Gesetz über Jagd und Vogelschutz
(vom 12. Mai 1929)[1]
I. Jagdrecht
Das Jagdregal steht dem Kanton zu.
Die Verleihung der Jagdberechtigung erfolgt durch die politischen Gemeinden nach den Grundsätzen der Revierpacht.
Das Gebiet jeder politischen Gemeinde bildet in der Regel ein Jagdrevier.
Den Gemeinden ist gestattet, ihr Gebiet in mehrere Reviere einzuteilen oder mit dem Gebiet benachbarter Gemeinden ganz oder teilweise zusammenzulegen oder einzelne Teile zur Abrundung der Reviere mit solchen benachbarter Gemeinden auszutauschen. Die Einteilung in Reviere mit weniger als 500 ha Flächeninhalt ist nur ausnahmsweise und nur mit Bewilligung der zuständigen Direktion[24] zulässig. § 2bis.1 Verlangt eine Jagdgesellschaft oder eine Reviergemeinde für die nächste Pachtdauer eine Grenzbereinigung zur Erzielung jagdtechnisch befriedigender Reviergrenzen, sind die Pächter der beteiligten Reviere und die Gemeinden verpflichtet, auf Verhandlungen einzutreten. Kommt eine freiwillige Vereinbarung bis zum 1. Juli des letzten Pachtjahres nicht zustande, entscheidet die Direktion.[32]2 Die zuständige Direktion[24] legt das Verfahren und die Bedingungen für Grenzbereinigungen und Gebietsaustausche fest.
Die Gemeinden können auf die Verpachtung ihres Gebietes oder eines Teiles desselben verzichten und das nicht verpachtete Gebiet als Wildschongebiet erklären. Sie können ferner kleinere Flächen als Vogelschutzgebiete oder Naturschutz-Reservate erklären. Unter Zustimmung des Gemeinderates steht das Recht auf Schaffung von Vogelschutzgebieten und Naturschutz-Reservaten auch Privaten zu.
Wildschongebiete sind für die Jagd gesperrt. Die Gemeinden sind befugt, die Jagd auf Wild in Vogelschutzgebieten ganz oder für gewisse Zeiten zu verbieten.
Für Wildschaden in diesen Gebieten haftet die Gemeinde.
Die Gemeinde sorgt in ihren Wildschongebieten für die Wildhut.
Für den Wildschaden in diesen Wildschongebieten haftet der Kanton. Er sorgt für die Wildhut.
Die Ausmittlung des Wildschadens erfolgt nach § 46.
Die Jagdreviere werden von den Gemeinden auf acht Jahre verpachtet.
Die Pacht beginnt für alle Gemeinden im gleichen Jahr am 1. April und endigt am 31. März des achten Jahres.
. . .
Fällt eine Pacht innerhalb der Pachtperiode dahin, so ist die Gemeinde befugt, das Revier für den Rest der Periode neu zu verpachten. § 6bis.1 Der Wert der Jagdreviere wird vor Beginn jeder Pachtperiode festgelegt. Die Revierbewertung ist Aufgabe der von der zuständigen Direktion[24] gewählten Schätzungskommissionen, welchen Vertreter der Gemeinden und der Jägerschaft angehören.2 Ist nach Ablauf der ersten vier Pachtjahre eine Wertverminderung des Reviers von mehr als 30% eingetreten, haben die Pächter Anspruch auf eine Neubewertung und auf eine angemessene Pachtzinsreduktion.3 Gegen die Revierbewertung der Schätzungskommission kann bei der Direktion Rekurs erhoben werden.[32]
Die Verpachtung der Jagd geschieht auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund einheitlicher, von der zuständigen Direktion[24] festzusetzender Bedingungen. Die Gemeinde schlägt die Pacht dem Bewerber mit dem höchsten oder zweithöchsten Angebot zu.
Die zuständige Direktion legt für jedes Revier den höchstzulässigen Pachtzins fest. Dieser soll in der Regel 50% über dem geschätzten Revierwert liegen.[25]
Die Gemeinde kann ortsansässige Bewerber oder Bewerbergruppen, deren Mitglieder mehrheitlich in der Gemeinde niedergelassen sind, ohne Rücksicht auf höhere Angebote bevorzugen, wenn sie für einen weidgerechten Jagdbetrieb hinreichende Gewähr bieten und ihr Steigerungsangebot angemessen erscheint.
Die Gemeinde kann auch die bisherige Jagdgesellschaft ohne Rücksicht auf höhere Angebote bevorzugen, wenn sie für einen weidgerechten Jagdbetrieb weiterhin Gewähr bietet und ihr Steigerungsangebot angemessen erscheint.
