Kantonale Waldverordnung
(vom 28. Oktober 1998)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
1. Schutz des Waldes vor Eingriffen
Veranstaltungen im Wald
Bewilligungspflichtig sind Veranstaltungen, bei denen
a)in erheblichem Masse technische Hilfsmittel wie Licht- oder Verstärkeranlagen verwendet werden oder
b)voraussichtlich mehr als 500 Personen teilnehmen. Die Bewilligung kann verweigert oder mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, wenn die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen wie der Schutz des Wildes, insbesondere in der Zeit zwischen 15. April und 15. Juni, oder der Naturschutz dies verlangen. Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 100 teilnehmenden Personen sind meldepflichtig. Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Veranstalter die Interessen im Sinne von Abs. 2 berücksichtigen. Bewilligungsgesuche sind mindestens zwei, Meldungen einen Monat im voraus bei der Gemeinde einzureichen. Die Gesuche enthalten alle notwendigen Angaben, insbesondere über die voraussichtliche Zahl der Teilnehmenden, die räumliche und zeitliche Beanspruchung des Waldes und die Infrastruktur.
Reiten und Radfahren
Rückegassen und Trampelpfade gelten nicht als Strassen oder Wege gemäss § 6 des Waldgesetzes[3].
Waldabstand
Bauten und Anlagen innerhalb der Waldabstandslinie oder bei deren Fehlen innerhalb eines Waldabstandes von 15 m sind bewilligungspflichtig.
2. Pflege und Nutzung des Waldes
Waldentwicklungsplanung
a) Inhalt
Der Waldentwicklungsplan
a)erfasst und gewichtet die an den Wald gestellten Ansprüche,
b)setzt die langfristigen Ziele der Waldentwicklung fest,
c)bezeichnet die Flächen, für welche besondere Ziele festgesetzt werden und wo Interessenkonflikte bestehen,
d)setzt Prioritäten für den Vollzug und macht Aussagen über das weitere Vorgehen.
b) Durchführung
Der kantonale Forstdienst legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden fest:
a)den Perimeter,
b)den Zeitpunkt, an dem die Planung durchgeführt wird,
c)das Mitwirkungsverfahren. Die regionalen Planungsverbände und die interessierten kantonalen Amtsstellen werden rechtzeitig in die Planung einbezogen.
c) Revision
Die Waldentwicklungspläne werden in der Regel alle 15 Jahre überprüft und nötigenfalls angepasst.
Ausführungsplanung
a) Allgemein
Die Ausführungsplanung setzt die überbetrieblichen Vorgaben um.
Sie bezeichnet
a)die Ziele,
b)die erforderlichen Massnahmen,
c)die Organisation und Finanzierung des Vollzugs.
b) Betriebsplan
Ab 50 ha Waldeigentum wird ein Betriebsplan ausgearbeitet. In begründeten Fällen kann der Waldentwicklungsplan von dieser Pflicht entbinden. Im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde kann ein Betriebsplan für kleinere Waldflächen erstellt werden.
Nebst den Inhalten gemäss § 7 Abs. 2 beschreibt der Betriebsplan die Bewirtschaftungsabsichten, nennt die waldbaulichen Massnahmen und die voraussichtlichen Nutzungsmengen.
Der Betriebsplan wird nach den Bedürfnissen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer oder auf Anordnung des Forstdienstes überprüft und nötigenfalls angepasst. Die Anordnung erfolgt bei wesentlich veränderten Wald- oder Planungsverhältnissen oder wenn die langfristige Erfüllung der Waldfunktionen nicht mehr gewährleistet ist.
Planungsgrundlagen
Soweit erforderlich erhebt der kantonale Forstdienst Planungsgrundlagen, die insbesondere Auskunft geben über
a)die Standortverhältnisse und Wuchsbedingungen,
b)den Waldaufbau,
c)den Gesundheitszustand des Waldes,
d)die Eigentumsverhältnisse,
e)die aktuelle Nutzung des Waldes. Er ermittelt die Waldflächen, die besondere Funktionen auszuüben vermögen, wie etwa als Schutzwald, Reservatsflächen oder naturkundlich bedeutende Waldstandorte.
Bewirtschaftungsvorschriften
Zur Schonung von Boden, Flora und Fauna darf für die Waldbewirtschaftung in der Regel nur auf Strassen, Maschinenwegen und Rückegassen gefahren werden.
Kahlschlag
Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren Auswirkungen Kahlschlägen nahe kommen, können ausnahmsweise bewilligt werden, insbesondere für:
a)Baum- und Altholzbestände, welche nicht natürlich oder durch Unterpflanzung vorverjüngt werden können,
b)Nachzucht von standortgerechten Baumarten, sofern die Verjüngung nicht im Schirm- oder Saumschlagverfahren möglich ist,
c)Naturschutzmassnahmen, die im Waldentwicklungsplan oder der Ausführungsplanung festgelegt sind. Kahlschläge, durch welche benachbarte Waldbestände erheblich gefährdet werden können, werden nur im Einvernehmen mit den betroffenen Nachbarn bewilligt.
Teilung
Die Teilung von Waldgrundstücken von weniger als 2 ha wird in der Regel nicht bewilligt.
Die Fläche neu entstehender Grundstücke muss in der Regel mindestens 1 ha betragen.
Die Teilungsbeschränkungen der Landwirtschaftsgesetzgebung[2] bleiben vorbehalten.
Wildschadenverhütung
Wildschadenverhütungskonzepte werden unter Leitung des kantonalen Forstdienstes in Zusammenarbeit mit den betroffenen kantonalen Amtsstellen, der Gemeinde, den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern sowie der Jagdgesellschaft ausgearbeitet. Der Staat übernimmt die Konzeptkosten.
3. Finanzierung
Kosten für die Jungwaldpflege
Beitragsberechtigt sind die anrechenbaren Kosten für die Mischungsregulierung und die Auslese in den Entwicklungsstufen Dickung und Stangenholz. Die Massnahmen sind gemäss den Weisungen des kantonalen Forstdienstes auszuführen.
Kosten des Forstreviers
Beitragsberechtigt sind die anrechenbaren Kosten für die
a)unmittelbare forstpolizeiliche Aufsicht,
b)Beratung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer über die Waldpflege und Waldnutzung sowie über die Arbeitssicherheit,
c)Anzeichnung und Bewilligung von Holznutzungen,
d)Mitwirkung bei der Durchführung staatlicher Massnahmen. Die Kostenanteile an die Revierkosten der Gemeinden werden wie folgt berechnet:
| Finanzkraftindex | Kostenanteil % |
|---|---|
| bis 105 | 50 |
| 106–115 | 40 |
| 116 und höher | 30 |
Kostenanteile unter Fr. 1000 werden nicht ausbezahlt.
Der kantonale Forstdienst pauschaliert die beitragsberechtigten Kosten. Er kann dabei die Besonderheiten des Reviers insbesondere Grösse, Eigentümerstruktur, Nutzungsintensität und Erschliessung berücksichtigen.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmung
Gemeinden und Korporationen, die den Forstreservefonds auflösen, verwenden die vorhandenen Mittel für forstbetriebliche Aufwendungen.
[2] 910. 1.
[3] 921. 1.
[4] Text siehe OS 55, 158.
[5] Genehmigt vom UVEK am 22. Januar 1999.