann Tätigkeiten, die zu einer Störung von Wildtieren gemäss § 20 Abs. 1 JG führen, bewilligen, insbesondere solche zu wissenschaftlichen Zwecken oder im Rahmen von Arten- und Lebensraumschutzmassnahmen. Es hört die betroffenen Jagdgesellschaften an.
Lebensraumschutz
Wer Nistgelegenheiten und Habitatstrukturen geschützter Wildtiere beeinträchtigt, ist zu deren Wiederherstellung oder Ersatz verpflichtet.
Schongebiete
a. Allgemeines
In Wildschongebieten ist jede jagdliche Tätigkeit verboten.
In Vogelschutzgebieten ist das Erlegen von Vögeln untersagt. Ausgenommen sind Massnahmen gemäss § 12 Abs. 4 lit. e JG.
Zur Verhinderung von Wildschäden und zur Erhaltung einer dem Lebensraum angepassten Population kann das ALN den Abschuss einer bestimmten Anzahl Tiere der betreffenden Wildtierart anordnen.
Das ALN kann bestimmen, dass Hunde in kantonalen Wildschongebieten an der Leine zu führen sind. Dieselbe Befugnis steht den Gemeinden für die kommunalen Schongebiete zu.
b. kantonale Wildschongebiete
Das Tössstockgebiet, das Neeracherried sowie der Zürichsee, der Greifensee und der Pfäffikersee sind kantonale Wildschongebiete.
Das ALN kann weitere kantonale Wildschongebiete bezeichnen.
Entwichene Wildtiere
Die Halterin oder der Halter meldet dem ALN umgehend aus privater oder gewerbsmässiger Haltung entwichene Wildtiere.
Das ALN trifft auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers Massnahmen, damit diese Wildtiere wieder aus der freien Wildbahn entfernt werden können.
H. Wildschaden
Verhütung von Wildschaden bei landwirtschaftlichen Kulturen
a. Grundsätze
Sind landwirtschaftliche Kulturen durch Wildschaden gefährdet, können für Schutzmassnahmen Beiträge aus dem Wildschadenfonds ausgerichtet werden, wenn
a.die Kosten der Massnahmen tiefer sind als der zu erwartende Wildschaden,
b.die Massnahmen eine gute Wirkung versprechen und ordnungsgemäss unterhalten werden,
c.die forst- und raumplanungsrechtlichen Abstandsvorschriften zum Waldrand eingehalten sind und
d.der Waldabstand mindestens 5 m beträgt.
Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter erstellt die Wildschadenverhütungsmassnahmen.
Wird eine Schutzmassnahme vor Ablauf von vier Jahren seit der Erstellung für andere Zwecke verwendet, muss der Beitrag anteilmässig zurückerstattet werden.
Das ALN erlässt ein Reglement zu den geeigneten Schutzmassnahmen und der Höhe der Beiträge.
b. Verfahren
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter reichen dem ALN nach Rücksprache mit der Jagdgesellschaft das Gesuch um Beiträge ein.
c. Beiträge
Beiträge für Schutzmassnahmen und deren Unterhalt werden ab einer Fläche von mindestens 10 Aren ausgerichtet für
a.Reben, Obst- und Beerenkulturen,
b.Gemüse ohne Konservengemüse, Kartoffeln und andere Kulturen mit hohem Deckungsbeitrag,
c.besonders wildschadengefährdete Wiesen,
d.Mais, Konservengemüse, Getreide und andere Kulturen mit tiefem Deckungsbeitrag, sofern durch die Abwehrmassnahmen grosse Schäden verhindert und diese nicht in andere Gebiete verlagert werden.
Für Wiesen gemäss Abs. 1 lit. c kann ein pauschaler Flächenbeitrag ausgerichtet werden. Damit entfällt der Anspruch auf die Vergütung von Schäden.
Zusätzlich können weitere Vergütungen ausbezahlt werden, insbesondere für
a.Nachsaaten und die Instandstellung von Feldkulturen,
b.das Ergreifen weiterer Kulturmassnahmen zur Vermeidung wildschadenbedingter Ertragsausfälle in Folgekulturen.
d. Beseitigung von Schutzeinrichtungen
Die Jagdgesellschaft kann den Abbruch verbotener und mangelhaft erstellter oder unterhaltener Anlagen verlangen. Das ALN kann auf ihren Antrag den Abbruch auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers verfügen.
e. Schutzmassnahmen gegen Wildschaden an Nutztieren
Sind Nutztiere durch Grossraubtiere gefährdet, können für Schutzmassnahmen Beiträge aus dem Wildschadenfonds ausgerichtet werden.