Von den Pachtzinsen fallen vier Fünftel dem Staat zu; ein Fünftel erhalten die politischen Gemeinden als pauschale Entschädigung.
Der Staat verwendet die Einnahmen aus der Verpachtung zur ökologischen Verbesserung der Lebensräume, zur Verhütung und Vergütung von Wildschäden sowie zur Deckung der Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes. § 8bis. Die zuständige Direktion[24] verwaltet den kantonalen Wildschadenfonds. Dieser wird geäufnet durch die vom Regierungsrat festzusetzenden Beiträge aus den Regaleinnahmen, durch die Sonderbeiträge der Jagdgäste gemäss § 16 Abs. 4 sowie durch jährliche Beträge von höchstens 10% des Pachtzinses, welche die zuständige Direktion[24] von den Jagdpächtern erhebt.
Die zuständige Direktion[24] legt vor Beginn jeder Pachtperiode die minimale und die maximale Pächterzahl der Jagdreviere fest. Sie kann ausnahmsweise auch während der Pachtperiode bei Eintritt besonderer Verhältnisse die zulässige Pächterzahl ändern.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, entsteht unter den Pächtern eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR[10]. Die Gesellschafter haben einen im Kanton Zürich niedergelassenen Bevollmächtigten zu bezeichnen, der sie gegenüber Behörden und Privaten vertritt. Für den Pachtzins haften sie solidarisch.
Niemand darf als Pächter an mehr als zwei zürcherischen Jagdrevieren beteiligt sein.
Streitigkeiten über den Jagdbetrieb und das Pachtverhältnis werden durch die Gemeinde entschieden. Gegen diesen Entscheid ist der Rekurs an die zuständige Direktion[24] zulässig.
Zürichsee, Greifensee und Pfäffikersee sind staatliche Schongebiete. Die Direktion kann geeignete Personen mit dem Abschuss schädlicher Vögel betrauen.
Sie trifft die nötigen Anordnungen für den Wildschutz auf diesen Seen.
Von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines Jagdpasses sind ausgeschlossen:
a.Unmündige, Bevormundete und Verbeiständete,
b.Personen, die für sich oder ihre Angehörigen öffentliche Unterstützung beziehen oder eine solche nicht zurückerstattet haben,
c.[23] Personen, auf welche infolge Konkurses oder fruchtloser Pfändung Verlustscheine bestehen, sofern sie nicht den Nachweis erbringen, dass diese durch Zahlung, Verjährung, Nachlass oder Verzicht der Gläubiger hinfällig geworden sind, sowie Personen, gegen die der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden ist,
d.Personen, die mit der Bezahlung von Steuern im Verzug sind,
e.Personen, die durch rechtskräftiges Urteil von der Jagdberechtigung ausgeschlossen sind,
f.Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung im Sinne von § 19 nachweisen,
g.Personen, die sich nicht über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten ausweisen können,
h.Personen, die durch ihr Verhalten bewiesen haben, dass sie die Schusswaffe unvorsichtig führen,
i.Personen, die einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leichter Verletzung der Jagd- und Fischereivorschriften oder wegen Missachtung von jagdlichen Vorschriften im Zusammenhang mit seuchenpolizeilichen Massnahmen bestraft worden sind,
k.Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind.
Die Weiterverpachtung eines Reviers oder einzelner Teile desselben ist untersagt; dagegen kann der Jagdpächter für die Dauer der Pacht einzelne Revierteile mit Zustimmung des Gemeinderates an benachbarte Pächter abtreten.
Pächter, Jagdgast und Jagdaufseher sind verpflichtet, einen Jagdpass zu lösen.
Der Jagdgast darf die Jagd nur in Begleitung des Jagdpächters oder des Jagdaufsehers ausüben.[27] § 14bis.1 Der Ausweis über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten gemäss § 11 lit. g wird durch das Bestehen einer Jägerprüfung erbracht. Sie erstreckt sich auf theoretische und praktische Kenntnisse. Die Direktion[32] kann sämtliche oder bestimmte Jagdpassinhaber zu jagdlichen Bedingungsschiessen verpflichten.2 Wenn später begründete Zweifel entstehen, ob die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten noch vorhanden sind, ist der Inhaber eines Fähigkeitsausweises zur Wiederholung der Prüfung zu verpflichten.
Personen, die sich im Jahr um nicht mehr als drei Tagespässe oder einen Wochenpass bewerben, sind von der Jägerprüfung befreit.
Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen und mit Nachbarländern Gegenrechtserklärungen über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen austauschen.
Jagdpass und Jagdkarte sind den mit der Jagdaufsicht betrauten Personen auf Verlangen vorzuweisen.
Jagdpässe werden für das ganze Jahr, für einzelne Wochen oder Tage ausgestellt.
Die zuständige Direktion setzt die Gebühren fest. Sie betragen zwischen Fr. 20 und Fr. 500. Ihre Höhe richtet sich nach der Gültigkeitsdauer des Passes, der Art der Jagdberechtigung (Pächter, Aufseher oder Gast) und dem Wohnsitzkanton des Passbezügers.
Die Gebühren für Jagdpässe fallen in die Staatskasse.
Der Regierungsrat setzt die für den Wildschadenfonds bestimmten Sonderbeiträge der Jagdgäste fest.
Für nicht oder nur teilweise benützte Jagdpässe findet keine Rückvergütung statt.
Der Jagdpass wird dem Inhaber ohne Entschädigung entzogen, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, wegen deren er nicht hätte verabfolgt werden dürfen.
Wer die Jagd ausübt, haftet gemäss Bundesrecht für den Schaden, den er oder die von ihm dabei verwendeten Hunde verursachen. Er ist verpflichtet, sich für den Schaden bei einer in der Schweiz konzessionierten Versicherungsgesellschaft zu versichern.
Die Haftpflichtversicherung der Revierpächter hat sich auch auf die Schäden zu erstrecken, die Jagdgäste, Jagdaufseher oder Jagdgehilfen verursachen, soweit der Pächter dafür haftet.
Staat und Gemeinden haften nicht für Schäden, welche bei Ausübung der Jagd entstehen.
Der Pachtzins ist jährlich bis zum 1. April zu entrichten.
Die Ausübung der Jagd vor Entrichtung des Pachtzinses ist verboten.
Wird der Pachtzins nicht rechtzeitig bezahlt, so kann die Gemeinde vom Vertrag zurücktreten und das Revier neu verpachten.
Stirbt ein Pächter, so steht den Erben und der Gemeinde das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Wird das Rücktrittsrecht ausgeübt, erstatten Staat und Gemeinde einen angemessenen Teil des Pachtzinses zurück.
Verliert der Pächter das Jagdrecht, so fällt der Pachtvertrag dahin; ein Anspruch auf Rückerstattung des Pachtzinses steht ihm nicht zu.
Scheidet ein Mitglied einer Pachtgesellschaft aus oder verliert es das Jagdrecht, so setzen die übrigen Mitglieder das Pachtverhältnis fort.
Die Gesellschaft ist berechtigt, sich für den Rest der Pachtdauer zu ergänzen, sofern der Gemeinderat gegen die Person des neuen Mitgliedes keine Einwendungen erhebt.
Bei Vorkommen von Tierseuchen oder aus anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Direktion[28] die Jagd für den ganzen Kanton oder für einzelne Teile desselben für kürzere oder längere Zeit einschränken oder ganz verbieten oder den Abschuss bestimmter Wildarten ganz oder teilweise untersagen. Zur Verfolgung schädlicher jagdbarer Tiere und zur Bekämpfung gefährlicher Krankheiten unter dem Wild kann er die erforderlichen Massregeln anordnen. In allen diesen Fällen hat der Pächter keinen Anspruch auf Entschädigung.
Wird der Hundebann verhängt, so dürfen im Banngebiet keine Hunde zur Jagd verwendet und es darf mit Hunden aus dem Banngebiet in anderen Kantonsteilen nicht gejagt werden.
II. Jagdbetrieb
Es gelten als
a.jagdbare Tiere:
1.Rehe und Wildschweine mit den Ausnahmen in lit. b Ziff. 3,
2.Hasen, wilde Kaninchen, Eichhörnchen ,
3.Füchse, Dachse, verwilderte Hauskatzen, Steinmarder,
4.Fasanenhähne,
5.Ringel- und Türkentauben,
6.Stockenten, Haubentaucher, Blässhühner,
7.Raben-, Saat- und Nebelkrähen, Elstern, Eichelhäher;
b.geschützte Tiere:
1.Steinwild,
2.Gems- und Hirschwild (Rot-, Dam-, Sikawild),
3.Rehkitze, Frischlinge (solange sie gesäugt werden) und die sie begleitenden Muttertiere,
4.Luchse, Wildkatzen, Fischotter, Biber, Igel, Wiesel, Edelmarder, Iltisse,
5.sämtliche in lit. a nicht aufgeführten Vogelarten, die in der Schweiz frei vorkommen.