Selbsthilfemassnahmen
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betrieben ist ohne Jagdberechtigung gestattet,
a.Haarraubwild mit der Kastenfalle im Innern von Gebäuden sowie unter Vordächern ihrer Wohn- und Ökonomiegebäude zu fangen und zu erlegen,
b.in Schwärmen auftretende jagdbare Rabenvögel und Tauben auf den von ihnen bewirtschafteten schadengefährdeten Parzellen auf offener Flur zu erlegen.
Die jagdlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen über die Nachsuche, die Schonzeiten und den Nachweis der Treffsicherheit, sind einzuhalten.
Im Rahmen von Selbsthilfemassnahmen erlegte Tiere müssen der Jagdgesellschaft innert 24 Stunden gemeldet werden. Die Jagdgesellschaft erfasst die erlegten Tiere im Wildbuch.
Entschädigung von Wildschaden
a. Meldung
Die Jagdgesellschaft meldet dem ALN die für Wildschäden in ihrem Revier verantwortliche Stelle.
Geschädigte melden einen Wildschaden sofort nach der Feststellung der von der Jagdgesellschaft bezeichneten Stelle.
Sie vereinbaren umgehend mit dieser die zu ergreifenden Sofortmassnahmen, um weitere Schäden zu verhindern.
b. Ermittlung des Schadens
Übersteigt der Schaden voraussichtlich Fr. 300, bietet die oder der Geschädigte eine vom ALN bezeichnete Fachperson auf, welche die Höhe des Schadens ermittelt.
Für geringere Schäden erfolgt die Schätzung gemäss Weisung des ALN.
c. Ausschluss- und Herabsetzungsgründe
Der Anspruch auf Schadenersatz entfällt, insbesondere wenn die Geschädigten
a.die Meldung oder Festlegung des Schadens grundlos verzögert haben,
b.nicht standortgerechte Baumarten angepflanzt und nicht geschützt haben,
c.den Unterhalt üblicher Einrichtungen zur Haltung von Nutztieren und deren Obhut vernachlässigt haben.
Der Schadenersatz entfällt oder wird herabgesetzt, wenn die Geschädigten
a.beitragsberechtigte Wildschadenverhütungsmassnahmen gemäss § 58 und gemäss § 13 a der Kantonalen Waldverordnung vom 28. Oktober 1998 trotz einer vorhersehbaren Gefährdung der geschädigten Fläche nicht ausgeführt haben,
b.Wildschadenverhütungsmassnahmen, an die Beiträge ausgerichtet wurden, nicht ordnungsgemäss kontrolliert und unterhalten haben,
c.zumutbare Massnahmen der Jagdgesellschaft nicht zugelassen haben,
d.nach Feststellung eines Schadens die Jagdgesellschaft nicht sofort darauf aufmerksam gemacht oder selbst zumutbare Vorkehrungen zur künftigen Verhütung getroffen haben, wenn der Schaden dadurch eine wesentliche Vergrösserung erfahren hat.
d. Festlegung des Schadenersatzes
Die Fachperson gemäss § 65 teilt den Geschädigten, der Jagdgesellschaft und dem ALN die Höhe des Schadens mit.
Die Geschädigten und die Jagdgesellschaft können innert 20 Tagen ab Mitteilung dem ALN die Anpassung der Schätzung beantragen. Die Anträge sind zu begründen.
Das ALN legt den voraussichtlichen Schadenersatz fest. Nach Anhörung der Parteien entscheidet es über die Höhe des Schadenersatzes.
e. Auszahlung des Schadenersatzes
Eine Entschädigung wird ausgerichtet, soweit die Summe aller Wildschäden Fr. 300 pro Betrieb und Jahr übersteigt.
Das ALN zahlt den Geschädigten die Summe der Schadenersatzansprüche in der Regel einmal jährlich aus.
f. Höhe der Beteiligung der Jagdgesellschaft
Die Jagdgesellschaft beteiligt sich mit 25% an der Abgeltung der Schäden, die Rehe, Rotwild und Wildschweine in ihrem Revier verursachen, höchstens jedoch mit 50% der Pachtzinssumme pro Jahr.
Die Abrechnung erfolgt jeweils am Ende des Kalenderjahres.
I. Strafbestimmungen
Fehlabschüsse
Einen Fehlabschuss gemäss § 38 Abs. 1 JG tätigt, wer unter Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Jagdzeiten bei einem Abschuss versehentlich gegen § 27 Abs. 1 lit. b oder c verstösst oder versehentlich gegen Vorschriften der Abgangspläne über Gams und Rothirsch verstösst.