Die Jagdzeiten werden von der zuständigen Direktion[28] im Rahmen der vom Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz[11] aufgestellten Schranken festgesetzt.[2] Übersetzte Wildabschüsse sind verboten. Die zuständige Direktion[28] kann für einzelne Wildarten besondere Abschusszahlen festsetzen.3 Den Revierpächtern und ihren Jagdaufsehern sowie den Wildhütern ist auf ihren Kontrollgängen auch ausserhalb der Jagdzeiten gestattet, mit den Jagdwaffen und dem Jagdhund das Revier zu begehen und verletzte oder kranke Tiere zu erlegen.
An Sonn- und öffentlichen Ruhetagen sowie zur Nachtzeit ist die Jagd verboten.
Bei der Jagd darf die Schussabgabe nicht aus einem Motorfahrzeug erfolgen. Das Fahrzeug darf auch nicht als Deckung oder als Auflage für das Gewehr benützt werden.
. . .
Geht innerhalb einer Pachtperiode das Revier an einen neuen Pächter über, so darf der alte Pächter ohne Bewilligung des neuen keine Rehgeissen mehr erlegen.
Das Einfangen und Erlegen von geschütztem Wild, das vorsätzliche Zerstören von Nestern und Bruten des Jagdgeflügels während der Brutzeit sowie das Ausnehmen der Eier desselben sind verboten.
Haarwild darf nur in öffentlichen Wildgärten, Vögel dürfen nur in öffentlichen Volieren gefangengehalten werden. Die zuständige Direktion[24] kann Privatpersonen mit Zustimmung des Jagdpächters das Einfangen und Gefangenhalten von jagdbaren Tieren gestatten.
Die zuständige Direktion[24] kann die Bewilligung zur Ausübung der Falknerei erteilen, wenn
a.gegen den Bewerber keine Ausschliessungsgründe nach § 11 dieses Gesetzes vorliegen,
b.der Bevollmächtigte für das Jagdrevier, in dem der Bewerber die Falknerei ausüben will, die schriftliche Zustimmung hiezu erteilt,
c.der Bewerber im Besitze der Haltebewilligung für geschützte Greifvögel der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ist und
d.sich der Bewerber über die erforderlichen Kenntnisse der Falknerei ausweist.
Zur Jagd dürfen nur Hunde verwendet werden, für welche die gesetzliche Abgabe im Kanton Zürich entrichtet worden ist. Ausserhalb des Kantons wohnende Personen, welche die Jagd im Kanton Zürich ausüben wollen, haben die Abgabe für das ganze Jahr zu bezahlen.
Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Gegenrechtserklärungen über die Befreiung von der Abgabe austauschen.
Die zuständige Direktion[28] bezeichnet die zur Jagd zugelassenen Hunderassen. § 32bis.1 Wer Hunde unberechtigt, vorsätzlich oder fahrlässig jagen lässt, ist strafbar und hat den am Wilde angerichteten Schaden zu vergüten.2 Hunde, die beim Wildern getroffen werden, können von den Jagdpächtern und von den mit der Jagdpolizei betrauten Personen getötet werden, sofern ihr Eigentümer vom Pächter schriftlich verwarnt worden ist. Ist der Eigentümer eines wildernden Hundes nicht bekannt, so kann der zuständige Gemeinderat den Abschuss des Hundes durch Jagdpächter oder Jagdpolizeiorgane bewilligen.3 Die Gemeinden können bestimmen, dass im ganzen Gebiet oder in Gebietsteilen ihrer Wildschonreviere und Vogelschutzgehölze die für das Wild gefährlichen Hunde an der Leine zu führen sind. Die gleiche Befugnis steht dem Regierungsrat für die staatlichen Wildschonreviere und Vogelschutzgehölze zu.
Wild in Nachbarrevieren aufzujagen, anzulocken oder zu verfolgen, ist verboten.
Gefallenes Wild gehört dem Pächter, in Schongebieten dem Staat oder der Gemeinde, die das Schongebiet geschaffen hat.
Die Revierpächter haben jährlich nach beendeter Jagdzeit der zuständigen Direktion[24] Art und Zahl der in ihren Revieren erlegten oder als Fallwild aufgefundenen Tiere mitzuteilen.
Die Verwendung von mehr als zweischüssigen automatischen Waffen, Repetierschrotwaffen, Schrotflinten mit grösserem Kaliber als 12, Luftgewehren und Luftpistolen sowie von Flobert- und Kleinkaliberwaffen ist untersagt[19].
Schalenwild ist mit der Kugel zu erlegen. Bei der Gemeinschaftsjagd auf Rehwild ist auch der Schrotschuss gestattet.
Die zuständige Direktion[28] erlässt die nötigen Vorschriften über Art und Beschaffenheit der zulässigen Waffen und Munition; er entscheidet über die Zulassung von bisher nicht gebräuchlichen Waffen.
Grundeigentümern und Pächtern ist der Fang von Haarraubwild im Innern von Gebäuden, unter Vordächern und in eingefriedigten Geflügelhöfen und Kleintierhaltungen unter Verwendung von Kastenfallen gestattet. Sie können dieses Recht jagdberechtigten Personen des betreffenden Reviers übertragen. § 36bis. Das Legen von Gift und Betäubungsmitteln, das Anbringen von Selbstschüssen, der Gebrauch von explodierenden Geschossen und von Sprengstoffen, das Ausräuchern, Vergasen, Ausschwemmen und Anbohren von Fuchs und Dachs sowie die Anwendung von Schlingen, Drahtschnüren, Netzen und anderen Fangvorrichtungen sind verboten. Das Graben nach Fuchs und Dachs darf nur mit Bewilligung des Grundbesitzers erfolgen. § 36ter.1 Die Treibjagd ist nur in der beschränkten Form der Gemeinschaftsjagd gestattet.2 Bei Gemeinschaftsjagden hat einer der Revierpächter die Jagdleitung zu übernehmen. Die Beteiligten haben seinen Weisungen Folge zu leisten.3 In einer Woche dürfen im gleichen Revier höchstens zwei Gemeinschaftsjagden durchgeführt werden.4 In einem Jagdjahr ist im gleichen Revier der Schrotschuss auf Rehwild höchstens an zwei Gemeinschaftsjagden gestattet, welche der zuständigen Direktion[24] eine Woche vorher gemeldet werden müssen.
An Gemeinschaftsjagden auf Rehwild dürfen höchstens zwölf Jagdpächter und Jagdgäste als Schützen teilnehmen und nicht mehr als sechs Treiber eingesetzt werden. Mindestens ein Drittel des Umfanges der bejagten Parzelle muss schussfrei und dem Wild als Fluchtweg offen bleiben.[6] Bei ausserordentlichen Verhältnissen kann die zuständige Direktion[24] auf begründetes Gesuch hin weitere Gemeinschaftsjagden auf Rehwild mit Schrot bewilligen oder eine grössere Anzahl von Schützen und Treibern zulassen.7 Bei der Gemeinschaftsjagd auf Rehwild dürfen nur laut jagende Jagdhunde bis 36 cm Risthöhe sowie Stöberhunde eingesetzt werden.8 Die Nachsuche nach beschossenem Wild ist durch den Jagdleiter anzuordnen. Sie erfolgt mit dem für das Revier bestimmten Hund, für den der kantonale Prüfungsnachweis vorliegt, oder mit anderen Hunden, die auf der Schweissfährte abgerichtet sind.
Treten schadenstiftende Tiere in Überzahl auf, kann die zuständige Direktion[24] jederzeit die Pächter anhalten, sie zu vermindern.
III. Schutz des Grundeigentums
Die Ausübung des Jagdrechts soll ohne Belästigung und Schädigung der Grundbesitzer und anderer Personen erfolgen.
Ohne Bewilligung des Besitzers darf die Jagd nicht ausgedehnt werden auf Gebäude und auf solche Grundstücke, die mit einer Einfriedigung gegen das Eindringen von Wild versehen sind.
Die Weinberge sind der Jagd bis nach Beendigung der Weinlese verschlossen. Vorbehalten ist der Abschuss von Dachsen.
Das Absuchen von Getreide- und Gemüsepflanzungen, Baumschulen, Park- und Gartenanlagen sowie von Obstgärten vor beendigter Ernte ist nur mit Bewilligung des Besitzers gestattet.
Grundeigentümern, Pächtern und Verwaltern von Gutsbetrieben ist gestattet:
– Das Erlegen von schadenstiftenden Wildschweinen, Dachsen, Füchsen, Iltissen , Mardern, Eichhörnchen[13] , Elstern, Eichelhä-hern, Krähen[15] sowie von Haus- und Feldsperlingen im Umkreis von 100 Metern von ihren Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Einsam gelegene Gebäude können als Wohn- und Wirtschaftsgebäude nur gelten, wenn und solange sie dauernd bewohnt oder mit Haustieren besetzt sind, die täglicher Wartung bedürfen;
– zur Zeit der Fruchtreife das Erlegen von Amseln, Drosseln , Staren sowie von Haus- und Feldsperlingen in Weinbergen, Obst- und Beerenpflanzungen, von Dachsen in Weinbergen und von Eichhörnchen[13] in Obstgärten;
– das Erlegen von Haus- und Feldsperlingen, Wildtauben und verwilderten Haustauben, Krähen[15] und wilden Enten[18] in Getreideäckern, Gärtnereien und Gemüsefeldern zu Zeiten, in denen sie daselbst Schaden anrichten können;
– das Erlegen von Haus- und Feldsperlingen sowie Krähen in eingefriedigten Geflügelhöfen und Kleintierhaltungen;
– das Zerstören der Nester von Krähen , Eichelhähern und Elstern in Baumgärten und Parkanlagen sowie von Haussperlingen und verwilderten Haustauben an Häusern. Die zuständige Direktion[24] kann den Gemeinden das Recht einräumen, den Bestand an verwilderten Haustauben durch Abschuss, Einfangen und Vernichtung der Bruten zu vermindern, soweit dies zur Verhinderung von Schäden an Bauwerken oder im Interesse der Hygiene erforderlich ist.