Der Fehlabschuss muss dem ALN umgehend gemeldet und das Tier gemäss § 37 Abs. 3 zur Kontrolle bereit gehalten werden.
Bei einem Fehlabschuss werden ein Betrag von Fr. 100, der Wertersatz gemäss § 38 Abs. 2 JG und die Trophäen eingezogen. Bei Rothirsch und Gams wird ein Betrag von Fr. 200 eingezogen.
Das ALN stellt Strafantrag bei nicht gemeldeten Fehlabschüssen und bei Personen, die mehr als zwei Fehlabschüsse innerhalb eines Jagdjahres begehen.
Widerhandlungen
Wer vorsätzlich
a.mit einer qualifizierten Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration oder unter Drogen oder Arzneimitteleinfluss gemäss Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 die Jagd ausübt, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft,
b.ohne Einwilligung der Besitzerin oder des Besitzers in den in § 14 Abs. 2 JG bezeichneten Gebieten die Jagd ausübt, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft,
c.gegen die Pflicht zur Nachsuche gemäss § 15 JG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 10 000 bestraft,
d.gegen Anordnungen zum Verhalten in Wildschongebieten gemäss § 19 Abs. 1 und 2 JG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,
e.gemäss § 20 JG Wildtiere stört, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,
f.zeitliche Einschränkungen der Jagd gemäss § 28 missachtet, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,
g.gegen die allgemeinen Bestimmungen über die Ausübung der Jagd, der Bestimmungen über die Bewegungsjagd, die Falknerei, die Fallenjagd sowie gegen das Baujagdverbot gemäss §§ 29 ff. und § 12 Abs. 3 JG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,
h.Zäune aufstellt, die eine erhöhte Gefährdung für Wildtiere gemäss §§ 49 und 50 darstellen oder temporäre Zaunanlagen nach Gebrauch nicht abräumt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft,
i.als Halterin oder Halter entwichene Wildtiere gemäss § 57 nicht meldet, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,
j.ohne Bewilligung gemäss § 47 Wildtiere geschützter Arten präpariert, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft, k einen Fehlabschuss gemäss § 70 nicht meldet oder innerhalb eines Jahres mehr als zwei Fehlabschüsse tätigt, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft,
l.in anderer Weise gegen Bestimmungen des Jagdgesetzes oder der Jagdverordnung verstösst, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft.
Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zur Hälfte der für die vorsätzliche Tatbegehung vorgesehenen höchsten Bussen bestraft.
J. Übergangsbestimmungen
Entsorgung von Stacheldrahtzäunen
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Parzellen mit Stacheldrahtzäunen gemäss § 49 Abs. 3 entsorgen diese innert dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung fachgerecht.
Ist eine neue Einzäunung notwendig, entschädigt das ALN die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter auf Gesuch hin mit einem angemessenen Beitrag aus dem Wildschadenfonds.
Zur Mindestzahl zählende Mitglieder der Jagdgesellschaft
§ 12 Abs. 2 ist ab Beginn der neuen Pachtperiode anwendbar.
Die Bewerbergruppen gemäss § 6 stellen sicher, dass kein Mitglied sich für mehr als ein Revier als zur Mindestzahl zählende Pächterin oder Pächter bewirbt.
Ausbildungen für Jagdhunde
Die Regelung gemäss § 36 Abs. 1 lit. c gilt für Hunde, die nach dem 1. April 2020 geboren wurden. Ältere, auf Schwarzwild geführte Hunde sind mindestens einmal für eine Übung in ein Schwarzwildgewöhnungsgatter zu führen. Dieser Besuch ist bestätigen zu lassen.
Die Regelung zur Wiederholung der Schweissprüfung gemäss § 36 Abs. 2 gilt für Hunde, die nach dem 1. April 2018 geboren wurden. Für Hunde, die vor dem 1. April 2018 geboren wurden, steht es den Hundeführerinnen und Hundeführern frei, altrechtlich den Nachweis von mindestens zwölf Nachsuchen pro Jahr oder einmalig die Wiederholungsprüfung zu erbringen.
[1] OS 77, 613; Begründung siehe ABl 2022-11-04. Vom Bund am 28. November 2022 genehmigt.
[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2023.
[3] LS 554. 5.
[4] LS 822. 4.
[5] LS 921. 11.
[6] LS 922. 1.
[7] SR 741. 01.
[8] SR 922. 01.
[9] Fassung gemäss RRB vom 18. Juni 2025 (OS 80, 206; ABl 2025-06-27). In Kraft seit 1. September 2025.