Für den bei der Ausübung dieser Befugnisse entstehenden Schaden sind die Grundbesitzer haftbar.
Grundeigentümer, Pächter und Verwalter von Gutsbetrieben können diese Befugnisse Angehörigen, die mit ihnen in Hausgemeinschaft leben, übertragen, sofern diese das 18. Altersjahr vollendet haben und Gewähr für untadelige Ausübung bieten. Verwalter von Gutsbetrieben können diese Befugnisse überdies einem entsprechend ausgewiesenen Stellvertreter übertragen. Für den bei Ausübung dieser Befugnisse entstehenden Schaden sind Grundeigentümer oder Pächter und bevollmächtigte Personen solidarisch haftbar.
Grundeigentümer und Pächter können diese Befugnisse jagdberechtigten Personen des betreffenden Reviers, für Rebberge auch den Traubenwächtern übertragen. Die bevollmächtigten Personen sind für den entstehenden Schaden haftbar.
Bei Ausübung der in § 41 bezeichneten Befugnisse darf die Sicherheit von Personen und Eigentum nicht gefährdet, das Wild nicht angelockt und dürfen Waldungen nicht betreten werden. Widerrechtliches Erlegen von Tieren wird bestraft.
Die aufgrund von § 41 rechtmässig erlegten Tiere werde ohne Pflicht zur Entschädigung Eigentum des Grundeigentümers oder Pächters.
Als Abwehrmittel sind nur Waffen zulässig, die bei der Jagd von den Revierpächtern und Jagdaufsichtsorganen verwendet werden dürfen. Vorbehalten bleibt die Verwendung von Kastenfallen gemäss § 36 Abs. 4.
Hat sich in einem Revier der Bestand einer jagdbaren Wildart über das tragbare Mass hinaus vermehrt, kann der Gemeinderat vom Pächter deren Verminderung im Rahmen der nach § 28 Abs. 2 erlassenen Vorschriften verlangen. Das Begehren muss vor dem 1. Oktober gestellt werden. Kommt der Pächter diesem Verlangen nicht oder ungenügend nach, kann der Gemeinderat den Pachtvertrag vor dem 1. Februar auf Ende des Pachtjahres kündigen. Gegen die Kündigung kann der Pächter an die zuständige Direktion[24] rekurrieren.
Das Aussetzen von Wild ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Direktion[24] zulässig. Diese setzt sich mit dem Gemeinderat und nötigenfalls mit den Bundesbehörden ins Einvernehmen.
Der Pächter vergütet dem Geschädigten den durch das Wild angerichteten Schaden[9]. Schäden unter Fr. 300 werden nicht vergütet.[30]
Die Mitglieder einer Pachtgesellschaft haften solidarisch.
Aus dem kantonalen Wildschadenfonds werden dem Pächter zurückerstattet:
1.100% für Schäden durch geschütztes Wild,
2.bis 80% für Schäden durch Wildschweine und Eichhörnchen ,
3.bis 70% für Schäden durch jagdbares Raubwild und jagdbare Vögel, ausgenommen Fasane.
Die Schadenersatzpflicht kann ermässigt oder aufgehoben werden, wenn der Geschädigte zweckmässige und zumutbare Abwehrmassnahmen unterlassen hat.
Von der Wildschadenvergütung sind ausgeschlossen:
1.Schäden durch bundesrechtlich geschützte Vögel,
2.Vogelschäden innerhalb einer Bauzone,
3.Wildschäden in Zierpflanzenkulturen, Hausgärten, Parkanlagen und Örtlichkeiten, wo die Jagd ohne Bewilligung nicht ausgeübt werden darf und diese nicht erteilt worden ist,
4.Wildschäden an einzelstehenden Bäumen. § 45bis.1 Die Gemeinde trifft auf ihrem Gebiet die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung der Wildschäden im Wald. Ein von der zuständigen Direktion festzusetzender Beitrag an das Material und die Erstellungskosten geeigneter Abwehrmittel wird vom Staat und vom Jagdpächter je zur Hälfte getragen. Der Rest geht zu Lasten des Waldeigentümers. Der Anteil des Staates wird dem kantonalen Wildschadenfonds belastet.[30]2 Auf Begehren des Bewirtschafters, der seine durch das Wild gefährdeten Obst- und Gemüsekulturen in der offenen Flur zweckmässig einzäunen will, übernimmt der Staat die Kosten des Zaunmaterials zu Lasten des kantonalen Wildschadenfonds. In derart geschützten Kulturen besteht ein Anspruch auf Wildschadenvergütung nur, wenn der Bewirtschafter den Zaun ordnungsgemäss unterhalten hat.3 Für Wildschadenverhütungsmassnahmen im Rahmen eines naturnahen Waldbaues ohne Flächenschutzmassnahmen sowie an besonders wildschadengefährdeten Orten in der offenen Flur kann vom Staat ein Beitrag geleistet werden.
Streitigkeiten zwischen dem Geschädigten und dem Jagdpächter über Wildschaden entscheidet ein vom Gemeinderat auf eine vierjährige Amtsdauer gewählter sachverständiger Schiedsrichter.
Die Klage ist beim Gemeinderat schriftlich einzureichen, der sie an den Schiedsrichter weiterleitet.
Übersteigt der Streitwert den Betrag, über welchen nach dem Gerichtsverfassungsgesetz der Friedensrichter zu entscheiden befugt ist, so kann jede Partei verlangen, dass als weitere Schiedsrichter der Friedensrichter und ein zweiter Sachverständiger zugezogen werden. Dieser Sachverständige wird vom Bezirksgericht ebenfalls auf eine vierjährige Amtsdauer gewählt.
Der Entscheid ist den Parteien schriftlich, aber ohne Begründung mitzuteilen.
Bis zu Streitwerten, welche nach dem Gerichtsverfassungsgesetz[2] in die endgültige Zuständigkeit des Einzelrichters fallen, kann der Entscheid des Schiedsgerichts nur mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Bezirksgericht oder mit Revision angefochten werden. Bei einem höheren Streitwert können die Parteien die Streitigkeit innert 20 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids direkt beim Bezirksgericht anhängig machen.
Der Streitfall soll, sofern nicht wichtige Gründe für eine Verschiebung des Entscheides sprechen, innerhalb zehn Tagen von der Einleitung der Klage an erledigt werden; jedenfalls muss innert dieser Frist eine erstmalige Feststellung des Schadens erfolgen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die unterliegende Partei.
IV. Vogelschutz
Alle Vogelarten, die nicht nach der Gesetzgebung des Bundes oder Kantons jagdbar sind, stehen unter öffentlichem Schutz.
Die geschützten Vögel dürfen, soweit nicht Gesetze oder Verordnungen Ausnahmen gestatten, weder gefangen noch getötet, noch feilgeboten, veräussert oder erworben, noch der Eier oder Jungen beraubt werden. Widerrechtliche und vorsätzliche Zerstörung ihrer Nester während der Brutzeit ist strafbar.
Der Kauf und Verkauf von Bälgen und Federn einheimischer, geschützter Vögel zu Modezwecken ist verboten. Die Präparatoren sind verpflichtet, den Behörden auf Verlangen über die Herkunft der von ihnen präparierten Vögel Auskunft zu geben.
Die zuständige Direktion[24] kann mit Zustimmung der Bundesbehörden und des betreffenden Pächters einzelnen zuverlässigen Sachverständigen die Bewilligung erteilen, zu wissenschaftlichen Zwecken geschützte Vögel zu fangen oder zu erlegen und Nester und Eier von jagdbaren und von geschützten Vögeln zu sammeln, vorausgesetzt, dass die Sachverständigen kein Gewerbe daraus machen und der zuständigen Direktion[24] Bericht erstatten.
Die Direktion[32] unterstützt Massnahmen zur Erhaltung und Vermehrung der geschützten Vogelarten, insbesondere durch Anlage von Vogelschutzgebieten, Schonung von Schilf- und Gebüschgruppen, Anbringen von Nistkästen und kann im Rahmen des Voranschlagskredits an gleichartige Bestrebungen von Vereinen und an die Instruktion des Forstpersonals, der Jagdaufseher und der Wildhüter Subventionen gewähren.[22]
Bei Meliorationen, Bodenverbesserungen usw. soll soweit möglich für zweckmässigen Ersatz der verschwindenden Nistgelegenheiten für Vögel und für Schutzstätten des Wildes gesorgt werden.
Die Erziehungsbehörden sorgen dafür, dass die Jugend mit den freilebenden Tieren bekannt gemacht und zu ihrer Schonung angehalten wird.
V. Jagdaufsicht
Die Revierpächter sind berechtigt, Jagdaufseher anzustellen. Diese müssen im Besitz eines amtlichen Ausweises und einer Jagdkarte sein. Hinsichtlich ihrer Person bedarf es der Zustimmung des für das Revier zuständigen Gemeinderats.
Als Jagdaufseher und Wildhüter dürfen nur Schweizerbürger angestellt werden. Sie sind vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen. § 11 gilt auch für die Wildhüter. Den rechtzeitig erstatteten Meldungen der Jagdaufseher und Wildhüter kommt die nämliche Beweiskraft zu wie nach § 336 bis 338 StPO[3] den Meldungen der Polizeiangestellten.
Zur Ausübung der Jagdpolizei sind verpflichtet:
1.die von Behörden und Revierpächtern bestellten Wildhüter und Jagdaufseher,
2.das Forstpersonal und die Fischereiaufseher,
3.die Polizeibeamten und Feldhüter des Kantons und der Gemeinden,
4.die eidgenössischen Grenzwächter, soweit die Mitwirkung ohne Beeinträchtigung ihrer dienstlichen Aufgaben möglich ist.
Mit Waldarbeiten beschäftigte Personen dürfen an ihren Verrichtungen nicht gehindert werden.
Das Betreten von Wald und Weide und das Sammeln wild wachsender Beeren, Pilze und dergleichen sind in ortsüblichem Umfang auch während der Jagdzeit jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
VI. Strafbestimmungen
Übertretungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen werden, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundes zur Anwendung kommen, mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.[31]
Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen obliegt den Statthalterämtern.
Die auf der Jagd verwendeten nicht zulässigen sowie die zu unerlaubter Jagd gebrauchten Waffen und Fanggeräte sind zu beschlagnahmen. Die zuständige Direktion[24] bestimmt, was mit den beschlagnahmten Gegenständen zu geschehen hat. Der Jagdfrevler hat in Pachtrevieren dem Jagdpächter, in Schongebieten dem Staate beziehungsweise der Gemeinde den Wert des gefrevelten Wildes zu vergüten.
VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz tritt im Falle seiner Annahme am Tage nach der Bekanntmachung der Genehmigung durch den Bundesrat[21] in Kraft.
Durch dieses Gesetz wird dasjenige vom 4. September 1921 über Jagd und Vogelschutz aufgehoben.
[1] OS 34, 229 und GS VII, 224.
[2] LS 211. 1.
[4] LS 552. 1.
[5] LS 702. 315, LS 702. 435, LS 702. 476.
[6] LS 702. 476.
[7] LS 922. 11.
[8] LS 922. 3.
[9] LS 922. 5.
[11] Heute Bundesgesetz über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (SR 922. 0).
[12] Heute durch SR 922. 0 Art. 2, 5 und 7 geschützt.
[13] Heute durch SR 922. 0 Art. 2, 5, 7 und 12, bzw. SR 922. 01 Art. 9 Abs. 1 geschützt.
[14] Heute durch SR 922. 0 SR 922. 01 Heute gemäss SR 922. 0 Art. 2, 5 und 7 nur noch gegen Raben- und Nebelkrähe zulässig.
[16] Heute gemäss SR 922. 0 Art. 2, 5 und 7 nur noch gegen Türken- und Ringeltaube zulässig.
[17] Heute gemäss SR 922. 01 Art. 9 Abs. 1 nur noch gegen Wacholderdrossel zulässig.
[18] Mit Ausnahme der in SR 922. 0 Art. 5 Abs. 2 geschützten Arten.
[19] Siehe auch SR 922. 01
[20] Siehe SR 922. 01 Art. 2 Abs. 1 lit. g.
[21] Vom Bundesrat genehmigt am 19. Juni 1929.
[22] Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
[23] Fassung gemäss G vom 28. September 1997 (OS 54, 367). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 418).
[24] Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624).
[25] Fassung gemäss KRB vom 4. Januar 1999 (OS 55, 212). In Kraft seit 1. April 1999 (OS 55, 214).
[26] Aufgehoben durch KRB vom 4. Januar 1999 (OS 55, 212). In Kraft seit 1. April 1999 (OS 55, 214).
[27] Eingefügt durch G vom 10. Mai 2004 (OS 59, 245). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 384).
[28] Fassung gemäss G vom 10. Mai 2004 (OS 59, 245). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 384).
[29] Aufgehoben durch G vom 10. Mai 2004 (OS 59, 245). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 384).
[30] Fassung gemäss G vom 15. März 2004 (OS 59, 506). In Kraft seit 1. April 2005 (OS 59, 508).
[31] Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
[32] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.